Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Loebenstein und die Hofräte Dr. Zach, Dr. Jurasek, Dr. Dramler und Großmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzoberkommissär Dr. Schwärzler, über die Beschwerden der 1.) Mag. pharm. G H in W, 2.) Dr. phil. et Mag. pharm. C M in W, beide vertreten durch Dr. Karl Völkl, Rechtsanwalt in Wien IX, Nußdorfer Straße 10 12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 3. September 1974, Zl. 650.435/6 4/0/3 74 (mitbeteiligte Partei: Dr. ct Mag. pharm. K R in H), betreffend Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in Wien XXI, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Karl Völkl, des Vertreters der belangten Behörde, VB Dr. Edeltraud Lang, sowie des Mitbeteiligten persönlich, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 1.420, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1.1. Die mitbeteiligte Partei ersuchte mit Schreiben vom 29. Jänner 1966 den Landeshauptmann von Wien um Erteilung einer Konzession für eine neu zu errichtende Apotheke in Wien 21. mit dem näher umschriebenen Standort. Mit den Anträgen vom 15. Februar 1966 und 24. Februar 1966 berichtigte die mitbeteiligte Partei den Standort der von ihr zu errichtenden Apotheke wie folgt: „Wien 21. Bezirk, St gasse, beginnend bei der Straßengabelung Sch gasse T Straße A straße bis zur P straße; P straße bis J K Gasse; J K Gasse bis J T Gasse; J T Gasse bis T Straße; T Straße bis R V Straße; R V Straße bis V straße; V straße entlang der östlichen Friedhofsmauer des J Friedhofes und weiter bis zur Sch gasse; Sch gasse bis zum Zusammentreffen mit der T Straße A straße und St gasse. Die angeführten Straßenzüge gehören nur auf der dem Standort zugekehrten Seite zum Apothekenbereich.“ Gemäß, § 48 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907 (ApG), wurde dieses Ansuchen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 9. April 1966 kundgemacht.
1.2.1. Gegen dieses Ansuchen erhoben beide Beschwerdeführerinnen Einspruch. Mag. pharm. G H, damals noch Leiterin, heute Konzessionärin der öffentlichen Apotheke „Z“, Wien 21, P straße xy, erhob mit Schreiben vom 4. Mai 1966 gegen die geplante Neuerrichtung einer Apotheke sowohl bezüglich des Bedarfes als auch wegen Existenzgefährdung Einspruch. Im angesuchten Standort übe kein einziger Arzt seine Praxis aus, es befänden sich dort bisher keinerlei Geschäfte, Schulen oder sonstige Humanitätsanstalten, auch keine größeren Industrieunternehmungen oder ähnliche Betriebe, welche auswärtiges Publikum anziehen würden. Von der von der mitbeteiligten Partei erwähnten Wohnhausanlage mit 1000 Wohnungen sei außer einem Erdaushub nichts zu sehen. Rund um den Standort der geplanten Apotheke bestünden keine weiteren Ausbaumöglichkeiten. Die bestehenden Apotheken hätten das in Frage stehende Gebiet bisher klaglos mit Medikamenten versorgt. Durch die neu errichtete Apotheke würde die Apotheke der Erstbeschwerdeführerin einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % erleiden, wodurch sich die Ertragslage dieser Apotheke so verringern würde, daß aus den Erträgnissen nicht mehr die Kosten eines angestellten Apothekenleiters getragen werden könnten. In einer weiteren Eingabe vom 8. Februar 1971 wies die Erstbeschwerdeführerin darauf hin, daß sich der von der mitbeteiligten Partei gewählte Standort mit dem Standort ihrer Apotheke in dem Dreieck A straße P straße T Gasse T Straße überschneide (in der Folge Dreieck genannt), ihr daher im vorliegenden Verfahren volle Parteistellung zukomme. Eine von der Erstbeschwerdeführerin veranlaßte Rezeptzählung in dem vermutlichen Einzugsgebiet der neuen Apotheke, das ist H damm Ü straße über die S Lacke zur R V gasse J Z gasse K G gasse Kr gasse - entlang der N bahn bis zur B gasse über die S Lacke zur A U gasse H damm ergab für die Monate August bis Oktober 1966 einen durchschnittlichen Umsatzverlust von 14,6 %. Eine weitere für die Monate Februar bis April 1971 durchgeführte Rezeptzählung im selben Einzugsgebiet ergab eine voraussichtliche Umsatzminderung von 21,2 %, für die Monate August bis Oktober 1971 von 18,5 %.
1.2.2. Die Zweitbeschwerdeführerin, Dr. phil et Mag. pharm. C M, Konzessionärin der D Apotheke in Wien 21, R straße xx, machte in ihrem auf § 48 ApG gestützten Einspruch vom 4. Mai 1966 die Gefährdung der Existenz ihrer Apotheke geltend. Erst durch die vermehrte Bautätigkeit im Einzugsgebiet sei der Umsatz der Apotheke der Zweitbeschwerdeführerin, die längere Zeit zu den kleinsten Wiens gezählt habe, im Jahre 1965 auf S 1,220.000, gestiegen, das ergebe bei Zugrundelegung eines Reingewinns von rund 15 % rund S 180.000, , also so viel, daß gerade die Kosten eines angestellten Apothekenleiters gedeckt werden könnten. Durch die Neueröffnung der geplanten Apotheke würde für die Apotheke der Zweitbeschwerdeführerin ein Umsatzrückgang von rund 30 % zu erwarten sein, sodaß die Kosten für den angestellten Apothekenleiter nicht mehr gedeckt seien. Auch die Zweitbeschwerdeführerin veranlaßte eine Rezeptzählung in dem vermutlichen Einzugsgebiet der neuen Apotheke, das ist P straße ab M weg bis Nr. yy Sche gasse N bahn St grenze P straße bis R straße Be gasse M weg bis P straße. Diese habe für die Monate August bis Oktober 1966 einen durchschnittlichen Umsatzverlust von 22,3 % ergeben, wozu noch der Gemeindebau M weg xy mit 5,6 % komme. Im Jahre 1971 veranlaßte die Zweitbeschwerdeführerin weitere Rezeptzählungen, und zwar in dem Gebiet Sche gasse P straße, M weg Be gasse R gasse (Nr. x bis y) P straße bis St grenze - St grenze bis Ba stasse der N bahn nach Süden Sche gasse, sowie das Gebiet der sogenannten D wiese. Diese Rezeptzählung ergab für die Monate Februar bis April 1971 einen voraussichtlichen Kassenumsatzrückgang von durchschnittlich 19,4 %, für die Monate August bis Oktober 1971 von durchschnittlich 18,8 %.
