Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dkfm. DDr. Dorazil und die Hofräte Dr. Kadecka, Dr. Frühwald, Dr. Riedel und Dr. Reichel als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzoberkommissär Dr. Leitner über die Beschwerde des Alois und der Franziska H in B, vertreten durch Dr. Peter Franzmayr Rechtsanwalt in Vöcklabruck, Stadtplatz 32, gegen den Bescheid der FLD für Oberösterreich vom 18. 2. 1971, 57/5-V/F-1971,betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens in Sachen Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund (FLD für Oberösterreich) Aufwendungen in der Höhe von S 390,--binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Tauschvertrag vom 13. 1. 1965 erwarben die Beschwerdeführer von den Eheleuten Johann und Anna H. die Grundstücke x Wald und y Wiese der EZ z Grundbuch B. im Gesamtausmaße von 64.139 m2. Sie gaben ihrerseits dafür die Grundstücke. a Acker, b Wiese und c Wald der EZ d desselben Grundbuchs im Gesamtausmaße von 3.424 m2 hin und leisteten überdies (entsprechend den Verkehrswerten) auch noch eine „Tauschaufgabe in der Höhe“ von S 140.000,--. Sämtliche Vertragsteile nahmen jeweils für den sie treffenden Grundstückserwerb mit der Begründung, daß der Vertrag zur Abrundung des landwirtschaftlichen Besitzes der Erwerber bzw zur Bereinigung dieses Besitzes von fremden Grundstücken abgeschlossen worden sei, die Freiheit von der Grunderwerbsteuer sowohl gem § 15 des Agrarverfahrensgesetzes 1950 BGBl 173 (AgrVG 1950) als auch gem § 4 Abs 1 Z 5 lit a und b des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 BGBl 140 (im folgenden kurt mit GrEStG bezeichnet) idF der Nov BGBl 1956/178 in Anspruch.
Die zuständige Agrarbezirksbehörde, die offenbar den Erwerb der Eheleute Johann und Anna H. als für die Flurverfassung vorteilhaft erklärte, lehnte mit Bescheid vom 2. 12. 1965 eine gleiche Erklärung für den Erwerb, der Beschwerdeführer ab. Auf Grund einer durch die Beschwerdeführer dagegen eingebrachten Berufung gab jedoch der oberösterreichische Landesagrarsenat mit „Erkenntnis“ vom 29. 3. 1966 eine solche Erklärung bescheidmäßig ab. Johann H. räumte vor der Verbrauchsteuerabteilung des FA Vöcklabruck am 20.6.1966 ein, daß der Verkehrswert der von ihm und seiner Ehegattin Anna erworbenen Grundstücke a, b und c S 20.000,--betragen habe. Die Beschwerdeführer geben überdies zu, daß der Verkehrswert der von ihnen erworbenen Liegenschaften im Zeitpunkt der Erwerbung derselben S 160.000,--ausgemacht habe.
Mit Bescheid vorn 22.7.1966 forderte das FA für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz von den Beschwerdeführern für den Erwerb der Grundstücke y und x, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 160.000,--Grunderwerbsteuer im Betrage von S 11.200,--an. Es lehnte in diesem Bescheide die vom oberösterreichischen Landesagrarsenat vertretene Rechtsansicht ab, daß immer dann, wenn bei einem Tauschvertrag der Erwerb des einen Tauschpartner für die Flurverfassung vorteilhaft ist, dieselbe Beurteilung auch auf den Erwerb des anderen Tauschpartners zutreffen müsse, selbst wenn dieser andere Erwerb, für sich allein betrachtet, für die Flurverfassung nicht vorteilhaft wäre.
In ihrem gegen diesen Bescheid eingebrachten Rechtsmittel beriefen sich die Beschwerdeführer auf das bereits erwähnte „Erkenntnis“ des oberösterreichischen Landesagrarsenats, mit dem ihr Grundstückserwerb als für die Flurverfassung vorteilhaft erklärt worden war, und behaupteten, daß für ihren Erwerb die Voraussetzungen nach § 4 Abs 1 Z 5 lit b GrEetG für die Grunderwerbsteuerbefreiung gegeben seien.
Schließlich wies auch die FLD für OÖ die Berufung mit Bescheid vom 22.8.1967 ab, weil auch nach ihrer Rechtsauffassung ein reiner Zukauf vorliege und die Freiheit des Erwerbsvorgangs von der Grunderwerbsteuer daher abzulehnen sei. Mit Erk v 6.6.1968, 1464/67 teilte der VwGH, der von den Beschwerdeführern in der Streitsache angerufen worden war, den Rechtsstandpunkt der belangten Behörde in deren Berufungsentscheidung vom 22.8.1967 und wies die Beschwerde ab. Es sei, so führte der VwGH aus, nicht, wie die Beschwerdeführer behaupten, durch den Erwerb eine bessere Bewirtschaftung des bisherigen Grundbesitzes der Beschwerdeführer eingetreten, vielmehr sei der Erwerb der gegenständlichen Liegenschaften als echter Zukauf anzusehen. Von einer Kommensation oder Arrondierung sei keine Rede.
