Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Strau und die Hofräte Kobzina, Dr. Hrdlicka, Dr. Iro und Dr. Baumgartner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Korsche, über die Beschwerde 1) des JZ und Genossen und 2) der Wassergenossenschaft T alle in P, vertreten durch Dr. Rudolf Machacek, Rechtsanwalt in dien VI, Mariahilferstraße 17/14, gegen das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit der Erweiterung einer Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: JF in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Gemäß dem § 42 Abs. 4 zweiter Satz und dem § 62 VwGG 1965 wird in Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG 1950 der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 1. Dezember 1972, GZ. VI/1 1711/4 1972, mit dem u. a. über die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 3. Oktober 1972, Zl. XII-Be 694/20, gemäß dem § 66 Abs. 4 AVG 1950 entschieden wurde, behoben und die Angelegenheit zur Durchführung einer Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zweiter Instanz verwiesen.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 1.267,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Mit Bescheid vom 3. Oktober 1972 erklärte die Bezirkskauptmannschaft Mödling gemäß dem § 32 Abs. 1 der Gewerbeordnung (aus 1859) die (Änderung der) Betriebsanlage des JF im Steinbruch K, KG K, Parzelle 394/1, in gewerbepolizeilicher Beziehung für zulässig und genehmigte sie „wenn die in der Niederschrift angeführten Auflagen eingehalten werden“. Gegenstand der Genehmigung war die Errichtung und Änderung einer Brech- und Sortieranlage, die Aufstellung von Siebanlagen und Förderbändern und die Errichtung einer Trockenentstaubungsanlage.
Gegen diesen Bescheid erhoben das Land Niederösterreich als Anrainer und die Beschwerdeführer als weitere Anrainer das Rechtsmittel der Berufung.
Den Berufungen wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 1. Dezember 1972 keine Folge gegeben, die Abschnitte I und II des Spruches des angefochtenen Bescheides jedoch wie folgt geändert:
„Über Ansuchen des JF um die gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung der Brech- und Sortieranlage, der Aufstellung von Siebanlagen und Förderbändern und der Errichtung einer Trockenentstaubungsanlage im Steinbruchbetrieb K im Standort K, Parzelle 394/1, KG K, wird auf Grund des Ergebnisses der am 31. August 1972 durchgeführten Augenscheinsverhandlung, welches in der in Abschrift beiliegenden Verhandlungsschrift enthalten ist, wie folgt entschieden:
I. Das vorstehend bezeichnete und in der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31. August 1972, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet, beschriebene Vorhaben wird im Sinne der Bestimmungen des III. Hauptstückes der Gewerbeordnung sowie unter Berücksichtigung der Anordnung des § 74 Gewerbeordnung unter der Voraussetzung in gewerbepolizeilicher Hinsicht für zulässig erklärt und daher genehmigt, daß die den Gegenstand dieses Vorhabens bildenden Einrichtungen entsprechend den mit der Genehmigungsklausel versehenen Plänen und technischen Beschreibungen geändert, aufgestellt bzw. errichtet und betrieben sowie die in der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31. August 1972 enthaltenen Bedingungen und Beschränkungen vor Aufnahme des Betriebes dieser Einrichtungen erfüllt bzw. während ihres Betriebes eingehalten werden.
