JudikaturVwGH

0036/75 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
02. Dezember 1975

Betreff

Spruch

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Loebenstein und die Hofräte Dr. Zach, Dr. Jurasek, Dr. Draxler und Großmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzoberkommissär Dr. Schwärzler, über die Beschwerde des SP in E, vertreten durch Dr. Siegfried Hack, Rechtsanwalt in Völkermarkt, Klagenfurter Straße 9, gegen den Bescheid der durch die Finanzprokuratur, Wien I, Rosenbursenstraße 1, vertretenen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 16. Dezember 1974, Zl. St-691-1/74, betreffend Übertretung des Art. VIII Abs. 1 lit. a zweiter Fall EGVG 1950, zu Recht erkennt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 720, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt sprach den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vorn 11. Oktober 1974 schuldig, er habe am 15. Oktober 1973 zwischen 01.30 Uhr und 02.00 Uhr im Gasthaus K in E den Gast JT grundlos beschimpft und dadurch den öffentlichen Anstand verletzt. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Art. VIII Abs. 1 lit. a zweiter Fall EGVG 1950 begangen. Gemäß Art. VIII Abs. 1 EGVG 1950 wurde über den Beschwerdeführer eine Arreststrafe von fünf Tagen verhängt. In der Begründung wurde ausgeführt, die Verantwortung des Beschwerdeführers, das Wort „Tschusch“ sei während einer Unterhaltung ganz allgemein gebraucht worden, vermöge den Beschwerdeführer nicht zu entschuldigen. Auf Grund der Aussagen der Zeugen P, T und K stehe außer Zweifel, daß dieses Wort, in der Öffentlichkeit an Johann (richtig wohl: J) T gerichtet und in abwertender Absicht gebraucht, eine Beschimpfung und damit eine Anstandsverletzung darstelle. Von einer neuerlichen Vernehmung der Zeugen T und P sei im Sinne der Bestimmungen des § 45 Abs. 2 AVG 1950 abgesehen worden, weil diese objektiv gesehen nicht geeignet gewesen seien, über den Gegenstand der Beweisaufnahme neue Beweise zu liefern. Die Strafe sei unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Sinne der Bestimmung des § 19 VStG 1950 bemessen worden. Erschwerend seien die neun Verwaltungsvorstrafen gewesen, davon allein acht wegen Übertretungen des Art. VIII EGVG 1950. Da der Beschwerdeführer offenbar nicht gewillt sei, sich in der Öffentlichkeit ordentlich zu verhalten und als Mitglied der menschlichen Gesellschaft den allgemein gültigen gesetzlichen Normen zu unterwerfen, sei aus Präventivgründen eine primäre Arreststrafe als schärfstes Strafmittel verhängt worden. Der Beschwerdeführer sei Alkoholiker und neige im alkoholisierten Zustand zu Exzessen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er rügte, das Straferkenntnis werde bloß auf die unglaubwürdigen und mit anderen Zeugenaussagen in Widerspruch stehenden Aussagen des Zeugen JT gestützt, der trotz Antrag des Beschwerdeführers nicht noch einmal vernommen worden sei. Auch die weiters beantragte Vernehmung des Zeugen WP darüber, daß T dem Beschwerdeführer feindlich gesinnt sei und