Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Leibrecht, Dr. Schima, Dr. Kirschner und DDr. Hauer als Richter, im Beisein der Schriftführerinnen Dr. Korsche und Dr. Weitzer, über die Beschwerde des F P in S, vertreten durch Dr. Peter Franzmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, Stadtplatz 32, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft vom 10. Februar 1976, Zl. 410.098/05 1 4/75, betreffend Festsetzung einer Entschädigung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren (mitbeteiligte Partei: Wasserverband „S“, vertreten durch den Obmann Franz Quirchmayr, Schwanenstadt, Pitzenberg), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.452,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Mit Bescheid vom 13. Mai 1975 erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich dem Wasserverband „S“ die wasserrechtliche Bewilligung zur Regulierung eines im Spruch näher umschriebenen Teiles des S baches und des Sch baches sowie zur Durchführung von damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen.
Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die Errichtung und den Betrieb, die Wartung und die Erhaltung des wasserrechtlich bewilligten unterirdischen Entlastungsgerinnes auf den Grundstücken x und y, Katastralgemeinde O, zugunsten des Wasserverbandes „S“ und dessen Rechtsnachfolgern zu dulden, sowie eine Grundfläche von 50 m2 des genannten Grundstückes x zur Ausführung des wasserrechtlich bewilligten Vorhabens lastenfrei abzutreten. Der Mitbeteiligte wurde gemäß §§ 60, 65, 99, 117 und 118 WRG 1959 verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die mit der zwangsweisen Einräumung der Dienstbarkeit verbundene Einschränkung seines Eigentumsrechtes eine Entschädigung von S 80, pro Laufmeter Entlastungsgerinne, d. s. bei einer projektmäßigen Inanspruchnahme der Grundstücke S 4.800, , zu bezahlen. In der Begründung dieses Bescheides ging die Wasserrechtsbehörde davon aus, daß nach dem durchaus schlüssigen und wohlbegründeten Gutachten des Sachverständigen für Grundbewertung für die verminderte Benutzungsmöglichkeit der vom unterirdischen Entlastungsgerinne betroffenen Grundstreifen eine angemessene Entschädigung von S 80, pro Laufmeter Entlastungsgerinne gebühre. Da bei projektmäßiger Ausführung dieses Gerinnes in einer Länge von 60 Laufmeter das betroffene Grundstück in Anspruch genommen werde, sei mangels gütlicher Einigung spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
In seiner Berufung gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Trassierung des Kanales und gegen die Festsetzung der Entschädigung für die Einräumung der Dienstbarkeit im Ausmaß von S 80, pro Laufmeter, statt mit S 55, pro Quadratmeter. Im wesentlichen wurde ausgeführt, eine Entschädigung von S 80, pro Laufmeter würde bei einer Breite des Kanalgerinnes von 5 m eine Entschädigung von S 16, pro Quadratmeter bedeuten, sodaß für den Grund ein Wert von S 48, pro Quadratmeter ermittelt worden sei. Der Grundpreis für Bauerwartungsland, welches hier gegeben sei, betrage rund S 140, pro Quadratmeter und im engeren Ortsgebiet von O sei auch ein landwirtschaftlicher Grund, für den vorerst keine Aussicht auf eine Verwendung als Bauland bestehe, nicht unter S 140, pro Quadratmeter zu kaufen. Unverständlich sei die geringe Entschädigung gegenüber dem Beschwerdeführer, weil für andere Betroffene hinsichtlich einer Schottergrube zwar zunächst vom gleichen Sachverständigen der Grund mit S 6, pro Quadratmeter bewertet worden sei, dann jedoch mit S 10, , später sogar mit S 40, pro Quadratmeter. Die Berechnung der Entschädigung für die Dienstbarkeit mit einem Drittel des Grundwertes sei auch nicht richtig, weil der Grund ja für eine Bebauung überhaupt ausfalle und der restliche Teil durch die Zerschneidung entwertet werde. Für die landwirtschaftliche Nutzung falle der Grund zum Teil aus und die Zerschneidung bringe eine schwierigere Bearbeitung für das Restgrundstück mit sich. Die Beträge müßten wertgesichert zuerkannt werden, entsprechend den Kaufkraftverhältnissen zur Zeit der Verhandlung, also Mai 1974.