II. Die von den Anrainern einschließlich des Bundeslandes Niederösterreich erhobenen Einwendungen der Belästigung und Gefährdung durch Staub, Lärm, Abgase, Rauch, Geruch, Schmutz, klimatische Veränderungen und sonstige Immissionen sowie die von den Anrainern erhobenen Einwendungen, daß die vorliegende gewerbebehördliche Genehmigung den Raumordnungsprogrammen des Bundeslandes Niederösterreich widerspreche, daß im Bereich des Steinbruches keine Zisternen bestehen, weshalb die Besprengung des Steinbruchmaterials nicht gesichert sei, daß die im Jahre 1952 erteilte Genehmigung von Betriebsanlagen erloschen sei und daß die genehmigte Abbaufläche überschritten sei, werden gemäß den Bestimmungen des III. Hauptstückes der Gewerbeordnung abgewiesen.“
In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, daß die Neufassung des Spruches des Genehmigungsbescheides vorgenommen wurde, um „Mißverständnissen oder Irrtümern vorzubeugen“. Zum Berufungsvorbringen, wonach die Steinbruchsbetriebsanlae den Raumordnungsprogrammen des Bundeslandes Niederösterreich widerspreche, weist die Berufungsbehörde darauf hin, daß sich die gewerbebehördliche Genehmigung einer Betriebsanlage nur auf die Zulässigkeit der Anlage in gewerbepolizeilicher Hinsicht beziehe. Die Gewerbebehörde sei zur Entscheidung über die Genehmigung einer Betriebsanlage lediglich in Anwendung der gewerberechtlichen Vorschriften befugt. Soweit in der Berufung darauf hingewiesen werde, daß durch den gegenständlichen Betrieb Lärm, Rauch, Staub und Erschütterung verursacht werden, sei hieran festzustellen, daß nach dem schlüssigen, ausführlichen und erschöpfenden Sachverständigengutachten die zu befürchtenden Immissionen das ortsübliche Ausmaß bei Einhaltung der Vorschreibungen des Genehmigungsbescheides nicht wesentlich überschreiten werden. Jedenfalls werde die Grenze der Zumutbarkeit der Immissionen durch das vorliegende Projekt nicht überschritten. Die Beschwerdeführer, so führt der Landeshauptmann in der Begründung seines Bescheides fort, bemängelten, daß ein ärztlicher Sachverständiger dem Lokalaugenschein nicht zugezogen worden sei. Da aber in der Verhandlungsschrift vom 31. August 1972 Obersanitätsrat Dr. K als ärztlicher Amtssachverständiger als anwesend aufscheine und gegen die Verhandlungsschrift keine Einwendungen erhoben worden seien, habe die Behauptung der Beschwerdeführer nicht berücksichtigt werden können, zumal eine gemäß den Bestimmungen des § 14 AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung gemäß § 15 AVG vollen Beweis liefere, soweit nicht Einwendungen erhoben wurden. Die Rüge, der angefochtene Bescheid entbehre der notwendigen ärztlichen Begutachtung über gesundheitsschädliche Einwirkungen, sei nicht stichhältig, da aus dem nunmehr vollständigen Gutachten der technischen Amtssachverständigen in der Verhandlungsschrift vom 31. August 1972 hervorgehe, daß unzumutbare Immissionen für die Anrainer nicht zu befürchten seien. Somit stehe fest, daß diese Immissionen nicht gesundheitsschädlich seien, da gesundheitsschädliche Immissionen niemals zumutbar sein könnten. Auch die Einwendung, daß die Zumutbarkeit von Immissionen an der Raumordnung zu messen sei und der gegenständliche Steinbruch im Grünland liege, sei verfehlt, da einerseits die Gewerbebehörde, wie bereits erwähnt, zur Vollziehung von Raumordnungsnormen keine Zuständigkeit besitze, anderseits der Grünlandwidmung die Tatsache gegenüberstehe; daß es sich im vorliegenden Fall um einen seit Jahrzehnten betriebenen Steinbruch handle.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in der sie den Antrag stellten, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie wolle den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache „an die Berufungsinstanz“, allenfalls an die erste Instanz zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Bescheiderlassung zurückverweisen, . in eventu die unterbliebenen Beweise unter Durchführung einer kommissionellen Verhandlung selbst durchführen bzw. in Abänderung des angefochtenen Bescheides den Genehmigungsantrag abweisen.
