JudikaturVwGH

2279/74 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
08. Juli 1975

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Zach, Dr. Karlik und Dr. Seiler als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberlandesgerichtsrat Dr. Fritscher, über die Beschwerde der HK in W, vertreten durch Dr. Erich Riener und Dr. Hans Georg Mondel, Rechtsanwälte in Wien I, Wipplingerstraße 16, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Mehrleistungsvergütung gemäß § 18 GG 1956, BGBl. Nr. 54, für die Zeiten vom 1. Februar 1956 bis 31. Dezember 1957, und für die Monate August 1958, August 1959, Juli 1960, Juni und Juli 1961, Mai und August 1962, August und Oktober 1964, August 1965, Mai und August 1966, Mai und September 1967, Mai und August 1963, Juli und August 1969, September 1970, August 1971, Juli und August 1972, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerdeführerin wird gemäß § 18 Abs. 1 GG 1956 für die Monate Dezember 1957, August 1958, August 1959, Juli 1960, Juni und Juli 1961, Mai 1962, August 1962, August 1964, Oktober 1964, August 1965, Mai 1966, August 1966, Mai 1967, September 1967, Mai 1968, August 1968, Juli und August 1969, September 1970, August 1971, Juli und August 1972 eine monatliche Personalzulage für qualitative Mehrleistungen in der Höhe eines Vorrückungsbetrages der jeweiligen Dienstklasse der Verwendungsgrüppe C, der die Beschwerdeführerin angehörte, zuerkannt; im übrigen wird der Antrag, soweit er nicht schon durch den Bescheid vom 28. März 1973 rechtskräftig erledigt wurde, abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 1.237,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Beschwerdeführerin stellte am 22. Dezember 1971 an die Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland den Antrag auf Zuerkennung einer Mehrleistungsvergütung gemäß § 18 GG 1956 rückwirkend ab 1. Februar 1956 und begründete diesen wie folgt: Die Beschwerdeführerin sei in der Verwendungsgruppe D, Dienstklasse III, mit den Bezügen der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse IV gereiht. Seit Juni 1957 sei sie zuerst beim Prüftisch T Gasse und ab Oktober 1964 beim Prüftisch Z Gasse tätig. Den Großteil ihrer Arbeiten verrichte sie auf einem Dienstposten der Wertigkeit der Verwendungsgruppe B. Vor ihrer Versetzung zum Prüftisch sei sie beim Fernschreibamt Wien überhaupt nur auf Posten mit der Wertigkeit der Verwendungsgruppe B tätig gewesen. Sie habe somit im Turnusdienst die gleiche Arbeit zu leisten wie die bedeutend höher entlohnten Beamten der Verwendungsgruppe B und erbringe dadurch seit Inkrafttreten des Gehaltsgesetzes 1956 eine über den auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert hinausgehende Arbeitsleistung.

Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom 28. März 1973, Zl. 49939 2/72, wurde der Beschwerdeführerin auf Grund des wiedergegebenen Antrages im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen eine monatliche, nicht ruhegenußfähige Personalzulage für qualitative Mehrleistungen gemäß § 18 Abs. 1 und 3 GG 1956 in der Fassung vor Inkrafttreten der 24. Gehaltsgesetz Novelle für die Zeiten vom 1. Jänner 1958 bis 31. Juli 1958, 1. September 1958 bis 31. Juli 1959, 1. September 1959 bis 30. Juni 1960, 1. August 1960 bis 31. Mai 1961, 1. August 1961 bis 30. April 1962, 1. Juni 1962 bis 31. Juli 1962, 1. September 1962 bis 31. Juli 1964, 1. September 1964 bis 30. September 1964, 1. November 1964 bis 31. Juli 1965, 1. September 1965 bis 30. April 1966, 1. Juni 1966 bis 31. Juli 1966, 1. September 1966 bis 30. April 1967, 1. Juni 1967 bis 31. August 1967, 1. Oktober 1967 bis 30. April 1968, 1. Juni 1968 bis 31. Juli 1968, 1. September 1968 bis 30. Juni 1969, 1. September 1969 bis 31. August 1970,1. Oktober 1970 bis 31. Juli 1971, 1. September 1971 bis 30. Juni 1972 und vom 1. September 1972 bis 30. November 1972 im Ausmaß je eines Vorrückungsbetrages der jeweiligen Dienstklasse und Verwendungsgruppe der Beschwerdeführerin gewährt.

In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt:

Die Voraussetzungen, nach denen eine Vergütung für qualitative Mehrleistungen bis zum Inkrafttreten der 24. Gehaltsgesetz Novelle am 1. Dezember 1972 bea9.epruoht werden könne, bestimme § 18 Abs. 1 GG 1956 in der Passung vor Inkrafttreten der 24. Gehaltsgesetz Novelle. Da die Beschwerdeführerin ihr Ansuchen auf diese Gesetzesstelle stütze, beziehe sich der Antrag somit auf die Zeit vom 1. Februar 1956 bis 30. November 1972. Zu der Bemerkung des bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführerin in einer Eingabe vom 13. März 1973, wonach ab 1. Dezember 1972 auch die 24. Gehaltsgesetz Novelle (§ 30 a GG) zu berücksichtigen sei, sei zu bemerken, daß die Feststellung, ob eine Verwendungszulage gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 1 (Verrichtung von Diensten einer höheren Verwendungsgruppe) des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, gebühre, gemäß § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z. 20 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1969 in die Zuständigkeit der Post- und Telegraphendirektion Wien als Dienstbehörde I. Instanz falle. Von der genannten Direktion werde der Beschwerdeführerin hierüber ein gesonderter Bescheid zugehen.