Die belangte Behörde bestellte einen landwirtschaftlichen Sachverständigen zur Frage der Entschädigung für die Einräumung der genannten Dienstbarkeit, der nach Besichtigung der Grundstücke x und y ein Gutachten erstellte. In diesem Gutachten wurde u. a. ausgeführt, das Grundstück x sei eine mäßig geneigte Wiese, das Grundstück y ein mit Buschwerk bewachsenes Bachufer. Beide Grundstücke seien zwischen der Straße im Südosten und dem S bach im Nordwesten gelegen und seien im Flächenwidmungsplan der Gemeinde O, wie ein im Südwesten angrenzendes Grundstück der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmet. Die Nordostseite der beiden Grundstücke sei gleichzeitig Grenze von dem im Flächenwidmungsplan festgesetzten reinen Wohngebiet. Im Projekt sei vorgesehen, die beiden Grundstücke mit einem unterirdischen Kanal von 5 m Breite zu unterfahren und diesen mit einer 1 m dicken Erdschichte wieder abzudecken. Eine Minderung der landwirtschaftlichen Erträge sei bei der Überdeckung des Kanals mit 1 m Erde mit Sicherheit nicht zu erwarten, wenn die Erde richtig, d. h. in der ursprünglichen Verteilung von Krume und Untergrund, wieder aufgebracht und nicht jahrelang gelagert werde. Es lägen hier vom Bau der Donaukraftwerke, insbesondere Jochenstein, Erfahrungen auf großen Flächen und jetzt schon durch viele Jahre vor, die bewiesen, daß in diesem Klima 80 cm Erde genügend Pufferwirkung für die Niederschläge ergeben. Hinsichtlich der Argumentation des Beschwerdeführers betreffend Bauland sei nicht von der Hand zu weisen, daß in Zukunft einmal das reine Wohngebiet dorthin erweitert werden könnte, nach Auskunft der Gemeinde sei aber keineswegs geplant, eine solche Widmung festzusetzen, im Gegenteil solle eine Grundstücksgruppe in der Nähe, die ursprünglich auch als reines Wohngebiet vorgesehen gewesen sei, als landwirtschaftliche Fläche in den Flächenwidmungsplan aufgenommen werden.
Der Gutachter nahm sodann auf Festsetzungen von Entschädigungen bei anderen Projekten (W, K und P) Bezug und erachtete den Entschädigungsbetrag von S 80, pro Laufmeter als richtig bemessen.
Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und er gab hiezu keine Äußerung ab.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nicht Folge. In der Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 117 Abs. 1 WRG 1959 entscheide die Wasserrechtsbehörde über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen oder Kosten, die im Wasserrechtsgesetz oder in sonstigen Vorschriften vorgesehen seien. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle seien die in Abs. 1 bezeichneten Leistungen in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheid festzusetzen und nur, wenn dies nicht möglich sei, binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist durch Nachtragsbescheid zu bestimmen. Zur Frage der Entschädigung wurden die genannten Ausführungen des Gutachtens des landwirtschaftlichen Sachverständigen wiedergegeben und die belangte Behörde vertrat die Meinung, daß sie sich als oberste Wasserrechtsbehörde den durchaus schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen nicht verschließen könne, zumal der Beschwerdeführer von der ihm eingeräumten Möglichkeit der Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht habe. Es könnte daher der Berufung kein Erfolg beschieden sein.
In der Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer ausdrücklich nur gegen die Höhe der festgesetzten Entschädigung. (Der Beschwerdeführer erklärt zunächst zwar, den Bescheid insoweit anzufechten, als die Entschädigung für die Einräumung der Dienstbarkeit nicht mit S 55, pro Quadratmeter und die Entschädigung für die Grundabtretung nicht mit S 140, pro Quadratmeter bestimmt worden sei, führt jedoch dann aus, sich nur mehr gegen die Höhe der angebotenen Entschädigung zur Wehr zu setzen.) Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Gewährung der für die Inanspruchnahme seines Grundes nach dem Gesetz zustehenden Entschädigung als auch in seinem Recht auf Festsetzung dieser Entschädigung in einem gesetzmäßigen Verfahren verletzt.