Da über die Berufung nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden worden war, brachten die Beschwerdeführer gemäß dem Art. 132 B VG die Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ein, in der sie den Berufungsantrag wiederholen. Da die Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf Erledigung ihrer Berufung hatten und über das Rechtsmittel nicht innerhalb der im § 27 VwGG 1965 bestimmten Frist von sechs Monaten, gerechnet von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist bei der er einzubringen war, entschieden wurde, ist die Beschwerde zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof hatte somit gemäß § 42 Abs. 4 VwGG 1965 anstelle des säumigen Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über die Berufung zu entscheiden. Der Gerichtshof hat hiebei erwogen:
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die genehmigte Änderung der Betriebsanlage mit dem Einwand, daß für diese „das Vorliegen eines noch gültigen, Ursprungskonsens verfahrensmäßig nichterwiesen und hervorgekommen“ sei.
Dieses Vorbringen erzeigt sich als nicht stichhältig, da, wie der Verwaltungsgerichtshof anläßlich seiner Entscheidung über eine weitere, vor ihm unter der Zl. 1560/73 anhängig gewesene, von den Beschwerdeführern eingebrachte Säumnisbeschwerde als erwiesen angenommen hat, sich der Konsenswerber für die streitgegenständliche Betriebsanlage auf einen rechtsgültigen Ursprungskonsens zu berufen vermag. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird u. a. hingewiesen. Auf der Grundlage dieses Erkenntnisses erweist sich auch die im Zusammenhang vorgetragene Auffassung der Beschwerdeführer als nicht stichhältig, wonach der Konsenswerber über eine genehmigte Gewinnungsfläche nicht verfüge.
Im weiteren Verfolg ihrer Berufungsausführungen wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Änderung des Spruches des Bescheides des Landeshauptmannes, demzufolge in Abweichung vom Bescheid der Behörde erster Instanz nicht die Errichtung, sondern nur - die Änderung der Brech- undSortieranlage genehmigt wurde. Diese Genehmigung finde, so bringen die Beschwerdeführer im Zusammenhang vor, „in der Sach- und Aktenlage“ keine Deckung. Tatsächlich liege eindeutig die nachträgliche Genehmigung von Neuerrichtungen vor, da alle jemals genehmigten Anlagenteile längst stillgelegt worden und nicht mehr vorhanden seien. Wenn der angefochtene Berufungsbescheid von der Änderung einer Anlage spreche, so meine er die bisher ungenehmigt benützten Anlageteile, welche er nunmehr nachträglich bewillige.
Gemäß dem § 81 GewO 1973 bedarf die Änderung einer genehmigten Anlage dergestalt, daß sich neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO ergeben können, einer Genehmigung (nach den §§ 74 ff leg. cit.). Im Grunde des § 77 Abs. 1 GewO 1973 ist die Betriebsanlage (deren Änderung) erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn überhaupt oder bei Einhaltung der Auflagen zu erwarten ist, daß eine Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. ausgeschlossen ist und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Gemäß dem § 77 Abs. 2 dieses Gesetzes ist die Zumutbarkeit der Belästigung der Nachbarn u. a. auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen. Hiebei sind auch die für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen. Die zitierten Bestimmungen sind gemäß dem § 379 Abs. 2 GewO 1973 auf den vorliegenden Beschwerdefall anzuwenden.
Wie sich aus der dargestellten Rechtslage ergibt, sind die Genehmigungsvoraussetzungen für die Änderung einer Betriebsanlage gemäß dem § 81 GewO 1973 keine anderen als jene, an die das Gesetz in seinem § 77 die Errichtung einer Anlage knüpft. Dessenungeachtet aber kann in Hinsicht auf das gemäß dem § 77 Abs. 2 leg. cit. rechtserhebliche Merkmal der örtlichen Verhältnisse im Einzelfall der Beurteilungsmaßstab ein verschiedener sein, je nachdem, ob eine bestimmte Anlage bereits genehmigt ist und betrieben wird und sohin die örtlichen Verhältnisse Mitbestimmende Emissionen verursacht oder ob eine Anlage erst neu errichtet werden soll. Im ersteren Fall obliegt es daher der Behörde zu prüfen, in welchem Ausmaß die von der bereits genehmigten Anlage ausgehenden Emissionen für die örtlichen Verhältnisse in diesem Bereich mitbestimmend sind. Dies trifft auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu, zumal die Berufungsinstanz ausdrücklich davon ausgeht, daß Gegenstand des Verfahrens u. a. lediglich die Änderung einer bereits genehmigten Brech- und Sortieranlage ist.