Nach der in der Zeit zwischen 1. Februar 1956 und 30. November 1972 geltenden Gesetzeslage können qualitative Mehrleistungsvergütungen gemäß § 18 Abs. 1 GG gewährt werden für Leistungen, die über den vom Beamten auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert seiner Arbeitsleistung hinausgehen und in den Rahmen der Dienst-pflichten fallen oder mit seinem dienstlichen Wirkungskreis im unmittelbaren Zusammenhang stehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege eine zulagenbegründende Verwendung eines Beamten, der auf einem Posten einer höheren Verwendungsgruppe in einem erheblichen Ausmaß verwendet werde, dann vor, wenn der Beamte den Anforderungen des ihm übertragenen höherwertigen Aufgabenbereiches in einer zumindest einwandfreien Weise entspricht.

Das Ermittlungsverfahren habe folgende, von der Beschwerdeführerin während der in Betracht kommenden Zeit wahrgenommenen Wirkungsbereiche ergeben, die inhaltlich auch der von der Beschwerdeführerin am 25. Mai 1972 übermittelten Darstellung im wesentlichen entspreche:

In der Zeit vom 1. Februar 1956 bis 17. März 1957 sei die Beschwerdeführerin beim Amt für Übertragungstechnik (nunmehr Fernmeldebetriebsamt) im Fernschreibvermittlungsdienst verwendet worden. Hiebei hätten ihr folgende Agenden oblägen:

Herstellen von Fernschreib-Auslandsverbindungen an den Telex-Fernplätzen. Ausfertigen der Auslandsfernschreibblätter, Eintragen der ermittelten Gebühren und der für die Abrechnung erforderlichen Fernsprechnummern der Telexteilnehmer. Herstellen von Verbindungen auf den Fernschreib-Handvermittlungsplätzen, Schalten von Sammel-Fernschreibverbindungen.

In der Zeit vom 18. März 1957 bis 2. Juni 1957 sei die Beschwerdeführerin beim Fernsprechbetriebsamt Wien in der Auskunftsstelle verwendet worden. Dieser Aufgabenbereich umfasse:

Beauskunftung der Anfragen im Sinne des Erlasses PuTDZl. 27.805 18/1949 sowie bezüglich hiezu weiter ergangener Verfügungen und Weisungen, zusammengefaßt in den bei der Dienststellenleitung und im Betriebssaal aufliegenden „Betriebsvorschriften“. Beauskunftung an Ämter und Behörden. Beauskunftung an Fernamt und an Teilnehmer der Netzgruppe Wien.

Ab 3. Juni 1957 bis 30. November 1972 sei die Beschwerdeführerin im Ortsamt T Gasse bzw. Ortsamt Z Gasse des Fernsprechbetriebsamtes Wien auf, folgenden Arbeitsplätzen verwendet worden:

1. Störungsmeldeplatz

Entgegennahme bzw. Weiterleiten von Störungsanzeigen an den Prüftisch. Weitergabe von Teilnehmerreklamationen an die zuständigen Fernsprechvermittlungsstellen. Annahme von A-Aufträgen vom Kundendienst, Weitergabe an den Prüftisch bzw. an den Wählerraumbeamten.

2. Störungsannahmestelle (Kartei)

Führung der Störungskartei des Prüftisches, Entgegennahme der einlangenden Störungsanzeigen, Vormerkung auf den Karteiblättern, Weitergabe an den technischen Beamten. Beauskunftung der über Störungsmeldeplätze reklamierten Teilnehmerstellen (in den FVSt ohne Ansatz), Führung des Störungsnachweises.

3. Störungsausgabe

Weitergabe der von den technischen Beamten festgestellten Mängel an die Entstörer. Diesbezügliche Eintragungen in die Karteiblätter und Verzeichnisse der ausgegebenen Störungen. Evidenzhaltung der nicht am gleichen Tage behobenen Störungen. Beauskunftung von Anfragen.

Meldestelle

Entgegennahme von Neuanschlüssen, Nummernänderungen usw. auf Grund der Veränderungsausweise. Laufzettelaufstellung. Führung der Teilnehmerstände. Bearbeitung von Teilnehmersperren. Meldungen von Veränderungen an das Auskunftsamt.

4. Beauskunftungsschrank

Beauskunftung von Nummernänderungen

Vorschalteschrank und Ansatz (soweit noch vorhanden)

Herstellung von Fernverbindungen bei Ausnahmetrennung. Verbindung für Prüftische und Werkmeisterleitungen. Beauskunftung der über Störungsmeldeplätze reklamierten Teilnehmerstellen. Weiterleiten der gestörten Teilnehmernummer an den Prüftisch. Überprüfung der Verstöpselung der Klinkenfelder.