1.3.1. Die Österreichische Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Wien, ist in ihren beiden Stellungnahmen vom 3. Juni 1966 und 21. Mai 1968 der Meinung, beim derzeitigen Stand der Versorgung des in Frage kommenden Gebietes sei der Bedarf nach einer neuen Apotheke nicht gegeben. Die Arzneimittelversorgung durch die bestehenden Apotheken funktioniere klaglos. Die Apotheke der Erstbeschwerdeführerin werde durch die Errichtung der geplanten Apotheke in ihrer Existenz nicht gefährdet, obwohl der Umsatzabfall mehr als 14,6 % betragen würde. Die Existenzgefährdung der Apotheke der Zweitbeschwerdeführerin, deren Umsatzrückgang durch die Errichtung der geplanten Apotheke laut Rezeptzählung ca. 22 % betragen würde, liege im Bereich des Möglichen.
1.3.2. In seinen Stellungnahmen vom 28. Oktober 1968 und vom 7. Februar 1971 gibt das Marktamt für den 21. Bezirk die Bevölkerungszahl des Einzugsgebietes der geplanten Apotheke mit dem Standort im Einkaufszentrum in der A straße mit 3.500 Personen an, weitere 3000 Personen würden im Einkaufszentrum ihre Einkäufe besorgen. Außerdem bestünden im Zuge der P straße zahlreiche größere Betriebe, deren Belegschaften bisher keine Möglichkeit zur Versorgung mit Medikamenten in der näheren Umgebung gehabt hätten. Nur die Apotheke der Erstbeschwerdeführerin in der P straße, die vom Standort der geplanten Apotheke ca. 1.400 m entfernt sei, sei für diesen Bevölkerungsteil erreichbar, die Apotheke der Zweitbeschwerdeführerin sei vom geplanten Standort 1800 bis 2500 m entfernt. Die bestehenden Apotheken könnten zwar den Arzneimittelbedarf jederzeit decken, doch sei der Bevölkerung des in Frage kommenden Gebietes nicht zumutbar, insbesondere bei schlechter Witterung, keine leicht erreichbare Apotheke zur Verfügung zu haben.
1.4.1. Der Landeshauptmann von Wien erteilte der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 9 und 51 ApG mit Bescheid vom 6. Oktober 1972 die Konzession zur Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke unter Festsetzung des nachstehenden Standortes: „Wien 21. Bezirk, St gasse, beginnend bei der Straßengabelung Sch gasse T Straße A straße, bis zur P straße; P straße bis J K Gasse; J K Gasse bis J T Gasse; J T Gasse bis T Straße; T Straße bis R V Straße; R V Straße bis V straße; V straße entlang der östlichen Friedhofsmauer des J Friedhofs und weiter bis zur Sch gasse; Sch gasse bis zum Zusammentreffen mit der T Straße A straße und St gasse. Die angeführten Straßenzüge gehören nur auf der dem Standort zugekehrten Seite zum Apothekenbereich.“ In der Begründung wurde vorerst festgestellt, daß die mitbeteiligte Partei die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für den selbständigen Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke nach §§ 3 Abs. 1 und 2 ApG erfülle. Auch die sachlichen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 ApG seien gegeben, da zwei Ärzte in dem Standort ihre Praxis ausübten. Im Standort und Einzugsgebiet der neuen Apotheke würden rund 6500 Menschen wohnen. Diese Bevölkerungszahl würde gerade noch für die Existenzfähigkeit einer Apotheke ausreichen. Die Entfernungen, jeweils gemessen vom Zentrum der Siedlung S au, dein Betriebsort der neuen Apotheke in der L zeile und zur nächstgelegenen Standortgrenze der neuen Apotheke würden betragen: zur Apotheke der Erstbeschwerdeführerin 1500 m, 1250 m und 875 m, zur Apotheke der Zweitbeschwerdeführerin 2250 m, 1625 m und 2000 m. Diese Entfernungen seien nach großstädtischen Verhältnissen bereits als beträchtlich zu beurteilen. Der Standort der neuen Apotheke schneide sich mit dem Standort der Apotheke der Erstbeschwerdeführerin, daher habe die Erstbeschwerdeführerin das Recht, sowohl zur Bedarfsfrage Stellung zu nehmen als auch Existenzgefährdung geltend zu machen.
1.4.2.1 Es sei wahrscheinlich, daß aus dem von der Erstbeschwerdeführerin den Rezeptzählungen zugrunde gelegten Gebiet die Kunden die neue Apotheke aufsuchen würden. Dieser Verlust sei im Durchschnitt mit 18,3 % anzunehmen. Die Behörde erster Instanz legte der Beurteilung der allfälligen Gefährdung dieser Apotheke vorwiegend die Steuerbescheide zugrunde. Sie stützte ihre Berechnung auf einen Gewinn von jährlich 10 % des Umsatzes und eine Umsatzminderung von 20 % und kam nach ihrer Aufstellung für die Jahre 1963 bis 1970 zu dem Ergebnis, daß auch bei Annahme der ungünstigsten Voraussetzungen die Kosten eines angestellten Apothekenleiters aus dem Gewinn gedeckt werden könnten. Eine Existenzgefährdung der Apotheke der Erstbeschwerdeführerin sei daher nicht anzunehmen.
1.4.2.2. Bezüglich des von der Zweitbeschwerdeführerin der Rezeptzählung zugrunde gelegten Gebietes ist die Behörde erster Instanz der Meinung, der Verlust des Gebietes westlich der P straße sei möglich, wenn auch nicht wahrscheinlich, der des Gebietes östlich der P straße unwahrscheinlich. Obwohl die Apotheke der Zweitbeschwerdeführerin voraussichtlich keine Umsatzeinbußen erleiden werde, wurde dennoch eine solche von 15 % der Berechnung zugrunde gelegt. Grundlage für die Berechnung der Existenzgefährdung waren auch in diesem Fall primär die Steuerbescheide: entsprechend den Angaben der Beschwerdeführerin wurde ein durchschnittlicher Reingewinn von 15 % des Umsatzes zugrunde gelegt. Auch in diesem Fall kam die Behörde erster Instanz nach einer Aufstellung für die Jahre 1963 bis 1970 zu dem Schluß, daß die Kosten eines angestellten Apothekenleiters auch bei einem Umsatzausfall von 15 % noch aus dem verbleibenden Reingewinn gedeckt seien, die Apotheke der Zweitbeschwerdeführerin daher ebenfalls nicht in ihrer Existenz gefährdet sei.