Über die Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei erstatteten Gegenschriften hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, es gebühre ihm eine angemessene Schadloshaltung. Dies sei durch Preisvergleich mit möglichst gleichartigen Vermögensobjekten und unter Berücksichtigung der in der Gemeinde O herrschenden Verhältnisse zu ermitteln. Er habe in seiner Berufung ausdrücklich vorgebracht, daß in O in nächster Nähe seines Besitzes der Grund einer ausgebeuteten Schottergrube zuerst mit S 6, , dann mit S 10, und schließlich mit S 40, pro Quadratmeter festgesetzt worden sei. Darauf sei die belangte Behörde überhaupt nicht eingegangen. Der Sachverständige habe Preise aus W, K und P herangezogen, obwohl in diesen Gemeinden ganz andere Verhältnisse als in O gegeben seien. Der Beschwerdeführer bringt sodann Beispiele aus O betreffend die Entschädigung von Straßengrund und vertritt die Auffassung, daß bei Berücksichtigung seiner Ausführungen die von ihm begehrte Entschädigung als eine Mindestentschädigung festgestellt hätte werden müssen. Von einer angemessenen Schadloshaltung könne keine Rede sein. Der Beschwerdeführer sei gegenüber anderen Gemeindebürgern in gleichartigen Fällen schwer benachteiligt worden. Die Zuerkennung einer Entschädigung pro Laufmeter sei gesetzwidrig, weil sich dadurch nicht mit hinreichender Deutlichkeit ergebe, wie viel Quadratmeter Grund eigentlich in Anspruch genommen und wie dieser entschädigt werde. Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, daß dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides klar zu entnehmen ist, von welcher Grundinanspruchnahme und von welcher Entschädigung pro Quadratmeter die Wasserrechtsbehörde ausging. Einen Rechtsanspruch darauf, daß der Quadratmeterpreis im Spruch des Bescheides genannt werden muß, kennt aber das Wasserrechtsgesetz nicht.
Im übrigen erweist sich die Beschwerde aus nachstehenden Erwägungen als berechtigt. Nach § 117 Abs. 1 WRG 1959 entscheidet über die Pflicht zur Leistung sowie über die Art und Höhe von Entschädigungen die Wasserrechtsbehörde. Bei Ermittlung der Entschädigung für die Einräumung von Zwangsrechten sind zufolge § 118 Abs. 1 WRG 1959 die Vorschriften der §§ 4 bis 7 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, dem Sinne nach anzuwenden. Bei der Ermittlung der Entschädigung durch Preisvergleich mit gleichartigen Grundstücken ist, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. Jänner 1968, Zl. 265/66, ausgeführt hat, in der Weise vorzugehen, daß (Kauf)Preise geeigneter vergleichbarer Grundstücke in ausreichender Zahl herangezogen werden, wobei die Vergleichsgrundstücke hinsichtlich der ihren Wert beeinflußenden Umstände mit den zu bewertenden Grundstücken soweit wie möglich übereinstimmen müssen. Insbesondere sollen sie nach Lage, Art und Ausmaß der (baulichen) Nutzung, Bodenbeschaffenheit, Größe, Grundgestaltung und Erschließungszustand einen Vergleich zulassen, wobei Unterschiede zwischen den Vergleichsgrundstücken und dem zu bewertenden Grundstück durch angemessene Zu und Abschläge zu den überlicherweise für Grundstücke des betreffenden Gebietes bezahlten Preisen zu berücksichtigen sind. Der von der belangten Behörde bestellte Sachverständige vermeinte nun, Preisvergleiche in der Gemeinde O deswegen nicht ziehen zu müssen, weil die von ihm herangezogenen Vergleichspreise in W, K und P in einer Entwicklungszone am Rande der Großstadt Linz oder direkt im Gemeindegebiet gelegen seien und dort natürlich eine weit dynamischere Entwicklung und entsprechend höhere Grundpreise als in O gegeben seien, wie dem von der belangten Behörde nicht wiedergegebenen Teil des Gutachtens zu entnehmen ist. Diese Erwägungen setzen einen Preisvergleich mit Liegenschaften in der Gemeinde O voraus, den der Sachverständige offensichtlich gar nicht als erforderlich erachtete. Dieser von der belangten Behörde im Ergebnis geteilten Auffassung vermag jedoch der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen, weil die Richtigkeit der vom Sachverständigen angestellten Erwägung gerade von den von ihm nicht ermittelten Grundwerten in der Gemeinde O abhängt. Schon aus diesem Grund erweist sich das Gutachten des Sachverständigen entgegen der Meinung der belangten Behörde als nicht schlüssig, weil die vom Sachverständigen gezogenen Schlüsse nicht auf dem hiezu erforderlichen Befund betreffend Vergleichswerte in der Gemeinde O beruhen und auch das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Gutachten solche Werte nicht nennt.
