JudikaturVwGH

2282/74 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
09. September 1976

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Jurasek, Dr. Reichel, Onder und Dr. Baumgartner als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungsoberkommissär Dr. Oswald, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. HL in W, vertreten durch Dr. Herbert Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien I, Schubertring 3, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 22. Oktober 1974, Zl. MA 70 IX/L 37/74/Str., betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Wie dem Spruch des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist, erkannte die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt, den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 20. Dezember 1973 schuldig, er habe am 12. September 1973 in der Zeit von 10.45 bis 11.25 Uhr in Wien I., Am Hof gegenüber Haus Nr. 6 den PKW mit dem Kennzeichen W xxx geparkt, obwohl an dieser Stelle ein durch Verbotstafeln gekennzeichnetes Halteverbot bestehe. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960 begangen und gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. werde gegen ihn eine Geldstrafe von S 300,-- (Ersatzarreststrafe 36 Stunden) verhängt. Auf Grund der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung - so lautet der Spruch des angefochtenen Bescheides weiter - werde das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AUG 1950 bestätigt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es, die belangte Behörde habe die Berufungsführungen des Beschwerdeführers zum Anlaß genommen, um eine Stellungnahme der Magistratsabteilung 46 einzuholen. Danach sei gegenüber den Häusern Am Hof Nr. 6 bis 9 zur Zeit der Verkehrsverhandlung am 24. Juni 1965 ein Halteverbot verordnet, jedoch wegen der baulichen Umgestaltung des Platzes nach Fertigstellung der Tiefgarage noch nicht kundgemacht gewesen. Dazu werde auf Punkt 6a der Niederschrift im Akt der Magistratsabteilung 46, Zl. V1/727/65, verwiesen. Weiters führe diese Abteilung aus, daß das Halteverbot entlang des südwestlichen Randes der Mittelinsel verlängert worden sei (Punkt 6b der Niederschrift und Planbeilage 2 des Verordnungsaktes). Die Kundmachungsform mit Pfeilen sei im Sinne des § 52 „Abs. 13 lit. 3 f“ der StVO 1960 zur Kennzeichnung des Verlaufes der Strecke ausdrücklich „vereinbart“ (offenbar gemeint „verordnet“) worden. Darüber hinaus habe der Meldungsleger vom Tatort eine Skizze angefertigt, in der er die Aufstellposition des gegenständlichen PKW zur Tatzeit eingetragen habe. Das ergänzende Erhebungsergebnis sei sodann dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden und in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift vom 8. Oktober 1974 habe er angegeben, daß die Skizze im wesentlichen die Situation zur Vorfallszeit richtig wiedergebe. Allerdings sei das eingezeichnete Halteverbot nicht maßstabgetreu im Verhältnis zur eingezeichneten Größe seines PKW. Er habe vielmehr vom Lenkersitz des PKW aus, als er ihn dort abgestellt habe, nicht erkennen können, daß sich an dieser Stelle ein Halteverbot befinde, umso mehr, als das Halteverbot am südwestlichen Eck der um die Mariensäule gelegenen Schutzinsel ca. 7 m vom Schnittpunkt der Gehsteigkanten entfernt errichtet worden sei. Durch die Skizze des Meldungslegers sei nun erwiesen, daß gegenüber dem Haus Am Hof Nr. 6 ein Halteverbot bestehe, das am südwestlichen Eck der Schutzinsel (Mariensäule) angebracht und mit einer Zusatztafel, die einen Pfeil mit den Richtungen nach links und rechts aufweise, versehen sei. Darüber hinaus befinde sich etwa gegenüber der Grundgrenze der Häuser Am Hof Nr. 6 und 7 ein Halteverbot, das genau so beschildert sei, wie das vorangeführte. Dieses Halteverbot befindet sich demnach kurz vor der Ein- und Ausfahrt der Parkgarage Am Hof. Wenn der Beschwerdeführer demgegenüber vermeine, er habe beim Zufahren zum Alistellort, der in der Skizze des Meldungslegers richtig wiedergegeben sei, die entsprechenden Halteverbotszeichen (mit Zusatztafeln) nicht erkennen können (vom Lenkersitz aus), dann sei dies unglaubwürdig. Aus der Abstellposition des Kraftfahrzeuges ergebe sich, daß dieses aus Richtung Heidenschuß zum Abstellort hingelenkt worden sei. Bei diesem Linkseinbiegevorgang und dem nachfolgenden Zufahren aus schmalem Winkel hätte der Beschwerdeführer bei genügender Aufmerksamkeit vom an der südwestlichen Ecke aufgestellten Halteverbotszeichen mit der Zusatztafel über die Ausdehnung des Bereiches des Halteverbotes Kenntnis erlangen müssen. Davon abgesehen gehe der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. März 1967, Zl. 706/66, insofern fehl, weil er ja bei gehöriger Aufmerksamkeit „das Vorliegen“ von Straßenverkehrszeichen hätte erkennen können, ohne aus dem Kraftfahrzeug aussteigen zu müssen. Im übrigen sei in dem erwähnten Erkenntnis die nächste aufgestellte Halteverbotstafel mit einer Entfernung von „16 bis 17 m“ angegeben. In einem solchen Abstand aber sei das gegenständliche Verkehrszeichen im vorliegenden Fall von der Fahrbahn nicht entfernt, vielmehr ca. 7 m, wie dies der Beschwerdeführer selbst gemessen haben wolle. Die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung sei somit durch die Ausführungen des Meldungslegers, dessen Skizze und durch den Verordnungsakt der Magistratsabteilung 46 erwiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshuf hat darüber erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Beschränkung für Halten und Parken“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z. 13 verboten. Die eben erwähnte Gesetzesstelle bestimmt, daß das Zeichen „Beschränkung für. Halten und Parken“ mit der Zusatztafel „Anfang“ den Beginn und mit der Zusatztafel „Ende“ das Ende einer Strecke anzeigt, auf der das Parken bzw. Halten verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet. In der Folge bestimmt dann § 52 Z. 13, daß durch unter diesem Zeichen angebrachte Zusatztafeln verschiedene Anordnungen angezeigt werden können; so zeigen nach lit. f der Gesetzesstelle Zusatztafeln mit Pfeilen den Verlauf der Strecke an, auf der die Beschränkung gilt. Dem von der belangten Behörde vorgelegten Verordnungsakt der Magistratsabteilung 65 betreffend Überprüfung der bestehenden und Festlegung neuer Verkehrsmaßnahmen in Wien I, Am Hof, ist nun zu entnehmen, daß zur Tatzeit - soweit im Beschwerdefall von Bedeutung - folgende Halteverbote verordnet waren:

a) gegenüber ONr. 6 bis 9 auf Seite der Mittelinsel;

b) entlang des südwestseitigen Randes der um die Mariensäule gelegenen Mittelinsel (gegenüber ONr. 4). Feststeht, daß dieser Verordnung entsprechend am Beginn des südwestseitigen Randes der Mittelinsel (stadtauswärts gesehen, etwa gegenüber ONr. 3) das Verbotszeichen nach § 52 Z. 13 StVO 1960 mit der Zusatztafel „Anfang“ und am Ende des Randes - nach den Ausführungen des Beschwerdeführers 7 m vom Schnittpunkt der Gehsteigkanten entfernt - das nämliche Verbotszeichen mit der Zusatztafel nach lit. f (etwa gegenüber ONr. 6) angebracht war.

Die belangte Behörde hat nun die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung deshalb als erwiesen angenommen, weil er - vom Heidenschuß kommend - beim Linksabbiegen in den Platz Am Hof das zuletzt erwähnte Verbotszeichen bei der im Straßenverkehr gebotenen Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen. Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer ein, die Wirkung des Verbotszeichens nach § 52 Z. 13 StVO 1960 beschränke sich auf jene Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befinde. Eine Wirkung auf die sich um die Ecke befindliche Straßenseite (gemeint der sodann nordwestlich verlaufende Rand der um die Mariensäule gelegenen Mittelinsel) sei somit nicht gegeben. Daraus folgert der Beschwerdeführer zum einen, daß es nicht angehe, die Wirkung einer Halteverbotstafel auf jene Straße auszudehnen, auf der sie nicht aufgestellt sei, zum anderen, das verordnete Halteverbot sei nicht gesetzmäßig kundgemacht worden.

Indes vermag der Gerichtshof dem Beschwerdeführer darin nicht beizupflichten. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich schon in seinem noch zur Straßenpolizeiordnung BGBl. Nr. 59/1947 ergangenen Erkenntnis vom 11. Jänner 1961, Zl. 1091/64 zur Rechtsmeinung bekannt, daß ein durch Halteverbotszeichen gekennzeichnetes Straßenstück - wie im vorliegenden Fall die um die Mariensäule am Platz Am Hof in Wien I. verlaufende Fahrbahn - durchaus auch gekrümmt oder abgewinkelt verlaufen kann. Desgleichen hat der Gerichtshof erst jüngst und gleichfalls den Platz Am Hof in Wien I. betreffend in dem Erkenntnis vom 28. November 1975, Zl. 1861/74, dargetan, daß die StVO 1960 keine Bestimmung enthalte, wonach die durch Straßenverkehrszeichen angeordneten Halteverbote nur in gerader Richtung - etwa entlang der Baulinie - wirksam seien. Von dieser Rechtsprechung abzugehen bietet der vorliegende Fall keinen Anlaß. Somit kann der Gerichtshof auch nicht finden, die belangte Behörde habe das Gesetz verletzt, wenn sie den Beschwerdeführer, der sein Fahrzeug unbestrittenermaßen in einer Entfernung von 5 m vom Schnittpunkt der Gehsteigkanten am nordwestlich verlaufenden Rand der Fahrbahn um die Mariensäule (Einfahrt zur Tiefgarage Am Hof) abgestellt hat, der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung für schuldig befand. Damit geht aber auch der weitere Einwand der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer ein anderes, in einer Entfernung von 19 m vom Schnittpunkt der Gehsteigkanten und unmittelbar an der Garageneinfahrt aufgestelltes Halteverbotszeichen nicht habe bemerken können, weshalb ihm der Schuldausschließungsgrund des § 5 Abs. 2 VStG 1950 zugute komme, und die im Zusammenhang damit erhobene Verfahrensrüge ins Leere.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975.

Wien, am 9. September 1976

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