2.1.1. Beide Beschwerdeführerinnen erhoben in einen Schriftsatz (vom 27. November 1972) Berufung gegen den Bescheid, wobei die Erstbeschwerdeführerin sowohl mangelndes Bedürfnis als auch Existenzgefährdung, die Zweitbeschwerdeführerin nur Existenzgefährdung geltend machte. Eingangs wurde darauf hingewiesen, daß die mitbeteiligte Partei schon in ihrem Ansuchen vom Jänner 1966 auch die Zuweisung jenes Teiles des Gebietes als Standort begehrt hat, der drei Jahre später der Apotheke der Erstbeschwerdeführerin als Standort zugewiesen worden sei. Der Zuweisung des Gebietes, in dem sich der Standort dieser beiden Apotheken überschneide, an die mitbeteiligte Partei würde die Rechtskraft des der Erstbeschwerdeführerin erteilten Bescheides vom 28. April 1969 entgegenstehen. Ein Bedarf für die Apotheke der mitbeteiligten Partei sei nicht gegeben, da nur in der A straße, jenem Gebiet, das auch der Apotheke der Erstbeschwerdeführerin als Standort zugewiesen worden sei, durch die Errichtung eines Wohnblockes eine dichtere Besiedelung eingetreten sei, das restliche Gebiet sei zum größten Teil unbesiedelt oder nur von Einfamilienhäusern bzw. Sommerhäusern besiedelt, habe also vorwiegend ländlichen Charakter; es könnten keine großstädtischen Maßstäbe angelegt werden. Bei diesem Gebiet handle es sich auch um kein Hoffnungsgebiet, da für eine Neubautätigkeit gar keine Möglichkeit vorhanden sei. Für die Versorgung mit Medikamenten durch, die Apotheke der mitbeteiligten Partei kämen nur 4000 bis 4500 Personen in Frage. Auch die Zeitangabe in den Entfernungstabellen sei unrichtig, da den in Frage kommenden Einwohnern zu den bereits bestehenden Apotheken öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stünden. Mit der Errichtung einer neuen Apotheke in der A straße werde daher keinerlei bequemere Medikamentenversorgung der Bevölkerung erreicht.
2.1.2. Der durchschnittliche Umsatz einer Wiener Apotheke liege bei S 4,225.000, . Der Umsatz der Apotheke der Erstbeschwerdeführerin habe im Jahre 1970 S 3,341.405, , der der Zweitbeschwerdeführerin S 3,206.216, betragen. Es handle sich daher bei beiden Apotheken um Betriebe mit unterdurchschnittlichem Umsatz. Der von der Behörde erster Instanz angenommene Rückgang des Umsatzes sei für beide Apotheken zu gering angenommen worden, auch sei übersehen worden, daß der Gewinn nicht nur im selben Umfang wie der Umsatz zurückgehe, da die konstanten Kosten blieben. Schließlich seien auch die angenommenen Kosten eines verantwortlichen Apothekenleiters unrealistisch, da sich kein Apothekenleiter derzeit mit dem ihm offiziell zustehenden Gehalt begnüge. Bei Zugrundelegung eines realistischen Bezuges eines verantwortlichen Apothekenleiters mit S 280.600, für 1970 wäre die Existenz der Apotheke der Erstbeschwerdeführerin, deren Reingewinn von der Behörde erster Instanz in diesem Jahr mit rund S 267.000, angenommen worden sei, bereits gefährdet. Auch die Apotheke der Zweitbeschwerdeführerin wäre angesichts der für die durchgeführten Modernisierungen bestehenden Schulden dieser Apotheke gefährdet, da der noch verbleibende Reingewinn zur Abdeckung dieser Schulden nicht ausreichen würde.
2.2. Im Auftrag der belangten Behörde wurden weitere Erhebungen durchgeführt. Das Statistische Amt der Stadt Wien gab mit Schreiben vom 10. Mai 1973 folgende Einwohnerzahlen für den Standort und das vermutliche Einzugsgebiet der Apotheke der mitbeteiligten Partei an: Standort (S stadt) 3.886 Einwohner, S au 2.181 Einwohner, Gebiet östlich der P straße gegenüber der S stadt 9.867 Einwohner, insgesamt 15.934 Einwohner. Laut Mitteilung des Stadtvermessungsamtes beträgt die Entfernung jeweils a) vom Zentrum der Siedlung S au (Kreuzung Z gasse - W gasse), b) dem Betriebsort der neuen Apotheke in der L zeile und c) der nächstgelegenen Standortgrenze der neuen Apotheke zur Apotheke der Erstbeschwerdeführerin zu a) 1.740 m, zu b) 1,250 m und zu c) 860 m, zur Apotheke der Zweitbeschwerdeführerin zu a) 2.460 m, zu b) 1.050 m und zu c) 1900 m. Das zuständige Marktamt war in seinem Schreiben vom 7. Juni 1973 der Meinung, daß nicht das gesamte Gebiet der S au zum Einzugsgebiet einer neu zu errichtenden Apotheke mit dem geplanten Standort zu rechnen sei.
2.3. Die Österreichische Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Wien, meint in ihrer Stellungnahme vom 26. März 1974, die Personenzahl der von der Apotheke der mitbeteiligten Partei zu versorgenden Wohnbevölkerung werde etwa bei 5000 liegen, die Annahme des Statistischen Amtes der Stadt Wien wäre insbesondere bezüglich des Gebietes östlich der P straße unzutreffend, da dieses Gebiet von der Apotheke der Zweitbeschwerdeführerin versorgt werde. Mit einem wesentlichen Ansteigen der Wohnbevölkerung sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen, jedoch mit einer Ansiedlung weiterer Betriebe. Die Gesamtzahl der von der Apotheke der mitbeteiligten Partei zu versorgenden Bevölkerung liege an der unteren Grenze jener Zahl, die ein Bedürfnis im Sinne der Bestimmungen des § 10 ApG begründe. Für die betroffenen Bewohner würde die Errichtung der Apotheke insofern eine Erleichterung bringen, als die Entfernung von der in Aussicht genommenen Betriebsstätte zu der Apotheke der Erstbeschwerdeführerin über 1000 m, zu der der Zweitbeschwerdeführerin über 1800 m betrage. Die Österreichische Apothekerkammer schloß sich in ihrer Stellungnahme vom 1. März 1974 bezüglich des Bedarfes dem Schreiben ihrer Landesgeschäftsstelle vom 26. März 1974 an. Der von der Apotheke der Zweitbeschwerdeführerin ausgewiesene Reingewinn von 8,8 % des Umsatzes sei unterdurchschnittlich, vergleichbare Betriebe würden einen Reingewinn von rund 12 bis 15 % erzielen. Dagegen sei der von der Apotheke der Erstbeschwerdeführerin ausgewiesene Gewinn überdurchschnittlich hoch. Der angenommene Ausfall von rund 18 % bei der Apotheke der Erstbeschwerdeführerin und rund 20 % bei der Apotheke der Zweitbeschwerdeführerin würde bei beiden Apotheken zu keiner Existenzgefährdung führen.