ihm gegenüber erwähnt habe, der Beschwerdeführer brauche kein Geld mehr, es würde ihm nichts mehr nützen, er würde aufgekauft werden, sei nicht abgeführt worden. Die vom Beschwerdeführer gemachte Äußerung „Tschusch“, die, nicht auf den Zeug T bezogen gewesen sei, sei eine normale Reaktion auf die von T gegenüber dem Beschwerdeführer gemachten Äußerungen. Der Gebrauch des Wortes „Tschusch“ sei nicht geeignet, den öffentlichen Anstand zu verletzen, da „es im Zusammenhang mit den Geschehnissen um den 10. 10. 1973 rege Diskussionen in allen Gasthäusern hinsichtlich der Minderheitenfrage gegeben hat“ und „gerade im Gebiet von E sich ganze Gruppen als ‚Windische‘, ‚Tschuschen‘, ‚Slowenen‘ oder ‚Deutsche‘, ‚Nationale‘ oder sonstiges öffentlich bezeichnet“ hätten. Die verhängte Arreststrafe von fünf Tagen sei bei weitem überhöht, die Behörde habe zu Unrecht angenommen, der Beschwerdeführer sei Alkoholiker, auch habe die Behörde eine Reihe vor Milderungsgründen nicht berücksichtigte so insbesondere die relative Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, das Ausmaß und den Grad des Unrechtsgehaltes der vom Beschwerdeführer gemachten Äußerungen und die Sorgepflicht des Beschwerdeführers für seine Ehefrau und zwei Kinder.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge gegeben und den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 insofern abgeändert, als nunmehr dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, er habe am 15. Oktober 1973 zwischen 01.30 Uhr und 02.00 Uhr im Gasthaus K in E den Gast JT grundlos beschimpft, wobei er den abwertenden Ausdruck „Tschusch“ gebraucht habe. Dadurch habe der Beschwerdeführer den öffentlichen Anstand verletzt und eine Verwaltungsübertretung nach Art. VIII Abs. 1 lit. a EGVG 1950 begangen. Gemäß Art. VIII Abs. 1 lit. a EGVG 1950 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Arreststrafe in der Dauer von drei Tagen verhängt. In der Begründung verweist die belangte Behörde auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Aus den Aussagen der Zeugen FK, WP und JT ergebe sich, daß der Beschwerdeführer den Zeugen JT „angestänkert“ habe und in diesem Zusammenhang das Wort Tschusch“ gefallen sei, welche diskriminierende Bezeichnung dem Zeugen JT gegolten habe. Eine Beschimpfung des JT aus dem Grund, weil dieser Angehöriger der slowenischen Minderheit sei, sei als Anstandsverletzung im Sinne der Bestimmungen des Art. VIII Abs. 1 lit. a EGVG 1950 zu qualifizieren gewesen, wobei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Dezember 1966, Zl. 1519/65, verwiesen wurde. Die in der Berufung neuerlich gestellten Beweisanträge hätten unberücksichtigt bleiben können, weil diese Beweisaufnahmen keine andere Beweislage hätten herbeiführen können. Die Strafe sei unter Bedachtnahme auf die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers festgesetzt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der vom Beschwerdeführer gegenüber JT gebrauchte Ausdruck „Tschusch, verschwind über die Grenzen, was machst Du überhaupt da“ sei „als Anrede im Zusammenhang mit dem Ortstafel geschehen anzusehen und keinesfalls in dem Maße verletzend“, daß dadurch der dem Beschwerdeführer angelastete Tatbestand erfüllt werde. Diese Äußerung sei nicht geeignet, die sittliche Wertung des Beschwerdeführers herabzusetzen. Im „Zusammenhang mit den Geschehnissen um den 10. 