Ab 1. Jänner 1966:

5. Störungsmeldeplatz

Entgegennahme von Störungsanzeigen und Reklamationen. Weiterleitung derselben an den zuständigen Karteiplatz und fallweise Auskunftserteilung an den Teilnehmer. Führung des Störungsmeldeheftes. Beauskunftung von Nummernänderungen.

6. Karteiplatz

Führung der Störungskartei des Prüftisches:

Entgegennahme der einlangenden Störungsanzeigen, Durchführung der erforderlichen Eintragungen auf den Karteiblättern und Weiterleitung an den technischen Beamten, Beauskunftung bzw. Überprüfung der von den Störungsmeldeplätzen reklamierten Teilnehmerstellen und fallweise (bei Störung) Weiterleitung an den technischen Beamten. Führung des Störungsnachweises und des Ansatzheftes.

7. Störungsausgabe

Weitergabe der von den technischen Beamten festgestellten Mängel an die Entstörer und Durchführung der erforderlichen Eintragungen auf dem Karteiblatt. Führung der Verzeichnisse der ausgegebenen Störungen. Entgegennahme von Gutmeldungen und Durchführung von Proberufen bei Störungen, die keiner Nachuntersuchung bedürfen. Evidenz-haltung der nicht am gleichen Tag behobenen bzw. in späterem Zeitpunkt zugänglichen Störungen. TBÄ Störungen. Beauskunftung von Anfragen.

Meldestelle

Entgegennahme von Veränderungsanzeigen betreffend Neuanschlüsse, Auflassungen usw. und entsprechende Ausfertigung der Laufzettel. Meldung der Veränderungen an das Auskunftsamt und an fremde Ortsämter. Führung der Teilnehmerstände an Hand des Vormerkes über Veränderungen im Teilnehmerstand. Meldung des Teilnehmerstandes für den Monatsausweis an das TBA 3. Bearbeitung von Teilnehmersperren. Die zugeteilten Bediensteten der Verwendungs(Entlohnungs)-gruppen B(b) und C(c) üben unabhängig von ihrer dienst- und bezugsrechtlichen Stellung turnusmäßig die gleiche Tätigkeit aus.

Während der in Betracht kommenden Zeit sei die dienstrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin wie folgt bestimmt gewesen: Verwendungsgruppe C, Dienstzweig Fachlicher Verkehrsdienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung, Dienstklasse II, Gehaltsstufe 3, ab 1. Juli 1957 Gehaltsstufe 4, ab 1. Juli 1959 Gehaltsstufe 5, ab 1. Juli 1961 Gehaltsstufe 6, ab 1. Juli 1963 Dienstklasse III, Gehaltsstufe 1, ab 1. August 1964 Gehaltsstufe 2, ab 1. Juli 1955 Gehaltsstufe 3, ab 1. Juli 1967 Gehaltsstufe 4, ab 1. Juli 1969 Gehaltsstufe 5, ab 1. Jänner 1972 Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 3, ab 1. Juli 1972 Gehaltsstufe 4. Die Gesamtbeurteilung der Beschwerdeführerin hätte seit 1956 auf „gut“ gelautet. Der beschriebene Arbeitsbereich des Sonderdienstes beim Fernsprechbetriebsamt Wien bestehe aus Tätigkeiten, die der Wertigkeit nach sowohl der Verwendungsgruppe C als auch der Verwendungsgruppe B zugeordnet werden könnten. Dies decke sich auch mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 25. Mai 1972, wonach die Beschwerdeführerin folgende Arbeitsplätze als B-wertig anerkannt habe: Beauskunftungsschrank, Störungsmeldeplatz und Karteiplatz. Wenngleich die Abgrenzung zwischen B- und C-wertigen Tätigkeiten schwierig sei, könne für die Zeit nach Abschluß der Einschulungszeit (23. Dezember 1957), auf die noch näher eingegangen werde, aus diesen Arbeitsplatzbeschreibungen für die Zeit ab 24. Dezember 1957 bis 30. November 1972 für jene Kalendermonate, während denen die Beschwerdeführerin an mindestens der Hälfte der jeweils angefallenen Arbeitstage tatsächlich Dienst versehen habe, außer Streit gestellt werden, daß die von der Beschwerdeführerin als Beamtin der Verwendungsgruppe C erbrachten Leistungen, die der Verwendungsgruppe B zuzuordnen seien, erheblich gewesen seien. Unter Bedachtnahme auf die „gute“ Dienstleistung der Beschwerdeführerin, die erkennen lasse, daß diese den Anforderungen des ihr übertragenen höherwertigen Aufgabenbereiches in einer zumindest einwandfreien Weise entsprochen habe, könne davon gesprochen werden, daß die Beschwerdeführerin während dieses Zeitraumes Leistungen erbracht habe, die über den auf Grund der damaligen dienstrechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin zu erwartenden Wert der Arbeitsleistung hinausgegangen seien. Es werde der Beschwerdeführerin deshalb für die Zeit zwischen 1. Jänner 1958 und 30. November 1972 für jene Kalendermonate, während der die Beschwerdeführerin an mindestens der Hälfte der jeweils angefallenen Arbeitstage tatsächlich Dienst versehen habe - die Zuerkennung einer Mehrleistungsvergütung für Zeiten ohne Dienstleistung sei begrifflich ausgeschlossen -, zuerkannt. Das Ausmaß der zuerkannten Vergütung ergebe sich einerseits aus der Besoldung des Beamten und anderseits aus dem Wert der Arbeitsleistung, die über den auf Grund der dienstrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert der Arbeitsleistung hinausgehe. Demnach - siehe auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 1968, Zl. 1847/66, und vom 12. Juni 1969, Zl. 511/67 - erscheine die Gewährung einer Vergütung im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages der jeweiligen Dienstklasse der Beschwerdeführerin angemessen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in sämtlichen bisher ergangenen positiven Entscheidungen, denen ähnlich gelagerte Fälle zugrunde gelegen seien, das Ausmaß der gewährten qualitativen Mehrleistungsvergütungen stets mit einem Vorrückungsbetrag der Dienstklasse des Beamten festgesetzt.

