Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Eichler und die Hofräte Dr. Kadecka, Kobzina, Dr. Straßmann und Dr. Liska als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde der B Co. in M, vertreten durch Dr. Gerhard Engin Deniz, Rechtsanwalt in Wien VII, Mariahilferstraße 4, gegen den Bescheid des Präsidenten des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 14. Juni 1971, Zl. Jv 1528 33a/71, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Gestützt auf einen Wechselzahlungsauftrag brachte die Beschwerdeführerin am 28. Oktober 1969 als betreibende Partei beim Kreisgericht Wiener Neustadt ein Gesuch um zwangsweise Vormerkung des Pfandrechtes zur Sicherung einer Kapitalforderung von S 210.000,-- samt Zinsen im Betrag von S 630,--, Wechselprotestkosten von S 1.706,70, Wechselzahlungsauftragskosten von S 1.487,75 und der Kosten des Exekutionsantrages ein. Die letzteren Kosten waren im Exekutionsgesuch wie folgt verzeichnet: Verfassung des Antrages S 700,-- 50 % Einheitssatz S 350,--, 5,5 % Umsatzsteuer S 57,75, Gerichtskostenmarken S 460 und Eintragungsgebühr S 2.352,07, zusammen somit S 3.919,82. Mit diesem Betrag wurden die Kosten auch im Exekutionsbewilligungsbeschluß des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 31. Oktober 1969 bestimmt.
Mit Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 27. April 1971 wurde der Beschwerdeführerin eine Eintragungsgebühr von S 2.395,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr von S 10,-- zur Zahlung vorgeschrieben. Als Wert des Gegenstandes (Rechtes), von dem die Gebühr berechnet wurde, scheint im Zahlungsauftrag ohne nähere Begründung der Betrag von S 217.724,27 auf.
Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihren Rechtsvertreter die Berichtigung der Kostenvorschreibung, und zwar im Sinn einer Reduzierung um S 43,--. Sie begründete dies damit, daß bei der zwangsweisen Begründung von Pfandrechten die Kosten der Exekutionsbewilligung in diese Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr nicht einzubeziehen seien. Es sei nämlich denkunmöglich, die 1,1%ige Eintragungsgebühr auf Grundlage dieser Rechtsansicht rechnerisch zu ermitteln, weil die Eintragungsgebühr selbst einen Bestandteil der Exekutionskosten bilde. Die Beschwerdeführerin führte hiezu das folgende theoretische Beispiel an:
Exekutionspfandrecht für S 1,000.000,-- einverleibt.
Hypothetische Anwalts- und Gerichts-
kosten (ohne Eintragungsgebühr) .......................... S 1.000,--
hiezu Eintragungsgebühr (einfach-
heitshalber mit 1 % statt 1,1 %) ............................ S 10.010,--
geltend gemachter Gesamtkostenbetrag S 11.010,--
Sofern von diesen S 11.010,-- wieder 1 % Eintragungsgebühr vorgeschrieben werde, müßte im Kostenverzeichnis die Eintragungsgebühr um S 110,-- erhöht werden. Der neue Kostenbetrag belaufe sich daher auf S 11.120,--; dieser stimme jedoch wiederum nicht, da ein um S 1,-- höherer Betrag vorgeschrieben werden müßte.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Kreisgerichtes Wiener Neustadt wurde dem Berichtigungsantrag nicht Folge gegeben. In der Begründung verweist die belangte Behörde auf § 29 Abs. 2 des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 289/1962, in der geltenden Fassung (GJGebGes), wonach sich der als Maßstab für die Gebührenbemessung dienende Wert des Rechtes nach dem Nennbetrag der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung richte. Daß unter diesen Wert auch die mit einem bestimmten Betrag ausgewiesenen Nebengebühren zu subsumieren seien, habe der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 3. Dezember 1958, Zl. 236/58, und vom 15. November 1961, Zl. 1004/60, dargelegt. Der Kostenbeamte habe somit sämtliche Kostenbeträge, und zwar auch die Kosten der Exekutionsbewilligung, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die im Berichtigungsantrag