Zu dem dargestellten Erfordernis ermangelt das bisher durchgeführte Ermittlungsverfahren indes objektiver Feststellungen. Solcherart erweist sich insoweit der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, daß die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Im weiteren Verfolg ihrer Berufungsausführungen rügen die Beschwerdeführer, es habe auch die Gewerbebehörde zweiter Instanz es unterlassen, das Ausmaß „der Gesamtimmissionen“ sowie dessen Einwirkung auf den menschlichen Organismus im Wege von Sachverständigen festzustellen. Zu dem im Beschwerdefall festzustellenden Umfang der Immissionen zählen die Beschwerdeführer auch den von den eingesetzten LKW-Zügen verursachten „Transportlärm“.
Mit diesem Vorbringen verkennen die Beschwerdeführer die Rechtslage insoweit, als im gewerbebehördlichen Verfahren zier Genehmigung von Betriebsanlagen oder deren Änderung nur jene Immissionen rechtserheblich und daher festzustellen sind, die vom Verfahrensgegenstand erfaßt werden. Gegenstand des gewerbebehördlichen Verfahrens aber war in dem nunmehr dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Fall allein die Genehmigung der im Spruch des Bescheides der Behörde zweiter Instanz bezeichneten Betriebseinrichtungen. Damit aber erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, die Berufungsinstanz hätte auch die nicht vom Verfahrensgegenstand herrührenden Immissionen ermitteln und bei ihrer Entscheidung berücksichtigen müssen, als nicht begründet.
Demgegenüber aber wird es der Behörde zweiter Instanz im weiteren Verfahren noch obliegen, in der durchzuführenden Verhandlung auch das Ausmaß der von den den Gegenstand der Genehmigung darstellenden Anlagen insgesamt ausgehenden Emissionen durch objektive Messungen zu ermitteln und deren Auswirkungen auf den menschlichen Organismus festzustellen. Zu diesem Zweck hat die Gewerbebehörde einen geeigneten technischen und medizinischen Sachverständigen heranzuziehen. Bei Beurteilung der Zumutbarkeit der Belästigung der Nachbarn sind gemäß dem § 77 Abs. 2 GewO 1973 auch die für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen. Im übrigen sei für die Beurteilung der Zulässigkeit der Lärmimmissionen auf das hg. Erkenntnis vom 17. April 1968, Slg. Nr. 7337/A hingewiesen.
Abschließend wenden die Beschwerdeführer ein, daß die Genehmigung des angefochtenen Bescheides immer größere Ausmaße annehmende Deponien mit zunehmender Staubbelästigung „außerhalb der umkleideten Maschinenanlage“ „zur Folge“ habe und rügen das Unterbleiben von Staubmessungen. In Erwiderung dieses Vorbringens hat der Gerichtshof unter Hinweis auf seine Ausführungen zur Frage der Lärmmessungen festzuhalten, daß auch die Feststellung der Staubemissionen der Gewerbebehörde nur soweit obliegt, als diese unmittelbar von Anlagen herrühren, die Gegenstand des Genehmigungsverfahrens sind. Über die Anwendbarkeit des § 81 letzter Satz GewO 1973 wird die Gewerbebehörde erst nach den auf Grund der mündlichen Verhandlung zu treffenden Feststellungen abzusprechen haben.
Gemäß den vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen Feststellungen war der mit Berufung angefochtene Bescheid entsprechend dem Begehren der Beschwerdeführer gemäß dem § 66 Abs. 2 AVG 1960 zu beheben und die Angelegenheit zur Durchführung einer Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann zu verweisen.
Der Zuspruch des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 4/1975. Das Mehrbegehren war mit Rücksicht auf die Pauschalierung des Aufwandersatzes abzuweisen.
Wien, am 28. Jänner 1976