Für die Zeit vom 1. Februar 1956 bis 23. Dezember 1957 habe das Ermittlungsverfahren jedoch aus folgenden Gründen, keine Leistungen ergeben, die über den auf Grund der damaligen dienstrechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin zu erwartenden Wert der Arbeitsleistungen hinausgegangen seien.

Der Arbeitsplatz „Fernschreibvermittlungsdienst“ (1. Februar 1956 bis 17. März 1957) dessen beschriebene Agenden sich mit der Darstellung der Beschwerdeführerin vom 25. Mai 1972 deckten, seien entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin stets als Systemposten der Verwendungsgruppe C eingestuft. Betrachte man die beschriebenen Auf-gaben, ergebe sich aus den nachstehenden Gründen, daß kein erheblicher höherwertiger Teil, gemessen an der dienstrechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin als Beamter der Verwendungsgruppe C, vorgelegen sei: Die Beschwerdeführerin sei in der Zeit vom 1. Februar 1956 bis 17. März 1957 Beamter des Fachlichen Verkehrsdienstes im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung gewesen. Für einen Beamten dieses Dienstzweiges sei unter anderem die Ablegung der Verkehrsdienstprüfung II.(Allgemein) Anstellungserfordernis. Durch die Ablegung dieser Prüfung, die die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 1954 bestanden habe, habe die Beschwerdeführerin neben den allgemeinen Gegenständen (Verfassung und Verwaltung sowie politische und Verkehrsgeographie) und den Vorschriften über die Einrichtungen der Post- und Telegraphenverwaltung den Post- und Postautodienst, den Verrechnungs- und Kassendienst sowie die Bestimmungen des Fernmeldedienstes beherrscht. Die Post- und Telegraphenprüfungsordnung 1953, PuTVBl. I, 2/1963, die gemäß Bundesgesetz vom 17. November 1965, BGBl. I Nr. 334/1965, als Bundesgesetz gelte, verlange zum Gegenstand Fernmeldedienst den Nachweis folgender Kenntnisse:

„Wichtigste Bestimmungen des Fernmeldegesetzes und der Benützungsordnungen, Bestimmungen über den Rundfunk, Fernmeldegebührenvorschriften, soweit sie für den Telegrammannahme- und Fernsprechvermittlungsdienst erforderlich sind, Vorschriften für den Dienst in Fernmeldebetriebstellen, einschließlich der Vorschriften für die Abnahme von Orts- und Ferngesprächen, besondere Gesprächsübermittlungen, den Telegrammannahme- und -zustelldienst, Verrechnungsvorschriften. Kenntnis bei der Post- und Telegraphenverwaltung in Verwendung stehenden Fernmeldeeinrichtungen, soweit sie für den Fachlichen Verkehrsdienst erforderlich sind. Organisation des Entstörungsdienstes.“

Der von der Beschwerdeführerin damals wahrgenommene Wirkungsbereich zeige auf Grund der zitierten Prüfungsvor-schriften und nach einer mehrjährigen Praxis (Posteintritt: 19. Mai 1941), daß die von der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Februar 1956 bis 17. März 1957 erbrachten Leistungen keineswegs über den Wert der Arbeitsleistungen hinausgegangen seien, die von der Beschwerdeführerin erwartet werden mußten.

In der Zeit vom 18. März 1957 bis 2. Juni 1957 sei die Beschwerdeführerin im Auskunftsdienst beim Fernsprechbetriebsamt Wien verwendet worden. Dieser Arbeitsplatz werde in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 25. Mai 1972 als Posten der Verwendungsgruppe C bezeichnet. Dies stimme mit dem geschilderten Ergebnis des Ermittlungsverfahrens überein. Die Zuerkennung einer Personalzulage für qualitative Mehrleistungen sei daher für diesen Zeitraum ausgeschlossen.

