Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strau und die Hofräte Dr. Striebl, Dr. Skorjanec, Kobzina und Dr. Hrdlicka als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungsoberkommissär Dr. Paschinger, über die Beschwerde des HR in G, vertreten durch Dr. Franz Insam, Rechtsanwalt in Graz, Burggasse 16/11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 7. Dezember 1971, GZ. 4 318/Ra 13/1 1971, betreffend Wiederaufnahme einer Gewerbestrafsache, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab das Amt der Steiermärkischen Landesregierung in Anwendung der §§ 66 Abs. 4 und 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 in Verbindung mit dem § 24 VStG 1950 dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des mit dem Straferkenntnis des Magistrates Graz vom 2. Dezember 1970 abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens, dessen Gegenstand eine Übertretung der Gewerbeordnung war, nicht statt. Die Behörde stellte fest, daß das Straferkenntnis am 23. Dezember 1970 beim Magistrat Graz Hauptkanzlei hinterlegt worden und der Beschwerdeführer am selben Tag mit dem Aufforderungsschein zur Behebung des Schriftstückes dort erschienen sei, um das Schriftstück zu beheben. Dies habe sich als unmöglich erwiesen, weil der Zusteller das Schriftstück noch bei sich gehabt habe, sodaß der Beschwerdeführer habe aufgefordert werden müssen, am nächsten Tag wiederzukommen. Dem Beschwerdeführer sei es also bewußt gewesen, daß ein Schriftstück des Magistrates Graz Gewerbeamt für ihn hinterlegt gewesen sei. Das Wiederaufnahmevorbringen, daß diese Hinterlegung nicht den Vorschriften des § 23 Abs. 7 AVG 1950 entsprochen habe, weil sich der Beschwerdeführer vom 23. Dezember 1970 bis 10. Jänner 1971 bettlägerig im Hause G Gasse 1 in Graz befunden habe und daher eine Zustellung in Graz, G Platz 6 (wo die Zustellung vor der Hinterlegung durchzuführen versucht worden war), wegen vorübergehender Abwesenheit des Adressaten gesetzwidrig gewesen sei, könne hier die Gesetzwidrigkeit der Zustellung bzw. der Hinterlegung nicht begründen, weil der Beschwerdeführer sich ja selbst am 25. Dezember 1970 mit der Anzeige über die erfolgte Hinterlegung beim Magistrat Graz Hauptkanzlei eingefunden habe, also sehr wohl in Kenntnis der Hinterlegung des Schriftstückes und der daran geknüpften Rechtsfolgen gewesen sei. Daß der Beschwerdeführer das Schriftstück während seiner behaupteten Erkrankung nicht durch einen Bevollmächtigten habe abholen lassen, falle ihm selbst zur Last und ändere nichts daran, daß das Straferkenntnis mangels einer rechtzeitig eingebrachten Berufung rechtskräftig geworden sei. Die Behörde gelangte zu der Auffassung, daß ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 nicht geltend gemacht worden sei.
Mit der vorliegenden Beschwerde macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides des Landeshauptmannes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend:
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeausführungen gehen dahin, daß dann, wenn der Beschwerdeführer am Tage der versuchten Zustellung des Straferkenntnisses seinen Aufenthaltsort G Platz 6 verlassen hatte und ihm das Schriftstück nicht nachgesendet wurde, dieses an die Behörde zurückzustellen gewesen sei. Wenn er am 23. Dezember 1970 in der Hauptkanzlei des Magistrates erschien, das Schriftstück ihm aber dort nicht zugestellt worden sei, dann sei ihm dies tatsächlich nicht zugekommen und die Zustellung mangelhaft geblieben. Die Kenntnis, daß etwas hinterlegt worden sei, genüge nicht, wenn der Inhalt des Straferkenntnisses dem Beschwerdeführer nicht eröffnet worden sei. Damit werde aber auch der Lauf der Rechtsmitteifrist nicht ausgelöst, sodaß mangels wirksamer Zustellung das Verwaltungsverfahren mangelhaft geblieben sei.
Der Beschwerdeführer läßt bei diesen Ausführungen außer acht, daß ihm und dies stellte der Magistrat Graz in Übereinstimmung mit der Aktenlage im erstinstanzlichen Bescheid vom 8. Oktober 1971 über den Wiederaufnahmeantrag ausdrücklich fest - am 14. Jänner 1971 das Straferkenntnis unter der Adresse G Platz 6 zugestellt und von ihm auch übernommen wurde. Selbst wenn also die vorangegangene Zustellung durch Hinterlegung mangelhaft gewesen wäre, würde dieser Mangel durch die Zustellung am 14. Jänner 1971 gemäß dem § 31 AVG 1950 in Verbindung mit dem § 24 VStG 1950 geheilt worden sein. Im übrigen wird durch einen Zustellungsmangel allein keiner der Tatbestände für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß dem § 69 Abs. 1 AVG 1950 erfüllt; im besonderen auch nicht der der lit. b dieser Gesetzesstelle, zumal die hier zur Begründung des Wiederaufnahmeantrages allein maßgebende Tatsache, daß der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort G Platz 6 vorübergehend verlassen hatte, diesem offensichtlich schon am Tage der erstmals unternommenen Zustellung am 23. Dezember 1970 bekannt war. Ebenso offensichtlich hatte der Geltendmachung dieser Tatsache schon am 23. Dezember 1970 nichts im Wege gestanden. In dieser letzteren Hinsicht brachte der Beschwerdeführer weder in seinem Wiederaufnahmeantrag noch in seiner Berufung gegen den Bescheid vom 8. Oktober 1971 etwas vor; auch die Beschwerde enthält nichts dergleichen.
Demnach vermag der Beschwerdeführer mit seinen Beschwerdeausführungen weder die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides noch eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nachzuweisen. Die sonach unbegründete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und die Verordnung vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.
Wien, am 18. Oktober 1972
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