2.4. Die belangte Behörde veranlaßte durch eines ihrer Organe die Erstellung eines Fachgutachtens hinsichtlich der allfälligen Existenzgefährdung der beiden Apotheken auf der Grundlage der Jahre 1970 bis 1972. Nach diesem Gutachten würde bei der Apotheke der Erstbeschwerdeführerin die Existenzgefährdung bei einem absoluten Nettoerlös von S 1,636.000, und einem relativen Umsatzrückgang von 45,7 % bei der Apotheke der Zweitbeschwerdeführerin bei einem absoluten Nettoerlös von S 680.000, und einem relativen Umsatzrückgang von 18,3 % anzunehmen sein.
2.5. Sowohl der mitbeteiligten Partei als auch den beiden Beschwerdeführerinnen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gegeben. Die mitbeteiligte Partei verwies in ihrer Stellungnahme auf die Diskrepanz zwischen Umsatz und Reingewinn der beiden Apotheken; die Apotheke der Zweitbeschwerdeführerin habe bei größerem Umsatz einen geringeren Gewinn gehabt als die der Erstbeschwerdeführerin. Der Rechtsvertreter der beiden Beschwerdeführerinnen befaßte sich in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 1974 vorwiegend mit der Bedarfsfrage: ein Einzugsgebiet von 5600 bis 6000 Personen würde keine ausreichende Existenzgrundlage für die Apotheke der mitbeteiligten Partei bilden.
2.6.1. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der beiden Beschwerdeführerinnen als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien. Nach einer ausführlichen Darstellung des Ermittlungsverfahrens führte die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides zur Frage des Bedarfs aus, der Standort der geplanten Apotheke umfasse ein Gebiet, das noch vor wenigen Jahren dünn besiedelt gewesen sei, jedoch in letzter Zeit eine rege Bautätigkeit aufzuweisen habe. In Standortgebiet der geplanten Apotheke würden derzeit 3886 Personen wohnen, aus den Bandgebieten der S au sei mit ca. 1100 Personen, aus dem Gebiet östlich der P straße auch mit einem gewissen Prozentsatz der Einwohner zu rechnen, sodaß der von der neuen Apotheke zu versorgende Kundenkreis sicher mehr als 6000 Personen umfasse. Es könnten im städtischen Bereich keine starren Standortgrenzen festgelegt werden, weshalb auch die Bevölkerung der außerhalb des Standortes liegenden Straßenzüge ebenso wie die Beschäftigten des neuen Industriezentrums bei der Prüfung des Bedarfs mitberücksichtigt werden müßten. Dieser Kundenstock sei, auf städtische Verhältnisse bezogen, geeignet, die Grundlage für die Existenz einer öffentlichen Apotheke zu bilden. Wenn es sich auch um ein städtisches Randgebiet handle, dürfe nicht übersehen werden, daß die Bevölkerung in diesem Stadtgebiet eine Arzneimittelversorgung erwarten könne, die den städtischen Anforderungen vernünftigerweise gerecht werde. Unter Zugrundelegung städtischer Maßstäbe sei eine Wegersparnis von rund 860 bis 1.250 m (von der Apotheke der Erstbeschwerdeführerin) bzw. etwa 1900 m (von der Apotheke der Zweitbeschwerdeführerin) wohl als beträchtlich anzusehen und würde für die betroffene Bevölkerung eine wesentliche Erleichterung bringen. Es sei daher die Frage des Bedarfes nach § 10 Abs. 2 ApG zu bejahen.
2.6.2. Zur Beurteilung der Existenzgefährdung der Apotheken der Beschwerdeführerinnen hat die belangte Behörde auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens einen Gewinnschwellenumsatz ermittelt, worunter sie jenen Umsatz versteht, der zwar kostendeckend, nicht aber gewinnbringend ist, der also den Gesamtkosten (Fixkosten + proportionale Kosten + Leiterkosten) entspricht und bei dem der Gewinn gleich Null ist. Der Warenumsatz sei umsatzproportional angenommen worden, die Umsatzsteuer als Erlösschmälerung behandelt worden, alle anderen Aufwendungen als fix. Vor Errechnung der Gewinnschwelle seien bei den fixen Kosten die Beträge der Gewerbesteuer (wegen ihrer Gewinnproportionalität) sowie der vorzeitigen Abschreibungen (die lediglich aus steuerlichen Gründen den Gesamtaufwand zuzurechnen seien, wirtschaftlich gesehen jedoch ein Teil des erzielten Gewinnes blieben) ausgeschieden worden. Der Umsatz sei in beiden Fällen anhand der Durchschnittszahlen der Jahre 1970 bis 1972 angenommen worden.
2.6.3. Bei Zugrundelegung dieser Berechnungsart sei die Schwelle der Existenzgefährdung bei der Apotheke der Erstbeschwerdeführerin bei einem Nettoertrag (richtig wohl Mindestumsatz) von S 1,946.000, oder einem Umsatzrückgang von 45,7 % bei der Apotheke der Zweitbeschwerdeführerin bei einem Mindestumsatz von S 3,035.000, oder einem Umsatzrückgang von rund 18,3 % gelegen. Auf Grund der durchgeführten Rezeptzählungen sei bei der Apotheke der Erstbeschwerdeführerin mit einem Umsatzrückgang von rund 18 %, bei der Apotheke der Zweitbeschwerdeführerin jedoch von rund 20 % zu rechnen. Die Apotheke der Erstbeschwerdeführerin sei daher in ihrer Existenz nicht gefährdet, wohl aber wäre dies die Apotheke der Zweitbeschwerdeführerin. Der Gewinn der Apotheke der Zweitbeschwerdeführerin weise jedoch bei steigendem Umsatz eine fallende Tendenz auf. Bei einer näheren Prüfung der Gewinnerrechnung dieser Apotheke sei festgestellt worden, daß darin enthaltene Abschreibungen für den Apothekenausbau zwar handels oder steuerrechtlich verbucht werden könnten, jedoch bei der Prüfung der Existenzgefährdung der Apotheke im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu berücksichtigen seien. Eine Berechnung auf der richtiggestellten Grundlage habe ergeben, daß die Apotheke der Zweitbeschwerdeführerin erst bei einem Mindestumsatz von S 2,670.000, oder einem Umsatzrückgang von 28 % gefährdet sei. Es sei daher auch die Existenzgefährdung der Apotheke der Zweitbeschwerdeführerin zu verneinen.