In der Zeit zwischen 6. Juni 1957 und 23. Dezember 1957 werde aus folgenden Gründen eine 6-monatige Einschulungszeit (unter Berücksichtigung arbeitsfreier Tage) angenommen: Da für die Zuerkennung einer Mehrleistungsvergütung entscheidend sei, ob die Leistung des Beamten der höheren Verwendungsgruppe in einer zumindest einwandfreien Weise entspreche, sei für die Zeit einer Einschulung keine Vergütung für qualitative Mehrleistungen möglich. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben habe, lägen keine Unterlagen mehr über die Dauer der Einschulung auf den Arbeitsplätzen des Sonderdienstes, die zum Teil der Verwendungsgruppe B zugeordnet werden, auf. Es müßte daher zur zeitlichen Abgrenzung auf Grund der Erfahrungen des Post- und Fernmeldebetriebes eine pauschale Einschulungszeit angenommen werden. Wie die zuständige Fachabteilung der Post- und Telegraphendirektion Wien (Abt. 18) hiezu feststelle, sei für die gesamte Einschulung bei der Störungsmeldestelle, welche die Einschulung bei der Störungsannahme einschließlich der Führung der Kartei und der statistischen Unterlagen, beim Störungsverteiler und bei der Meldestelle umfasse, eine 6-monatige Einschulungszeit erforderlich. Auch die Fernmeldeinspektion der genannten Direktion habe für die gesamte Einschulung im Sonderdienst einen Zeitraum von 6 Monaten als angemessen bezeichnet. Auf Grund der Vielfältigkeit des Sonderdienstes könne erst nach einer 6-monatigen Einschulungszeit eine einwandfreie Arbeitsleistung erwartet werden. Zu einem früheren Zeitpunkt könne dies auch deshalb nicht angenommen werden, weil im Fall von Unklarheiten die Hilfe anderer Mitarbeiter beansprucht werden müsse. Dies sei auch in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 13. März 1973 bestätigt worden. Überdies sprächen noch weitere Erwägungen dafür, daß die Beschwerdeführerin erst nach einiger Zeit die anspruchsvolleren Agenden eines Beamten der Verwendungsgruppe B in einwandfreier Weise erfüllen habe können. In Abschnitt I Teil 13 der Dienstzweigeordnung (Anlage 1 zur Verordnung der Bundesregierung vom 2. Juni 1948, die mit Bundesgesetz vom 17. November 1965, BGBl. Nr. 334, zu einem Bundesgesetz erhoben worden sei) seien die im Jahre 1957 gültig gewesenen Anstellungserfordernisse für Dienstposten der Verwendungsgruppe B aufgezählt. Grundsätzliches Anstellungserfordernis sei demnach die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren Lehranstalt. Die Beschwerdeführerin weise keine Reifeprüfung auf, sondern habe nach Absolvierung der 4. Klasse Hauptschule (Zeugnis vom 4. Juni 1936) einen einjährigen Lehrkurs gemäß § 10 des Reichsvolksschulgesetzes absolviert. Nach der zitierten Dienstzweigeordnung sei das Anstellungserfordernis der Absolvierung einer mittleren Lehranstalt durch eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Bundesdienst zurückgelegte Dienstzeit von 8 Jahren ersetzt worden, wenn der Beamte den Nachweis genügender Kenntnisse auf dem Gebiet des allgemeinen Wissens (Beamtenmatura) erbracht habe. Auch dieser Nachweis fehle der Beschwerdeführerin. Da die Beschwerdeführerin zudem die Verkehrsdienstprüfung II (Allgemein) - eine Prüfung, die Aufschluß über die Eignung als Beamter der niedrigeren Verwendungsgruppe C geben soll - am 22. März 1954 nicht bestanden und erst am 21. Dezember 1954 nur mit Stimmenmehrheit bestanden habe, könne angenommen werden, daß die Beschwerdeführerin die erfahrungsgemäß notwendige durchschnittliche 6-monatige Einschulungszeit für Tätigkeiten der höheren Verwendungsgruppe nicht unterschritten habe.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Mit Bescheid vom 13. Juli 1973, Zl. 36985-2/73, behob die nun belangte Behörde gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950, BGBl. Nr. 172, in Verbindung mit § 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 54/1958, den angefochtenen Bescheid vom 28. März 1973, Zl. 59939-2/72, sofern, als mit diesem eine monatliche Personalzulage für die qualitativen Mehrleistungen gemäß § 18 Abs. 1 und 3 GG 1956 nicht gewährt wurde.