aufgezeigte Problematik der Berechnung ergebe sich bei der Kostenbestimmung im Exekutionsbewilligungsbeschluß, aber nicht bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr. Bei letzterem Vorgang seien die Kosten mit jenem Betrag anzusetzen, wie sie durch Gerichtsbeschluß bestimmt wurden und in dieser Höhe auch pfandrechtlich sichergestellt seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, formell wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, in der allerdings nur die Rechtsrüge ausgeführt wird. Bei der strittigen Differenz von S 43,-- handle es sich um den Betrag, der sich daraus ergebe, daß die Eintragungsgebühr in der Höhe von 1,1 % wiederum zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage führe, wenn man diese Eintragungsgebühr der Bemessungsgrundlage zuschlage. Die belangte Behörde habe - so wird in der Beschwerde ausgeführt - zugegeben, daß es unmöglich sei, die Eintragungsgebühr für die Exekutionsbewilligungskosten endgültig richtig zu errechnen. Hiezu führt die Beschwerdeführerin wiederum das bereits im Berichtigungsantrag erwähnte Beispiel an, allerdings mit dem Unterschied, daß diesmal die Eintragungsgebühr mit dem Satz von 1,1 % in Ansatz gebracht wird. Die Unmöglichkeit der richtigen Berechnung habe zur Folge, daß es zu nachträglichen Vorschreibungen an Eintragungsgebühr komme, für welche die betreibende Partei keinen Ersatz erlangen könne. Schließlich verweist, die Beschwerdeführerin auf § 2 Z. 7 lit. a GJGebGes, wonach die Eintragungsgebühr mit Einbringung der Eingabe zu entrichten sei. Vertrete man die Auffassung, daß die entrichtete Eintragungsgebühr der Bemessungsgrundlage wiederum zuzuschlagen sei, dann sei es vollkommen ausgeschlossen, die richtige Eintragungsgebühr zu ermitteln und damit dem im § 2 des Gesetzes gegebenen Befehl nachzukommen. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ziffernmäßig bestimmte Nebengebühren in die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr einzurechnen seien, könne sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht auf jene Nebengebühren beziehen, die erst auf Grund des Exekutionsgesuches bestimmt werden, wobei die Hauptpost dieser erst zu bestimmenden Nebengebühren eben die Eintragungsgebühr selbst darstelle. Die Beschwerdeführerin regt schließlich an, die Verfassungsmäßigkeit derjenigen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes überprüfen zu lassen, die einerseits die Zahlungspflicht in einem bestimmten Zeitpunkt vorschreiben, andererseits die Möglichkeit zur richtigen Errechnung des Umfanges der Zahlungspflicht ausschließen.
Über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Weder der Zahlungsauftrag des Kostenbeamten noch der angefochtene Bescheid enthalten eine Aufschlüsselung, wie der Kostenbeamte zu der von ihm angenommenen Gebührenbemessungsgrundlage von S 217.724,27 gelangt ist. Es ist anzunehmen, daß er folgende Beträge in Anschlag bringen wollte:
a) die Wechselschuld .................................... S 210.000,--
b) die im Wechselzahlungsauftrag
betragsmäßig angeführten Zinsen ................. S 630,--
c) die im Wechselzahlungsauftrag be-
tragsmäßig angeführten Protestkosten .......... S 1.706,70
d) die im Wechselzahlungsauftrag be-
tragsmäßig angeführten Kosten ................... S 1.487,75
e) die vom Exekutionsbewilligungsge-
richt antragsgemäß bestimmten
Exekutionskosten ......................................... S 3.919,82
Summe: ......................................................... S 217.744,27.
Die im, Zahlungsauftrag angeführte um S 20,-- niedrigere Bemessungsgrundlage dürfte auf einen Additionsfehler zurückgehen. Dieser Umstand konnte sich allerdings nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirken und ist auch für die Entscheidung der Frage, ob die in der Beschwerde erhobene Rechtsrüge begründet ist, ohne Belang.