3.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gemeinsame Beschwerde der beiden Beschwerdeführerinnen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Ein Bedarf nach einer neuen Apotheke sei nicht gegeben. Vor allem seien die bestehenden Apothekenbetriebe in der Lage, die Medikamentenversorgung der Bevölkerung klaglos durchzuführen. Die von der belangten Behörde für das Einzugsgebiet der neuen Apotheke in Frage kommende Bevölkerungszahl sei viel zu hoch angenommen worden; es komme praktisch nur ein Kundenkreis von rund 5000 Personen in Frage. Nur bei der sogenannten S stadt in der A ´straße handle es sich um ein nach städtischen Maßstäben aufgeschlossenes Wohngebiet, der gesamte übrige Teil des Standortes und Einzugsgebietes der Apotheke der mitbeteiligten Partei habe ausschließlich ländlichen Charakter bzw. den Charakter eines städtischen Randgebietes, an das keinerlei großstädtische Maßstäbe angelegt werden könnten. Die im angefochtenen Bescheid angenommenen Entfernungen seien Extreme, die nur von einem geringen Teil der Bewohner zurückgelegt werden müßten. Im Durchschnitt würde sich eine Wegstrecke von rund 1 km ergeben, die in 10 bis 12 Minuten ohne weiteres zurückzulegen sei, was zumutbar wäre, zumal sich diese Zeiten noch durch die vorhandenen Verkehrsmittel verkürzen ließen. Auch könne nicht eine zukünftige Bautätigkeit schon jetzt zur Beurteilung des Bedarfes herangezogen werden. Obwohl das Ansuchen der mitbeteiligten Partei bereits seit 31. Jänner 1966 anhängig gewesen sei, habe die Behörde erster Instanz im Jahre 1969, also drei Jahre später, die Hälfte des von der mitbeteiligten Partei in Aussicht genommenen Standortes, nämlich das sogenannte Dreieck, der Apotheke der Erstbeschwerdeführerin als Standort zugeteilt, sie habe also zweimal über ein Gebiet verfügt.
3.2.1. Beide Apotheken seien in ihrer Existenz gefährdet. Der Umsatz der Apotheke der Erstbeschwerdeführerin werde infolge der Neuerrichtung der Apotheke der mitbeteiligten Partei einen derartigen Rückgang erfahren, daß diese Apotheke von einem gutgehenden Mittelbetrieb auf einen Kleinstbetrieb herabsinken würde. Dies sei aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keineswegs erwünscht.
3.2.2. Bei der Apotheke der Zweitbeschwerdeführerin habe die von der belangten Behörde angenommene Formel für eine Gewinnschwellenberechnung ergeben, daß sie in ihrer Existenz gefährdet wäre, wenn ihr Umsatz um 18,3 % zurückginge. Tatsächlich wäre nach der Rezeptzählung ein Umsatzrückgang von 20 % zu erwarten. Um dennoch zu einem vertretbaren Umsatzrückgang der Apotheke der Zweitbeschwerdeführerin zu gelangen, habe die belangte Behörde die vorzeitige AfA für den Apothekenausbau als nicht gewinnschmälernd ausgeschieden, dies sei zweifellos wirklichkeitsfremd, denn bei dem rapiden Geldverfall reiche die durch die normale AfA eintretende Steuerersparnis keineswegs für die notwendigen Neuanschaffungen aus.
3.3.1. Verfahrensvorschriften habe die belangte Behörde dadurch verletzt, daß sie einen ihrer Angestellten als Amtssachverständigen beigezogen habe, anstatt, wie im § 52 AVG 1950 vorgesehen, einen Sachverständigen, der einem bei der Oberbehörde eingerichteten Fachamt angehöre. Im Sinne der Bestimmungen des § 2 Apothekerhammergesetz, BGBl. Nr. 152/1957, wäre im vorliegenden Fall die Apothekerkamner um Erstellung eines Sachverständigengutachtens zu ersuchen gewesen, da zur Beurteilung der Existenzgefährdung nicht nur theoretisches Wissen, sondern vor allem lange praktische Erfahrungen über die Wirtschaftsverhältnisse bei den österreichischen Apotheken erforderlich seien.
3.3.2. Von der belangten Behörde seien z. B. die Kosten für einen verantwortlichen Apothekenleiter völlig wirklichkeitsfremd nur anhand des Kollektivvertrages angenommen worden, obwohl allgemein bekannt sei, daß kein leitender Angestellter bereit sei, nur gegen die kollektivvertragliche Entlohnung zu arbeiten. Bei der Berechnung der Existenzgefährdung beider Apotheken seien die Ansätze in den Formeln von falschen Zahlen ausgegangen. Schließlich habe die belangte Behörde es unterlassen, die von den Beschwerdeführerinnen zum Beweis der klaglosen Versorgung mit Medikamenten und des mangelnden Bedarfes nach einer neuen Apotheke nominierten Zeugen zu vernehmen.
4.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
4.1.1. Zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes: Zur Frage des sogenannten Dreieckes, also jenes Gebietes, welches einen Teil des Standortes der Apotheke der Erstbeschwerdeführerin bildete und nunmehr auch von der Apotheke der mitbeteiligten Partei beansprucht wird, hat die Behörde erster Instanz in ihrem Bescheid vom 6. Oktober 1973 (Seite 10) ausgeführt, der Eingriff in den rechtskräftig der Apotheke der Erstbeschwerdeführerin zugewiesenen Standortbereich bilde für die Verleihung einer Konzession (an die mitbeteiligte Partei) „zum Zweck der rechtlichen Deckung einer für die neu zugezogene Bevölkerung notwendigen Arzneimittelversorgung kein rechtliches Hindernis“. Dagegen führte die Erstbeschwerdeführerin in der Berufung nur aus, einer solchen Zuweisung stünde der der Erstbeschwerdeführerin erteilte rechtskräftige Bescheid vom 28. April 1969 entgegen. In der Beschwerde wird dazu ergänzend gesagt (Seite 7), die wiederholte Zuweisung eines Teilgebietes als Standort an verschiedene Apotheken könne nicht „mit einer zweckmäßigen Verteilung der Apotheken unter Berücksichtigung des Bedürfnisses der Bevölkerung im Interesse der öffentlichen Sanitätspflege begründet werden“, weil sich seit der erstmaligen Zuteilung dieses Gebietes an den Standort der Erstbeschwerdeführerin nicht die geringsten Veränderungen ergeben hätten, welche für die Begründung eines Bedarfes von Bedeutung seien. Die belangte Behörde hat in der Begründung ihres Bescheides (Bl. Zl. 6) bei der Darstellung des Sachverhaltes diese Rüge der Erstbeschwerdeführerin erwähnt, hat aber zu dieser von der Erstbeschwerdeführerin in der Berufung aufgeworfenen Frage selbst keine Stellung bezogen.