Infolgedessen stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 20. September 1973, Zl. 800/73, das Verfahren über die Beschwerde gegen den genannten Bescheid ein. Am 24. Jänner 1974 übermittelte die Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland auf Grund der Weisung des Bundesministers für Verkehr vom 13. Juli 1973 einen Bericht über die Tätigkeit der Beschwerdeführerin. Diesem Bericht waren u. a. die Erklärungen der CS, der EH , der MP, der YR und der LL beigefügt, die hinsichtlich der Einschulungszeit Aussagen machten und offenbar mit der Beschwerdeführerin Dienst geleistet hatten. Sie sagten übereinstimmend aus, daß sie hinsichtlich der Einschulungszeit der Beschwerdeführerin keine präzisen Angaben machen könnten. CS erklärte, daß die Einschulung auf jedem Arbeitsplatz ca. 1 bis 2 Wochen gedauert habe, bei der Meldestelle ca. 4 Wochen, manchmal auch länger. EF meinte, erfahrungsgemäß dauere die Einschulungszeit einer Sonderdienstbeamtin ca 2 bis 3 Monate vorausgesetzt, daß nicht infolge Personalmangels Unterbrechungen eingetreten seien. Für die Störungsmeldestelle und die Kartei sei je 1 Woche nötig, für die Ausgabe 3 Wochen, für die Meldestelle je nach Auffassung 4 bis 6 Wochen, MP sagte aus, die Einschulung im Sonderdienst habe je nach Auffassungsgabe 2 bis 3 Monate gedauert. YR erklärte, sich an die Einschulung nicht mehr erinnern zu können. Die Einschulung einer Bediensteten bei der Meldestelle des Fernsprechbetriebsamtes dauere jedenfalls erfahrungsgemäß 4 bis 6 Wochen, sofern die Einschulung keine Unterbrechungen erfahren habe. LL sagte aus, sie könne sich an die Einschulung der Beschwerdeführerin nicht mehr erinnern. Eine Einschulung dauere jedoch im Sonderdienst durchschnittlich 3 Monate. In der Praxis dauere die Einschulung jedoch erheblich länger, da durch Personalmangel eine kontinuierliche Einschulung fast nie möglich sei. Die Beschwerdeführerin habe keine überdurchschnittliche Auffassungsgabe gezeigt.

Das Ergebnis des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 1975, Zl. 2279/74 5, zur Kenntnis gebracht.

In der Äußerung der Beschwerdeführerin Zl. 8168/Ma, die am 17. Juni 1975 beim Verwaltungsgerichtshof einlangte, führte sie aus, die Post- und Telegraphendirektion habe in ihren Ausführungen vom 29. August 1972 selbst angegeben, daß ab 3. Juni 1957 acht Dienstposten der Verwendungsgruppe B sieben Dienstposten der Verwendungsgruppe C gegenüber gestanden seien. Daraus ergebe sich, daß nach der Entscheidungsgrundlage der belangten Behörde damals die Dienstposten der Wertigkeit der Verwendungsgruppe B gegenüber den anderen überwogen.

Den Hilfsaufzeichnungen der belangten Behörde sei zu entnehmen, daß die Beschwerdeführerin nicht bis Ende Oktober 1957 eingeschult worden sei. Bereits im Juli und September sei die Beschwerdeführerin überwiegend nicht mehr eingeschult worden, sondern habe selbständig Arbeiten verrichtet. Dies stehe in Übereinstimmung mit der Mehrzahl der Zeugenaussagen, die von einer Mindestdauer der Einschulung von 4 Wochen bis 2 Monaten gesprochen hätten. Auch daraus ergebe sich, daß die Beschwerdeführerin mindestens ab September nicht mehr eingeschult worden sei.

In diesem Zusammenhang verweise die Beschwerdeführerin nochmals auf § 6 des Gehaltsgesetzes. Die übrigen Zeiten, die nicht auf Urlaube und Krankenstände entfallen, seien bereits rechtskräftig mit Bescheid festgesetzt, die Änderungen könnten sich frühestens mit dem folgenden Monatsersten auswirken.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wurde beim Verwaltungsgerichtshof am 18. Dezember 1974 eingebracht, nachdem das Verfahren über die vorangegangene Bescheidbeschwerde schon am 20. September 1973 eingestellt worden war. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Jänner 1975, Zl. 2279/74-2, wurde der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG 1965 freigestellt, innerhalb der Frist von acht Wochen den versäumten Bescheid zu erlassen. Von dieser Möglichkeit machte die belangte Behörde keinen Gebrauch. Die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache ist damit auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen.

Gemäß § 18 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der vor dem Inkrafttreten der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, in Geltung gestandenen Fassung, können für Leistungen, die über den vom Beamten auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert der Arbeit hinausgehen, Mehrleistungen gewährt werden.

Den Beamten, auf die Abs. 2 nicht anzuwenden ist (die nicht in Betrieben oder Anstalten des Bundes verwendet werden), kann gemäß Abs. 3 derselben Gesetzesstelle für Mehrleistungen eine Personalzulage zuerkannt werden. Solche Personalzulagen sind für die Bemessung des Ruhegenusses nicht anrechenbar. Nach Abs. 4 werden die Mehrleistungsvergütungen vom Zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen zuerkannt. Die Festsetzung einer monatlichen Pauschalvergütung unter Bedachtnahme auf den Durchschnitt der Mehrleistung ist zulässig.

Der Übergang der Zuständigkeit auf den Verwaltungsgerichtshof erstreckt sich nicht nur auf den zuständigen Bundesminister für Verkehr, sondern auch auf jene Stellen, mit denen dieser bei seiner Verfügung das Einvernehmen herzustellen gehabt hätte.