10. 1973“ habe es „rege Diskussionen in allen Gasthäusern hinsichtlich der Minderheitenfrage gegeben“, gerade im Gebiet von E hätten sich ganze Gruppen als „Windische“, „Tschuschen“, „Slowenen“, oder „Deutsche“, „Nationale“ oder sonstiges öffentlich bezeichnet. JT habe selbst in seiner Darstellung vor der Gendarmerie angegeben, er sei Angehöriger der slowenischen Minderheit. In der üblichen Umgangssprache werde „eine Person, die sich als zur slowenischen Minderheit zugehörig bezeichnet, als ‚Windische‘, ‚Tschuschen‘ oder ‚Slowenen‘ bezeichnet, ohne daß damit eine Diskriminierung verbunden wäre, die über die mit der Bezeichnung der Zugehörigkeit slowenischen Minderheit verbundene Diskriminierung hinausgeht“. In dem Verfahren sei eine Reihe von wesentlichen Verfahrensvorschriften verletzt worden. Die belangte Behörde habe unrichtig als Strafsanktion die Bestimmung des Art. VIII Abs. 1 lit. a EGVG 1950 angeführt. Im Widerspruch zu den Bestimmungen der §§ 14 und 15 AVG 1950 sei sie auch davon ausgegangen, daß in der Niederschrift vor der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 13. November 1973 der Zeuge JT offensichtlich irrtümlich als JT bezeichnet worden sei; da diese Niederschrift unbeanstandet unterschrieben worden sei, hätte die belangte Behörde daher folgerichtig davon ausgehen müssen, daß diese Äußerung nicht gegenüber dem Zeugen JT, sondern gegenüber dem Zeugen JT gefallen sei. Bei der Einvernahme des Zeugen WP am 20. Dezember 1973 sei diesem Zeugen das Beweisthema nicht zur Gänze vorgehalten worden, weshalb in der Stellungnahme vom 24. Jänner 1974 beantragt worden sei, diesen Zeugen zu befragen, ob JT dem Beschwerdeführer gegenüber erklärt habe, der Beschwerdeführer würde sowieso aufgekauft werden; dieser Vorwurf hätte im Zusammenhang gesehen die dem Beschwerdeführer angelastete Äußerung nicht als Erfüllung des inkriminierten Tatbestandes erscheinen lassen. Das Erkenntnis der belangten Behörde sei insoweit unüberprüfbar, „ob die belangte Behörde von ihrem Ermessen gesetzwidrig bei der Strafbemessung Gebrauch gemacht hat, als die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid offensichtlich als erschwerend zahlreiche einschlägige Verwaltungsstrafen, als mildernd jedoch nichts an-genommen hat, obwohl die belangte Behörde als mildernd die leichte Alkoholisierung zur Tatzeit, „ die Einkommens-, Vermögens-..und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers sowie das teilweise Tatsachengeständnis zu berücksichtigen gebebt hatte. Schließlich sei aus dem Erkenntnis nicht zu ersehen, warum anstatt einer vorgesehenen Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt werden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof at erwogen:

Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, an dem im Spruch genannten Ort zu der im Spruch genannten Zeit eine genannte Person grundlos beschimpft zu haben, wobei er den abwertenden Ausdruck „Tschusch“ gebraucht habe, wodurch der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Art. VIII Abs. 1 lit. a zweiter Fall EGVG 1950 (Anstandsverletzung) begangen habe. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Wird der Tatbestand des Art. VIII Abs. 1 lit. a zweiter Fall EGVG 1950 (Anstandsverletzung) durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat; bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittliche Person bei jedem Heraustreten aus dem eigenen Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (siehe z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 1968, Zl. 1400/67, Slg. N.F. Nr. 7308/A, vom 6. November 1973, Zl. 1351/72, und vom 14. Jänner 1975, Zl. 1447/74). Durch eine Äußerung, mit der die Würde einer Person aus Gründen der Rasse, der Religion, der Herkunft usw. herabgesetzt wird, wird der öffentliche Anstand verletzt (siehe z.B. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. März 1967, Zl. 510/65).

Der am 13. November 1973 als Zeuge vernommene FK gab an, der Beschwerdeführer sei am Tattag gegen 01.30 Uhr an den Tatort, ein Gasthaus, gekommen, wo der Zeuge JT Karten gespielt habe. Der Beschwerdeführer habe den Zeugen T wegen seiner Zugehörigkeit zu den Slowenen beschimpft. Der Zeuge JT (in der Niederschrift vom 13. November 1973 JT) gab an, der Beschwerdeführer habe, als er das Lokal betreten und des Zeugen ansichtig geworden sei, sofort zu schimpfen begonnen, er habe unter anderem die Redewendung gebraucht: „Tschusch, verschwinde über die Grenze, was machst Du überhaupt da“, der Zeuge sei vom Beschwerdeführer „in der gleichen Tonart“ zwanzig Minuten lang beschimpft worden, bis der Zeuge das Lokal verlassen habe. Der vom Beschwerdeführer als Entlastungszeuge genannte WP gab, am 20. Dezember 1973 vernommen, an, der Beschwerdeführer, mit dem er das Lokal betreten habe, habe den Zeugen T „anzustänkern“ begonnen, wobei das Wort „Tschusch“ gefallen sei. Die beiden an der Auseinandersetzung unbeteiligten Zeugen FK und WIP gaben weiters an, das Verhalten des Beschwerdeführers sei als anstandsverletzend empfunden worden. Der Beschwerdeführer schrieb in seiner Rechtfertigung vom 4. Dezember 1973, der Zeuge T habe zum Beschwerdeführer die Bemerkung gemacht, als dieser über den schlechten Geschäftsgang mit dem Zeugen WP gesprochen habe, der Beschwerdeführer brauche kein Geld mehr, es nütze ihm nichts mehr, er werde sowieso aufgekauft werden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin zu T gesagt, er solle zu seinem Vater über die Grenze verschwinden. Während des Gespräches zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen WT sei öfters das Wort „Tschusch“ gefallen, welches nicht als Schimpfwort und schon gar nicht für T gemeint gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei weniger alkoholisiert gewesen als der Zeuge T, der nicht aufgebracht gewesen sei, sondern sich beim Kartenspielen köstlich unterhalten habe. In seiner Berufung vom 21. Oktober 1974 meinte der Beschwerdeführer, in der Unterhaltung mit seinem Begleiter (WP) sei mehrmals das Wort „Tschusch“ gefallen, dieser Ausdruck sei jedoch nicht geeignet, die sittliche Meinung herabzusetzen, denn insbesondere im Zusammenhang mit den Geschehnissen vom 10. Oktober 1973 (sogenannter Ortstafelkonflikt) habe es in allen Gasthäusern der Gegend hinsichtlich der Minderheitenfrage rege Diskussion gegeben; gerade im Gebiet von E würden sich ganze Gruppen als „Windische“, „Tschuschen“, „Slowenen“ oder „Deutsche“, „Nationale“ bezeichnen. In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer (übrigens im Widerspruch zu seiner Rechtfertigung vom 4. Dezember 1973) aus, er habe dem Zeugen T gegenüber den Ausdruck gebraucht, „Tschusch, verschwind über die Grenze“. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß die belangte Behörde rechtswidrig gehandelt hat, wenn sie bei diesem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens angenommen hat, der Beschwerdeführer habe dem Zeugen T gegenüber den inkriminierten Ausdruck in der Absicht gebraucht, diesen aus Gründen der Herkunft in seiner Würde zu verletzen, und damit den Tatbestand des Art. VIII Abs. 1 lit. a zweiter Fall EGVG 1950 (Anstandsverletzung) erfüllt (siehe z.B. auch das von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Dezember 1966, Z1. 1519/65). Daß der Beschwerdeführer durch das vorausgegangene Verhalten des Zeugen T, insbesondere dessen Bemerkung über das „Aufkaufen“, provoziert worden ist, vermag das Verhalten des Beschwerdeführers nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu entschuldigen (siehe z.B. das bereits zitierte Erkenntnis vom 14. März 1967, Zl. 510/65, weiters das Erkenntnis vom 20. April 1971, Zl. 770/71, Slg. N.F. Nr. 8007/A). Die neuerliche Vernehmung des Zeugen Willi P. hat der Beschwerdeführer nur zum Beweis dafür beantragt, welche Äußerung der Zeuge T gegenüber dem Beschwerdeführer gemacht habe; da die Äußerungen des Zeugen T dem Beschwerdeführer gegenüber für die Frage der Strafbarkeit ohne Bedeutung sind, hat die belangte Behörde nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 45 Abs. 2 AVG 1950 von der Vernehmung dieses Zeugen Abstand genommen hat.