4.1.2. Dieser Begründungsmangel kann jedoch deshalb nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, weil die belangte Behörde auch bei ordnungsgemäßer Begründung zu keinem anderen Ergebnis im Sinne der Bestimmungen des § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 hätte kommen können (siehe z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Februar 1949, Zl. 749/48, Slg. N.F. Nr. 690/A, vom 20. März 1953, Zl. 712, 713/52, und vom 15. Oktober 1963, Zl. 1325/62, alle zitiert bei Dolp „Die Verwaltungsgerichtsbarkeit“ S. 459 ff). Wie aus den vorgelegten Akten ersichtlich ist, wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. April 1969, also nach Einlangen des Gesuches der mitbeteiligten Partei vom 29. Jänner 1966, der Erstbeschwerdeführerin die Konzession zum Betrieb der damals bereits bestandenen öffentlichen Apotheke erteilt. Welche Bedeutung immer man diesem Vorgang beimißt, hat es bei der Entscheidung über die Errichtung einer neuen Apotheke immer auf die Bedarfslage im Zeitpunkt der Konzessionserteilung für die neue Apotheke anzukommen, weshalb ein Eingriff in den Standort einer bereits bestehenden Apotheke also die Beschränkung dieses Standortes zulässig und unter Umständen notwendig ist (vgl. dazu das Apothekengesetz, insbesondere §§ 10 Abs. 2 und 3 und 48). Im Zuge dieser Konzessionserteilung war ein Verfahren nach §§ 10 Abs. 3 und 48 ApG nicht erforderlich (siehe z.B. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 1953, Zl. 1014/53, auf dessen Ausführungen gemäß Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird). Das Verfahren bezüglich der Neuerrichtung der Apotheke der mitbeteiligten Partei war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Erst im Zuge dieses Verfahrens konnte sich die Möglichkeit einer Beschränkung des bisherigen Standortes der Apotheke der Erstbeschwerdeführerin im Sinne der Bestimmungen der §§ 10 und 48 ApG ergeben. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann in einem Verfahren über die Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke in den Standort einer bereits bestehenden Apotheke eingegriffen werden, wobei es bei der Entscheidung immer auf den Bedarf im Zeitpunkt der Erteilung der Konzession ankommt (siehe z.B. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1954, Zl. 2302/53, Slg. N.F. Nr. 3505/A, vom 27. Oktober 1960, Zl. 1253/60, Slg. N.F. Nr. 5405/A, und vom 5. November 1968, Zl. 477/68, Slg. N.F. Nr. 7438/A). In einem solchen Fall hat aber der Konzessionär der betreffenden Apotheke einen Anspruch darauf, daß dieser Eingriff in seine Rechtssphäre nur bei Zutreffen aller gesetzlichen Voraussetzungen hiefür, also auch nur bei Vorliegen eines Bedarfes, erfolgt.
4.2.1. Bei dem im § 10 Abs. 2 ApG genannten „Bedürfnis der Bevölkerung“ handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe z.B. Erkenntnis vom 19. Juni 1974, Zl. B 358/73) und des Verwaltungsgerichtshofes (siehe z.B. Erkenntnis vom 3. Juni 1975, Zl. 1276/74) um einen unbestimmten, somit der Auslegung bedürftigen Rechtsbegriff. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter dem „Bedürfnis der Bevölkerung“ im Sinne der Bestimmungen des § 10 Abs. 2 ApG nur ein Bedürfnis der Bevölkerung gemeint, das bisher nicht entsprechend den Anforderungen, die unter Berücksichtigung der Eigenart verständlicherweise gestellt werden können, befriedigt werden konnte. Die Annahme eines solchen Bedürfnisses der Bevölkerung erscheint dann als gerechtfertigt, wenn durch den Betrieb der neuen Apotheke für die Bewohner des Gebietes, von dem aus die bereits bestehenden Apotheken nur nach Zurücklegung größerer Wegstrecken zu erreichen sind, eine wesentliche Erleichterung bei der Versorgung mit Heilmitteln herbeigeführt würde oder aber die bestehenden Apotheken wegen der ihre Kapazität überschreitenden Nachfrage nach Heilmitteln nicht imstande sind, die klaglose Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten (siehe z.B. das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 1276/74 und die in diesem Erkenntnis zitierten weiteren Erkenntnisse, ferner die auch in der Beschwerde zitierten Erkenntnisse vom 12. Februar 1950, Zl. 306/58, Slg. N.F. Nr. 4878/A, und vom 29. April 1966, Zl. 2143/65).
4.2.2. Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde, wie aus der Begründung des angefochtenen Bescheides (Bl. Zl. 10 ff) hervorgeht, von der Annahme aus, durch die Errichtung der Apotheke der mitbeteiligten Partei würde für ca. 6000 Personen eine maßgebende Verkürzung der Wegzeit zu einer öffentlichen Apotheke und damit eine wesentliche Erleichterung in der Heilmittelversorgung eintreten. Die Wegersparnis würde von der Apotheke der Erstbeschwerdeführerin 860 bis 1250 m, von der der Zweitbeschwerdeführerin 1000 bis 1050 m betragen. Wenngleich es sich um Stadtrandgebiet handle, dürfe doch nicht vergessen werden, daß die Bevölkerung in diesem Stadtgebiet eine Arzneimittelversorgung erwarten könne, die den städtischen Ansprüchen vernünftigerweise gerecht werde.