Wie aus der obigen Sachverhaltsdarstellung ersichtlich ist, betraf. der Antrag der Beschwerdeführerin die Zuerkennung einer Mehrleistungsvergütung für die Zeit vom 1. Februar 1956 bis 30. November 1972. Hiebei ist jedoch zu beachten, daß über den Anspruch für jene Zeiträume, für die der Beschwerdeführerin mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 28. März 1973, Zl. 49939-2/72, eine monatliche Personalzulage in der Höhe eines Vorrückungsbetrages der jeweiligen Dienstklasse und Verwendungsgruppe der Beschwerdeführerin zuerkannt wurde, bereits rechtskräftig entschieden wurde. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes besteht daher nur noch für die Entscheidung über die Zuerkennung einer Personalzulage für die Zeit vom 1. Februar 1956 bis 31. Dezember 1957, für August 1958, August 1959, Juli 1960, Juni und Juli 1961, Mai 1962, August 1962, August 1964, Oktober 1964, August 1965, Mai 1966, August 1966, Mai 1967, September 1967, Mai 1968, August 1968, Juli und August 1969, September 1970, August 1971, Juli. und August 1972.

Hinsichtlich des Anspruches der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Personalzulage für qualitative Mehrleistungen für die Zeit vom 1. Februar 1956 bis17. März 1957 und vom 18. März 1957 bis 2. Juni 1957 schließt sich der Verwaltungsgerichtshof völlig der Beurteilung der belangten Behörde in dem hinsichtlich dieser Zeiträume nicht mehr rechtskräftigen Bescheid vom 28. März 1973, Zl. 49939-2/1972, an. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebene Begründung dieses Bescheides verwiesen. Demnach ist der Anspruch auf Zuerkennung einer Personalzulage für qualitative Mehrleistungen für diese Zeiträume abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat auch in ihrer Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich dieses Zeitraumes keine Einwendungen vorgebracht, obwohl in dem auf die Aufhebung des genannte Bescheides hinsichtlich dieser Zeiträume folgenden Verfahren nichts wesentliches hervorgekommen ist, was für die Zuerkennung einer Personalzulage für diesen Zeitraum gesprochen hätte.

Für die folgende Zeit bis zum 23. Dezember 1957 ist die belangte Behörde zwar davon ausgegangen, daß die Beschwerdeführerin eine Tätigkeit ausübte, die zum Teil der Verwendungsgruppe B zuzuordnen sei, hat aber die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Personalzulage deswegen nicht als gegeben angesehen, weil die Beschwerdeführerin in dieser Zeit eingeschult worden sei. Sie war aber der Ansicht, daß das Ermittlungsverfahren ergeben habe, es lägen keine Unterlagen für die Dauer der Einschulung auf den Arbeitsplätzen des Sonderdienstes vor. Es habe deshalb eine „pauschale Einschulungszeit“ angenommen werden müssen. Sie beruft sich darauf, daß sowohl die zuständige Fachabteilung als auch die zuständige Inspektionsstelle der Post- und Telegraphendirektion eine Einschulungszeit von 6 Monaten als angemessen bezeichnet hätten. Die belangte Behörde berief sieh zur Stützung ihrer Annahme, eine kürzere Einschulungszeit liege im Beschwerdefall nicht vor, ferner darauf, daß die Beschwerdeführerin eine mittlere (nunmehr: höhere) Lehranstalt nicht absolviert und daß die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 13. März 1973 selbst eingeräumt habe, bei Unklarheiten hätte sie ihre Kollegen befragt, und daß der Prüfungserfolg der Beschwerdeführerin mangelhaft gewesen sei.

Zwar sagen die von der belangten Behörde gehörten Auskunftspersonen mit einer Ausnahme übereinstimmend aus, daß die Einschulungszeit an dem Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin eine kürzere gewesen sei, als die von den Fachorganen der belangten Behörde angenommene von 6 Monaten. Diesem Erhebungsergebnis käme im Beschwerdefall wesentliche Bedeutung zu, wenn sich die Auskunftspersonen an die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der Einschulungszeit der Beschwerdeführerin erinnern würden. In dieser Hinsicht sagen aber die Auskunftspersonen übereinstimmend aus, daß sie keine konkreten Erinnerungen hätten. Der Verwaltungsgerichtshof kann sich daher in dieser Hinsicht bei seiner Entscheidung über die Dauer der Einschulungszeit nur auf die zuständige Fachabteilung und die zuständige Inspektionsstelle der Post- und Telegraphendirektion berufen, die übereinstimmend zu dem Ergebnis kamen, daß an dem konkreten Arbeitsplatz jeweils eine Einschulungszeit von 6 Monaten angemessen sei. Diesem Ergebnis konnte. die Beschwerdeführerin keine überzeugenden Beweismittel entgegensetzen, die eine kürzere Einschulungszeit auch nur wahrscheinlich gemacht hätten. Zu dieser Beurteilung kommt der Verwaltungsgerichtshof nicht zuletzt auch deshalb, weil die Auskunftspersonen der Beschwerdeführerin übereinstimmend eine durchschnittliche Auffassungsgabe Zubilligten und weil, damit übereinstimmend, ihre Dienstbeurteilung auf „gut“ lautete. Hierin liegen Anhaltspunkte dafür, daß die Durchschnittseinschulungszeit von 6 Monaten, wie sie von den Fachorganen dargetan wurde, für die Beschwerdeführerin zutreffend ist. Der Beschwerdeführerin war daher nur für den Monat Dezember 1957 eine Personalzulage für qualitative Mehrleistungen in der Höhe eines Vorrückungsbetrages ihrer Dienstklasse und Verwendungsgruppe gemäß § 18 Abs. 1 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956. zuzuerkennen.