Der bestellte Sachverständige ging ferner davon aus, daß es sich bei den Grundflächen des Beschwerdeführers nicht um Bauland handle, sondern um landwirtschaftliche Flächen. Er selbst bezeichnet jedoch das Grundstück x als eine mäßig geneigte Wiese und führt aus, daß es unmittelbar an Bauland angrenzt. Der Sachverständige führte auch aus, daß nicht von der Hand zu weisen sei, daß das Bauland einmal dorthin erweitert werden könnte. Im Hinblick auf eine Auskunft der Gemeinde und nach dem gegebenen Flächenwidmungsplan ging er jedoch sodann von der Widmung Grünland aus. Das Gutachten läßt nun nicht erkennen, ob der Sachverständige von anderen Grundwerten ausgegangen wäre, wenn er zwar die Widmung Grünland als gegeben erachtet hätte, aber im Hinblick auf die unmittelbar angrenzende Grundfläche mit Baulandwidmung die Grundflächen als Bauerwartungsland beurteilt hätte, obwohl auf diesen Umstand der dem erstinstanzlichen Verfahren beigezogene Sachverständige hingewiesen hat. Der Sachverständige erachtete diese Frage, wie seinem Gutachten entnommen werden kann, als nicht entscheidend, weil die Gemeinde O in der Zwischenzeit für das anschließende reine Wohngebiet einen Bebauungsplan erstellt habe, der die Aufschließungsstraße für dieses Wohngebiet so projektiert hat, daß die Straße über dem Kanal verlaufe. Dadurch seien für die nächste Zeit viele Bauparzellen erschlossen, die den Bedarf der Siedlungswerber auf lange Zeit deckten und sollte das reine Wohngebiet nach Jahren auch auf die Grundflächen des Beschwerdeführers ausgedehnt werden, so sei vernünftigerweise gar keine andere Planung möglich, als die Fortsetzung der Aufschließungsstraße über dem Kanal (Hochwasserabflußgerinne) und es werde also auch in diesem Fall kein Bauland verloren. Ob diese Ausführungen des Sachverständigen richtig sind, kann der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der von der belangten Behörde vorgelegten Akten nicht überprüfen und es kann daher nicht beurteilt werden, ob die Behauptung des Beschwerdeführers im Falle einer Verbauung seiner Liegenschaft gehe ihm Bauland verloren richtig ist. Gerade im Hinblick auf den vom Verwaltungsgerichtshof eingesehenen Flächenwidmungsplan der Gemeinde O muß aber im Hinblick auf die angrenzenden Grundflächen davon ausgegangen werden, daß, wie auch das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten ergeben hat, für eine Festsetzung der Baulandwidmung für Grundflächen des Beschwerdeführers an sich kein Hindernis zu bestehen scheint und nicht ausgeschlossen werden kann, daß diese Flächen als Bauerwartungsland zu beurteilen sind. Ob diesem Umstand Bedeutung zukommt, kann dem erwähnten Sachverständigengutachten nicht entnommen werden. Das Verfahren ist daher auch in dieser Hinsicht ergänzungsbedürftig geblieben.
Die belangte Behörde verweist in ihrer Gegenschrift in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1968, Zl. 810/68. Hiezu ist festzustellen, daß der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis lediglich zum Ausdruck gebracht hat, daß der für die Festsetzung einer Entschädigung im Vergleichswege gewonnenen wertmäßigen Qualifikation eines Grundstückes als „Bauland“ hinsichtlich seiner tatsächlichen Verwertung nach den baurechtlichen Vorschriften kein Hindernis entgegenstehen darf. Weise aber, so wurde damals ausgeführt, die Art der Einbeziehung eines Grundstückes in einen Bebauungsplan auf den Willen der Baubehörde hin, an dieser Stelle keine Verbauung zuzulassen, sodaß dem Grundeigentümer auf Dauer des Bebauungsplanes kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Baubewilligung zukommen könne, dann dürfe die Entschädigung aus Anlaß der Enteignung eines solchen Grundstückes nicht nach der Qualifikation „Bauland“ erstellt werden. Diese Ausführungen erachtet der Verwaltungsgerichtshof nach wie vor als zutreffend, jedoch handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um die Frage, ob ein Flächenwidmungs und Bebauungsplan eine Bebauung der Grundflächen des Beschwerdeführers zuläßt, sondern darum, ob diese Grundflächen nicht deshalb als Bauerwartungsland zu qualifizieren sind, weil sie unmittelbar an im Bauland gelegene Grundflächen angrenzen, wie gerade der vorgelegte Flächenwidmungsplan klar erkennen läßt. Ob aber dem Begriff “Bauerwartungsland“ im vorliegenden Fall hinsichtlich der Schätzung von nach dem Flächenwidmungsplan für die Land und Forstwirtschaft bestimmten Flächen Bedeutung zukommt, wird die belangte Behörde im fortzusetzenden Verfahren zu klären haben.
Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich der in Beschwerde gezogene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet, weil der Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf; er war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 aufzuheben.
Soweit nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, ist auf die Bestimmung des Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hinzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 sowie die Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 4/1975. Die Abweisung des Mehrbegehrens umfaßt jene Teile des gestellten Antrages betreffend die Zuerkennung eines Ersatzes der Mehrwertsteuer und den über den gesetzlich festgelegten Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand hinausgehenden Betrag.
Wien, 22. Juni 1977
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