4.2.3. Daß es sich im vorliegenden Fall um ein Gebiet handelt, in dem bei der Bedarfsbeurteilung der Bevölkerung großstädtische Maßstäbe angelegt werden können, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem obgenannten, auch in der Beschwerde zitierten Erkenntnis vom 29. April 1966, Zl. 2143/65, ausgeführt. In seinem Erkenntnis vom 17. September 1974, Zl. 1535/73, hat der Verwaltungsgerichtshof eine Entfernung von je ca. 1300 m als für den Bedarf ausreichend angenommen, in seinem auf ländliche Verhältnisse Bedacht nehmenden Erkenntnis vom 17. Juni 1969, Zl. 1693/68, meinte der Verwaltungsgerichtshof, eine Wegersparnis von 1 km würde bereits eine fühlbare Erleichterung bei der Versorgung mit Heilmitteln darstellen und damit einen Bedarf begründen, während eine Wegersparnis von rund 400 bis 500 m auch für städtische Verhältnisse nicht ausreicht, einen Bedarf zu begründen (siehe Erkenntnis vom 25. Februar 1969, Zl. 1063/68). Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht finden, daß die belangte Behörde rechtswidrig gehandelt hat, wenn sie im vorliegenden Fall angenommen hat, die Ersparnis eines Weges von mindestens 860 m würde bereits den Bedarf für eine neue Apotheke begründen.
4.2.4. Die belangte Behörde nimmt in der Begründung ihres angefochtenen Bescheides (Bl. Zl. 10) die Zahl der potentiellen Kunden für die neu zu errichtende Apotheke der mitbeteiligten Partei mit mehr als 6000 Personen als sicher an. Die Apothekerkammer ist der Ansicht, die Bevölkerungszahl des Einzugsgebietes, das für die neue Apotheke in Frage komme, würde 5000 Personen betragen und gerade an der unteren Grenze, die einen Bedarf begründen könne, liegen. Die Bevölkerungszahl, die in dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1969, Zl. 1693/68, als noch ausreichend zur Begründung eines Bedarfes angenommen wurde, betrug ca. 5000 Personen, im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1966, Zl. 2143/65, ca. 5600. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß die belangte Behörde rechtswidrig gehandelt hat, wenn sie im vorliegenden Fall die Bevölkerungszahl gerade noch als ausreichend für die Begründung eines Bedarfes angenommen hat.
4.3.1. Eine Existenzgefährdung einer Apotheke im Sinne der Bestimmungen des § 10 Abs. 3 ApG liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor, wenn aus dem Ertrag der Apotheke die Kosten eines verantwortlichen Apothekenleiters bestritten werden können (siehe z.B. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juli 1964, Zl. 109/64, Slg. N.F. Nr. 6404/A, vom 7. Februar 1967, Zl. 1176/66, Slg. N.F. Nr. 7076/A, weiters vom 18. Oktober 1962, Zl. 343/61). Im Hinblick auf die dem Unternehmer zustehende Dispositionsbefugnis und die damit verbundene Möglichkeit, den steuerlichen Gewinn niedrig zu halten, stellt der steuerliche Gewinn keinen unbedingt verläßlichen Gradmesser der Existenzfähigkeit einer Apotheke dar (siehe z.B. das auch in der Beschwerde zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. November 1968, Zl. 477/68, Slg. N.F. Nr. 7438/A). Steht der ausgewiesene Gewinn einer Apotheke im auffallenden Gegensatz zum Umsatz, so kann bei Prüfung der behaupteten Existenzgefährdung nicht bloß von den nicht näher aufgeschlüsselten Zahlen der Erfolgsrechnung ausgegangen werden; es ist vielmehr zu untersuchen, aus welchen Faktoren sich die Ausgabeposten im einzelnen zusammensetzen und ob sie ungeachtet ihrer Anerkennung in steuerlicher Hinsicht vom Standpunkt einer rationellen Apothekenführung gerechtfertigt sind und nicht auf mehrere Jahre verteilt werden müßten (siehe das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. N.F. Nr. 7076/A).
4.3.2. Bei der Beurteilung der Frage der Existenzgefährdung der Apotheke der Erstbeschwerdeführerin ging die belangte Behörde, wie sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides (Bl. Zl. 11 ff) ausführt, von einem angenommenen Umsatzrückgang von durchschnittlich 18 % aus und legte der Beurteilung die Umsätze der Jahre 1970 bis 1973 zugrunde; den erzielbaren Gewinn nahm sie mit rund 15 % an. Die Annahme eines Umsatzrückganges von 18 % beruhte auf dem Ergebnis der Rezeptzählungen, die Umsatzzahlen auf den Mitteilungen der Österreichischen Apothekerkammer, die sich weitgehend mit den Angaben der Erstbeschwerdeführerin decken, ebenso die Annahme des Nettogewinnes von 12 bis 15 %. Die Kosten eines angestellten Apothekenleiters beruhen auf den Angaben der pharmazeutischen Gehaltskasse. Die Umsätze der Apotheke der Erstbeschwerdeführerin betrugen in den Jahren 1970 bis 1972: S 3,541.405 (siehe Bl. Zl. 5 der Begründung), S 3,547.631 und S 3,859.890 (siehe Bl. Zl. 8 der Begründung), die Leiterkosten in diesen drei Jahren rund S 203.000, , S 217.000, und S 243.000, . Die Leiterkosten machten also in diesem Zeitraum jeweils nicht einmal 7% des Umsatzes oder nur rund die Hälfte des Gewinnes aus. Die belangte Behörde hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie, übrigens dem Gutachten der Apothekerkammer folgend, zu dem Schluß gekommen ist, daß die Existenzfähigkeit der Apotheke der Erstbeschwerdeführerin durch die Errichtung der Apotheke der mitbeteiligten Partei nicht gefährdet wird.
4.3.3. Auch bei der Beurteilung der Existenzgefährdung der Apotheke der Zweitbeschwerdeführerin ging die belangte Behörde von den auf der gleichen Grundlage festgestellten Umsatzziffern, von den voraussichtlichen Umsatzrückgängen und Leiterkosten aus. Sie nahm einen Umsatzrückgang von höchstens 20 % an. Die Umsatzziffern der Jahre 1970 bis 1972 betrugen in diesem Fall S 3,206.216, , S 3,698.944, und S 4,177.710, . Die Leiterkosten wurden mit rund S 203.000, , S 217.000, und S 238.000, angenommen. Da die Umsatzziffern der Apotheke der Zweitbeschwerdeführerin nur im Jahre 1970 etwas niedriger waren als die der Apotheke der Erstbeschwerdeführerin, in den folgenden Jahren jedoch höher, die Kosten eines verantwortlichen Leiters im wesentlichen die gleichen waren, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß die belangte Behörde rechtswidrig gehandelt hat, wenn sie auch hinsichtlich der Apotheke der Zweitbeschwerdeführerin eine Existenzgefährdung durch die Errichtung der Apotheke der mitbeteiligten Partei nicht angenommen hat, sofern sie nur von richtigen Annahmen ausgegangen ist.