Es ist richtig, daß der Zeuge T, der vom Beschwerdeführer mit dem Ausdruck „Tschusch“ bedacht worden ist, in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift vom 13. November 1973 als „J“ T bezeichnet wurde. Da aber das sonstige Nationale des T in der Niederschrift mit dem in der Gendarmeriemeldung übereinstimmt, insbesondere auch dessen Berufsbezeichnung „Postvorstand“, kann kein Zweifel darüber bestehen, daß es sich bei dem Vornamen Johann in der Niederschrift vom 13. November 1973 nur um einen Irrtum handelt und die Zeugenaussage in Wahrheit von JT abgelegt wurde. Gemäß § 15 letzter Satz AVG 1950 ist der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig, daher auch bezüglich des Vornamens des Zeugen. Im übrigen spricht der Beschwerdeführer immer, wenn von T die Rede ist, von JT.

Berechtigt ist auch die Rüge des Beschwerdeführers, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Strafe gemäß Art. VIII Abs. 1 lit. a EGVG verhängt hat, die Gesetzesstelle, auf Grund welcher die Strafe zu verhängen gewesen wäre § 44 a lit. c VStG 1950), jedoch richtig Art. VIII Abs. 1 Schlußsatz EGVG 1950 heißen müßte. Im Bescheid der ersten Instanz wurde die Gesetzesstelle, auf Grund welcher die Strafe verhängt wurde, richtig zitiert; es handelt sich also im angefochtenen Bescheid nur um einen Schreibfehler. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß die belangte Behörde, hätte sie die richtige Gesetzesstelle zitiert, zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, zumal sie ja bei der Strafbemessung im gesetzlichen Rahmen des Art. VIII Abs. 1 Schlußsatz EGVG 1950 geblieben ist, und Art. VIII Abs. 1 lit. a EGVG 1950 überhaupt von keiner Strafe spricht; auch der Beschwerdeführer hat in dieser Richtung nichts vor-gebracht.

Die Verhängung der Arreststrafe von drei Tagen wurde von der belangten Behörde mit den zahlreichen einschlägigen Verwaltungsstrafen begründet. Gemäß Art. VIII Abs. 1 Schlußsatz EGVG 1950 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 4. November 1964, BGBl. Nr. 275, sind Verwaltungsübertretungen nach Art. VIII Abs. 1 EGVG 1950 mit Geldstrafen bis zu S 1.000,-- oder Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen; es hat also die Behörde die Wahl, ob eine Geldstrafe oder Arreststrafe zu verhängen ist, so daß es zur Verhängung einer primären Arreststrafe eines erschwerenden Umstandes nicht bedarf (siehe z.B. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. April 1969, ZI. 1795/68). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verhängung einer Arreststrafe statt einer Geldstrafe insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der Täter einschlägig vorbestraft ist (siehe z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1970, Zl. 1796/69, Slg. N.F. Nr. 77660A, vom 24. Oktober 1972, Zl. 593/72, und vom 18. März 1973, Zl. 775/72). über; den Beschwerdeführer wurden, wie sich sowohl aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides als auch aus der Aktenlage ergibt, seit dem Jahre 1970 neun Verwaltungsstrafen verhängt, davon sind acht einschlägig. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß die belangte Behörde rechtswidrig gehandelt hat, wenn sie über den Beschwerdeführer eine primäre Arreststrafe im Ausmaß von nicht einmal einem Viertel der Höchststrafe verhängt hat. Der Beschwerdeführer hat bloß die Tatsache der Äußerung zugestanden; in dem bloßen Zugeben des Tatsächlichen kann aber, wie der Verwaltungsgerichtshof z.B. in seinem Erkenntnis vom 19. Jänner 1953, Zl. 2013/52, Slg. N.F. Nr. 2821/A, ausgeführt hat, kein Milderungsgrund erblickt werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 im Zusammenhang mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975.

Wien, am 2. Dezember 1975

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