Im übrigen handelt es sich bei den in Betracht kommenden Zeiträumen von 1958 bis 1972 jeweils nur um einen, höchstens zwei, zusammenhängende Monate. Es liegen daher nur kurze Unterbrechungen der laufenden Dienstleistung vor, in welcher die Beschwerdeführerin qualitative Mehrleistungen erbracht hat, die durch den Verbrauch des Erholungsurlaubes und verhältnismäßig kurz dauernde Krankenstände bedingt waren. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. die Erkenntnisse vom 29. Oktober 1970, Slg. N. F. Nr. 7899/A, und vom 9. März 1972, Zl. 2216/71) ausgesprochen, daß infolge des länger dauernden Unterbleibens der Dienstleistungen der Anspruch auf Mehrleistungsvergütung entfällt, weil sich in solchen Fällen zwangsläufig ergebe, daß infolge Fehlens der Dienstleistung eine Mehrleistung nicht erbracht werde. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, daß auf dem Boden der Regelung des § 18 des Gehaltsgesetzes 1956 - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - eine Entschädigung für einzelne erbrachte Mehrleistungen nicht vorgesehen sei und daß der Anspruch auf eine laufende Mehrleistungsvergütung eine länger dauernde Mehrleistung voraussetze. So hat der Verwaltungsgerichtshof z. E. in seinem Erkenntnis vom 1. April 1971, Zl. 63/1971, ausgesprochen, daß die Vertretung während des jährlichen Erholungsurlaubes eines anderen Beamten die Zuerkennung einer Vergütung für qualitative Mehrleistungen für den Zeitraum der Vertretung nicht rechtfertigt. Daraus ist im gegenteiligen Falle - wie er hier vorliegt - zu schließen, daß eine längstens zwei Monate dauernde Unterbrechung durch Erholungsurlaub und kurze Krankenstände die Zuerkennung eines auf einen längeren Zeitraum abgestellten Pauschalbetrages für die in Betracht kommenden kurzen Zwischenzeiten nicht ausschließt. Der Verwaltungsgerichtshof hatte daher der Beschwerdeführerin, die laufend Mehrleistungen erbracht hatte, auch für die „Zwischenzeiten“ August 1958, August 1959, Juli 1960, Juni und Juli 1961, Mai 1962, August 1962, August 1964, Oktober 1964, August 1965, Mai 1966, August 1966, Mai 1967, September 1967, Mai 1968, August 1968, Juli und August 1969, September 1970, August 1971, Juli und August 1972 eine monatliche Personal-zulage für quantitative Mehrleistungen in der Höhe eines Vorrückungsbetrages der jeweiligen Dienstklasse der Verwendungsgruppe zuerkennen.

Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Äußerung zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens auf § 6 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung, weil sich diese Gesetzesstelle auf den Anfall und die Einstellung des Monatsbezuges bezieht. Wie dem § 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils geltenden Fassung zu entnehmen ist, sind aber die Nebengebühren, zu denen die Mehrleistungsvergütungen gemäß § 18 des Gehaltsgesetzes 1956 zählen, nicht ein Teil des Monatsbezuges. Die sinngemäße Anwendung des § 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ist in Anbetracht des Wortlautes des § 18 des Gehaltsgesetzes 1956 in der hier anzuwendenden Fassung ausgeschlossen (siehe die beiden angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). Im übrigen sind die Anspruchsvoraussetzungen, wie oben ausgeführt, gegeben.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die monatliche Personalzulage für qualitative Mehrleistungen im Regelfall in der Höhe eines Vorrückungsbetrages der jeweiligen Dienstklasse und Verwendungsgruppe, der der Beamte angehört, zu bemessen. Im Beschwerdefall hat das Verwaltungsverfahren keinen Anhaltspunkt dafür erbracht, daß die Bemessung nicht nach dieser Regel vorzunehmen wäre. Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde derartiges nicht vorgebracht. Die Bemessung hatte dementsprechend zu erfolgen.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte daher für die oben angeführten Monate gemäß § 42 Abs. 4 VwGG 1965 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 eine monatliche Personalzulage in der Höhe eines Vorrückungsbetrages der Dienstklasse, in der sich die Beschwerdeführerin jeweils befand, der Verwendungsgruppe C zuzuerkennen; im übrigen war der Antrag der Beschwerdeführerin, soweit er nicht schon durch den Bescheid der belangten Behörde vom 28. März 1973 rechtskräftig erledigt ist, abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b sowie 55 Abs. 1 VwGG 1965, ferner auf Art. I Z. 1 zweiter Satz der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975.

Wien, am 8. Juli 1975

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