4.3.4. Auf Grund der von der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegten Bilanz würden diese Leiterkosten in den ausgewiesenen Gewinnen keine Deckung mehr finden. Der von der Zweitbeschwerdeführerin ausgewiesene Reingewinn ist aber, worauf die Apothekerkammer in ihrem Gutachten hingewiesen hat, im Vergleich zu anderen Apotheken unterdurchschnittlich und müßte mit 12 bis 15 % angenommen werden, welche Zahlen die Zweitbeschwerdeführerin noch in ihrem Einspruch selbst angegeben hat. Ursache dieses auffallend niedrigen Reingewinns sei eine progressive Kostensteigerung. Die belangte Behörde ging in ihrer Berechnung davon aus, daß die in den Erfolgsrechnungen der Apotheke der Zweitbeschwerdeführerin ausgewiesenen Abschreibungen für den Apothekenausbau zwar handels und steuerrechtlich möglich seien, jedoch bei der Beurteilung der Existenzgefährdung der Apotheke nicht berücksichtigt werden könnten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können weder die Gründungsschulden, das sind jene Schulden, die der Apotheker zur Errichtung der Apotheke eingegangen ist, noch auch die Kosten einer Erweiterung der Apotheke als gewinnmindernd bei der Beurteilung der Existenzfähigkeit einer Apotheke im Sinne der Bestimmungen des § 10 Abs. 3 ApG angesehen werden (siehe z.B. die bereits zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. November 1964, Zl. 1064/64, vom 7. Februar 1967, Slg. N.F. Nr. 7076/A, vom 5. November 1968, Slg. N.F. Nr. 7438/A, und vom 9. Juni 1970, Zl. 1794/69, weiters das von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1968, Zl. 1679/67, und schließlich das Erkenntnis des Bundesgerichtshofes vom 6. Oktober 1936, Zl. A 1375/35, Slg. Nr. 1005/A). Die belangte Behörde hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie diese vorzeitigen Abschreibungen für Gründungs bzw. Erweiterungsschulden bei ihrer Berechnung nicht als gewinnmindernd angenommen hat. Daß atypische Verhältnisse im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe z.B. das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 1794/69) vorlägen, wurde nicht behauptet.
4.3.5. Wie oben dargelegt, reicht das Ermittlungsergebnis aus, auch auf dem Boden der bewährten, die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der abzugehen für den Verwaltungsgerichtshof kein Anlaß besteht, verwertenden Methode anzunehmen, daß keine Existenzgefährdung der beiden Apotheken der Beschwerdeführerinnen gegeben ist. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die von der belangten Behörde seit einiger Zeit neu angewendete Formel ein taugliches Mittel zur Beurteilung der Existenzgefährdung einer Apotheke ist. Die belangte Behörde stützte, wie bereits oben ausgeführt, ihre Berechnungen im wesentlichen auf die Angaben der Österreichischen Apothekerkammer, die ebenfalls der Meinung ist, daß beide Apotheken der Beschwerdeführerinnen durch die Errichtung der Apotheke der mitbeteiligten Partei in ihrer Existenz nicht gefährdet würden.
4.4.1. Die belangte Behörde ersuchte, wie sich aus den Unterlagen ergibt, einen ihr zugeteilten Beamten um die schriftliche Stellungnahme zur Frage der Existenzgefährdung der Apotheken der beiden Beschwerdeführerinnen. Sie holte also ein Gutachten eines Amtssachverständigen ein (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Februar 1973, Zl. 1180/72). Gemäß § 52 Abs. 1 AVG 1950 sind, wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) beizuziehen. Die Behörde darf sich gemäß § 52 Abs. 2 AVG 1950 nur dann nicht auf dieses Beweismittel beschränken, wenn dies die Besonderheit des Falles gebietet (siehe auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juli 1962, Zl. 1057/61, Slg. N.F. Nr. 5845/A). Dies ist aber im vorliegenden Fall nicht einmal behauptet worden. Mit dem Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 1950, Zl. 583/48, Slg. N.F. 1422/A, ist schon allein deshalb für die Beschwerde nichts zu gewinnen, weil von den Beschwerdeführerinnen im Zuge des Verwaltungsverfahrens gegen die gegen die betreffenden Sachverständigengutachten trotz gebotener Gelegenheit in der abschließenden Stellungnahme vom 21. Juni 1974 nichts vorgebracht wurde.
4.4.2. Erst anläßlich der mündlichen Verhandlung wurde ausgeführt, dem von der belangten Behörde zur Frage der Beurteilung der Existenzgefährdung der Apotheken beigezogenen Beamten mangle es an den hiefür erforderlichen Kenntnissen, da er nie mit der Führung einer Apotheke praktisch zu tun gehabt habe. Bei diesem Vorbringen handelt es sich um eine nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerung im Sinne der Bestimmungen des § 41 VwGG 1965 (siehe z.B. die Erkenntnisse vom 22. April 1949, Zl. 865/48, Slg. N.F. Nr. 789/A und vom 10. Juli 1962, Zl. 53/62, Slg. N.F. Nr. 5846/A).
4.4.3. Die beiden Zeugen, deren Nichtvernehmung gerügt wird, wurden zum Beweis dafür geführt, daß sich im angesuchten Standort in nächster Zeit kein Arzt niederlassen werde und die bestehenden Apotheken der beiden Beschwerdeführerinnen in der Lage seien, die klaglose Versorgung der Bevölkerung mit Medikamenten zu gewährleisten. Die beiden von den Beschwerdeführerinnen genannten Zeugen sind laut den Ausführungen in der Berufung in der A straße 3 7, also innerhalb des Standortes der Apotheke der mitbeteiligten Partei, wohnhaft; zumindest einer von ihnen (Dr. Sch.) übt auch dort seine Praxis aus. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 ApG sind daher gegeben, was auch in der Beschwerde nicht bestritten wird. Daß die bestehenden Apotheken in der Lage sind, Medikamentenbedarf der Bevölkerung zu decken, spricht nicht gegen die Annahme eines Bedarfes zur Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke. Da die belangte Behörde, wie unter 4.2. ausgeführt, die Frage des Bedarfes richtig gelöst hat, konnte sie mit Recht auf die Vernehmung dieser Zeugen verzichten.
5.1. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
5.2. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 im Zusammenhang mit Art. I Z. 4 bis 6 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975.
Wien, 23. September 1975
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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