Gemäß TP 11 C lit. b Z. 2 in Verbindung mit Anmerkung 7 des einen Bestandteil des Gerichtsgebührengesetzes bildenden Tarifes ist für die Vormerkung eines Pfandrechtes eine Eintragungsgebühr in Höhe von 1,1 % vom Wert des Rechtes zu entrichten. Der Wert des Rechtes bestimmt sich gemäß § 29 Abs. 2 GJGebGes nach dem Nennbetrag der Forderung einschließlich der Nebengebühren Sicherstellung.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren Rechten insofern verletzt, als ihr ein ihrer Meinung nach um S 43,-- zu hoher Gebührenbetrag vorgeschrieben worden sei. Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der strittige Differenzbetrag ergebe sich daraus, „daß die Eintragungsgebühr in der Höhe von 1,1 % wiederum zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage führt, wenn man diese Eintragungsgebühr der Bemessungsgrundlage zuschlägt“, ist jedoch insofern unrichtig, als der Betrag von S 43,-- rechnungsmäßig 1,1 % von S 3.919,82, also von den gesamten im Exekutionsantrag von der betreibenden Partei begehrten Kosten ausmacht. (1,1 % des von der Beschwerdeführerin im Kostenverzeichnis für die Eintragungsgebühr angesetzten Betrages von S 2.352,07 beträgt nämlich nur S 25,87.). In Wirklichkeit begehrt die Beschwerdeführerin somit die Ausscheidung der gesamten gerichtlich bestimmten Kosten des Exekutionsantrages aus der Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr.
Dieses Begehren findet im Gesetz keine Deckung. Nach § 29 Abs. 2 GJGebGes bestimmt sich, wie bereits erwähnt, die Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr nach dem Nennbetrag der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Entscheidungen bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß die Nebengebühren nicht nur bei der vertraglichen, sondern auch bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung in die Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr einzubeziehen sind und daß zu den Nebengebühren insbesondere die betragsmäßig bestimmten Prozeß- und Exekutionskosten zählen (vgl. die Erkenntnisse vom 3. Dezember 1958, Slg. N. F. Nr. 1919/F, vom 15. November 1961, Zl. 1004/60 und Zl. 1441/60, und vom 6. März 1962, Zl. 1442/60; über den Begriff der Nebengebühren siehe Erkenntnis vom 24. Mai 1961, Slg. N. F. Nr. 2445/F). Hinsichtlich der in der Sammlung nicht veröffentlichten Entscheidungen wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes BGBl. Nr. 45/1965 verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht auch unter Berücksichtigung der in der vorliegenden Beschwerde geltend gemachten Gründe keinen Anlaß, von seiner bisherigen Rechtsansicht abzugehen. Dies aus folgenden Erwägungen: Wohl zählt im Falle der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung zu den Exekutionskosten auch die Eintragungsgebühr. Die Beschwerdeführerin unterliegt jedoch einem Rechtsirrtum, wenn sie meint, es sei rechnerisch nicht möglich, die richtige Eintragungsgebühr zu ermitteln und in den Kostenbestimmungsantrag einzusetzen, um so eine Nachforderung von Gebühren und den Verlust eines Ersatzanspruches zu vermeiden. Die Eintragungsgebühr beträgt derzeit 1,1 % der Bemessungsgrundlage. Diese besteht aus dem Nennbetrag der Forderung (= pfandrechtlich sichergestelltes Kapital) einschließlich der sichergestellten Nebengebühren, wozu insbesondere die gerichtlich bestimmten Prozeß- und Exekutionskosten - welch letztere auch die Eintragungsgebühr umfassen - gehören. Bezeichnet man das Kapital mit K, die Prozeßkosten mit P, die Exekutionskosten ausschließlich der Eintragungsgebühr mit E und die Eintragungsgebühr mit X, so läßt sich folgende Gleichung aufstellen:
X = 11/100 (K + P + E + X) oder
1000 X = 11 K + 11 P + 11 E + 11 X oder
989 X = 11 (K + P + E) oder
X = 11/989 (K + P + E).
Unter Anwendung der angeführten Formel auf den in der Beschwerde angeführten hypothetischen Fall (K = 1,000.000; P + E = 1.000) würde sich folgendes Resultat ergeben: X = 11/989 x 1,001.000 = 11.133 (= Eintragungsgebühr). Die betreibende Partei ist daher durchaus in der Lage, die Eintragungsgebühr auch dann richtig zu errechnen und in das Kostenverzeichnis aufzunehmen, wenn die Eintragungsgebühr selbst als ein Teil der Bemessungsgrundlage behandelt wird.
Im gegenständlichen Fall spielt jedoch die Frage, ob eine Berechnung in der vorangeführten Weise möglich ist, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht aus folgenden Gründen überhaupt keine Rolle: Die Beschwerdeführerin hat nämlich im Kostenverzeichnis ihres Exekutionsantrages die Eintragungsgebühr mit S 2.352,07 angesetzt, was bei einem Satz von 1,1 % einer Bemessungsgrundlage von S 213.824,-- entspricht. Dieser Betrag stimmt mit der Summe des sichergestellten Kapitals der zugesprochenen Zinsen, der Protestkosten und der Kosten des Wechselzahlungsauftrages überein. Der Kostenbeamte hat zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr lediglich die gesamten von der Beschwerdeführerin verzeichneten und in dieser Höhe vom Exekutionsbewilligungsgericht bestimmten Exekutionskosten hinzugerechnet, ohne dabei den von der Beschwerdeführerin für die Eintragungsgebühr angesetzten Betrag in irgendeiner Weise zu erhöhen. Die Beschwerdeausführungen über die Undurchführbarkeit der Berechnung der Eintragungsgebühr finden - abgesehen davon, daß sie unzutreffend sind - sohin in der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Gebührenfestsetzung überhaupt keine Grundlage und sind daher auch von vornherein nicht geeignet, eine Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin darzutun.
Was den Hinweis der Beschwerde auf § 2 Z. 7 lit. a GJGebGes anlangt, wonach der Gebührenanspruch bei Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Einbringung der Eingabe entsteht, welche Vorschrift nach Ansicht der Beschwerde im Zusammenhang mit § 29 Abs. 2 dieses Gesetzes verfassungsmäßig bedenklich erscheine, so ist folgendes zu sagen: Einerseits ist, wie oben dargelegt, die von der Beschwerde vertretene Ansicht über die Undurchführbarkeit der Berechnung der Eintragungsgebühr nicht richtig. Andererseits enthält § 2 GJGebGes („soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird“) nur eine grundsätzliche Regelung, die in gewissen Fällen durchbrochen wird, wenn sich aus dem Zusammenhalt mit anderen Bestimmungen des Gesetzes zwangsläufig eine andere Lösung ergibt. So zeigen einzelne Bestimmungen des Gebührentarifes, in denen die Bemessungsgrundlage vom Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens abhängt, ganz deutlich, daß die Fälligkeit der Gebührenschuld in diesen Fällen erst zu einem späteren als dem im § 2 bezeichneten Zeitpunkt entstehen kann; so etwa bei den Pauschalgebühren nach TP 7 lit. a, nach TP 10 und nach TP 14 lit. c. Die Fälligkeit einer Gebührenschuld kann ja erst mit dem Zeitpunkt eintreten, in dem sie der Höhe nach bestimmt oder doch bestimmbar ist. Daß sich auch im Bereich der TP 11 C lit. b Z. 2 unter Umständen Ausnahmen gegenüber § 2 Z. 7 GJGebGes ergeben können, vermag eine Verfassungswidrigkeit der angeführten Bestimmungen nicht zu begründen.
Die in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen rechtlichen Einwände erweisen sich somit als nicht stichhältig. Da ferner eine Verletzung von Verfahrensvorschriften in concreto nicht behauptet wurde, - es ermangelt in diesem Belang an einer näheren Ausführung in der Beschwerde - und der Gerichtshof eine solche im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes auch nicht feststellen konnte, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 47 Abs. 1, Abs. 2 lit. b, Abs. 5, § 48 Abs. 2 lit. a und b, § 49 Abs. 2 und § 59 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I lit. B Z. 4 und 5 und Art. IV der Verordnung BGBl. Nr. 427/1972.
Wien, am 9. Februar 1973