Am 17.2.1969 stellten die Beschwerdeführer mit einem an das FA für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz gerichteten Schriftsatz den Antrag, das Grunderwerbsteuerverfahren gem § 303 Abs 1 lit b der Bundesabgabenordnung BGBl 1961/194 (BAO) wieder aufzunehmen. Den Beschwerdeführern sei „trotz der für eine Arrondierung“ gem § 4 Abs 1 Z 5 lit a und h GrEStG in Anspruch genommenen Befreiung Grunderwerbsteuer im Betrage von S 11.200,--vorgeschrieben worden. Der VwGH habe hiezu in seinem Erk v 6.6.1968 ausgesprochen, daß es sich im vorliegenden Falle beim Erwerb der Grundstücke nicht um eine Arrondierung, sondern um einen echten Zukauf handle. Die Agrarbezirksbehörde Linz habe in einem Bescheid vom 6.2.1969, 6333/5-1969 festgestellt, daß in dem streitigen Erwerbsvorgang eine Siedlungsmaßnahme (Bodenreform) zu erblicken sei. Dieser Umstand veranlasse die Beschwerdeführer, im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens Grunderwerbsteuerfreiheit gem § 15 AgrVG 1950 zu begehren. Die Beschwerdeführer hätte, nämlich ohne Verschulden den ihnen am 12. 2. 1969 zugestellten oben bezeichneten Bescheid der Agrarbezirksbehörde Linz, der ein neu hervorgekommenes Beweismittel iS des „§ 303 lit b“ (richtig: § 303 Abs 1 lit b) BAO darstelle, indem durch Bescheid abgeschlossenen Verwaltungsverfahren nicht vorlegen können. Die Kenntnis dieses Bescheides allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens hätte einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt. Sohin sei das Verfahren wieder aufzunehmen und die beantragte Grunderwerbsteuerfreiheit gem § 15 AgrVG auszusprechen.
Mit Bescheid vom 17. 3. 1969 wies das FA den Wiederaufnahmeantrag der Beschwerdeführer ab, weil diesen ua die von ihnen selbst vertretene Ansicht, es liege im. Streitfall eine Arrondierung vor, bereits vor dem durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenen Verfahren bekannt gewesen sei.
Mit einem an das FA gerichteten Schreiben vom 22. 3. 1969 wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, daß der VwGH in seinem bereits zitierten Erk v 6. 6. 1968 den streitgegenständlichen Tauschvertrag als reinen Zukauf angesehen habe, weshalb unter neuerlicher Bezugnahme auf den Bescheid der Agrarbezirksbehörde Linz vom 6. 2. 1969 die Zuerkennung der Grunderwerbsteuerfreiheit gem § 15 AgrVG 1950 verlangt werde. Am selben Tag erhoben die Beschwerdeführer gegen den Bescheid des FA vom 17. 3. 1969, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgelehnt worden war, Berufung. Die Tatsache, daß der in Rede stehende Liegenschaftserwerb ein echter Zukauf sei, habe bereits im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren bestanden, nur sei sie den Beschwerdeführern nicht bekannt gewesen. Nach der Rechtsprechung, der VwGH (Erk v 29, 10. 1962, 638, 62) sei dieser Umstand geeignet, die Wiederaufnahme des Verfahrens mit Erfolg zu beantragen.
Das FA wies die Berufung zunächst mit Berufungsvorentscheidung ab, die jedoch durch den Antrag der Beschwerdeführer, das Rechtsmittel der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen, ihre Wirksamkeit verlor.
Am 18. 2. 1971 hat die FLD für OZ5 den erstinstanzlichen Bescheid gem § 305 Abs 1 und § 289 Abs 2 BAO wegen Unzuständigkeit des FA aufgehoben, gleichzeitig aber den Antrag auf Wiederaufnahme des in der zweiten Instanz abgeschlossenen Verfahrens abgewiesen. Den abweisenden Teil hat die belangte Behörde im wesentlichen damit begründet, die Beschwerdeführer hätten „im erstabgeschlossenen Berufungsverfahren zur Bemessung der Grunderwerbsteuer“ nur die Befreiungsbestimmung des § 4 Abs 1 Z 5 lit b GrEStG aus dem Titel des Arrondierungstausches, allerdings erfolglos, geltend gemacht. Der VwGH sei nicht der Ansicht der Beschwerdeführer, sondern der der belangten Behörde gefolgt. In der Berufung gegen den „unzuständigerweise hinausgegebenen Bescheid“ hätten die Beschwerdeführer behauptet, die Tatsache des echten Zukaufs habe bereits im Bemessungsverfahren bestanden, doch sei diese Tatsache den Beschwerdeführern nicht bekannt gewesen. Sie wären davon überzeugt gewesen, daß eine Arrondierung vorliege. Diesem Vorbringen sei entgegenzuhalten, daß eine Tatsache oder ein Beweismittel im vorangegangenen Verfahren bekannt sein müsse. Dies sei ein tatsächlicher, von einer Rechtsansicht oder Überzeugung unabhängiger Umstand. Nach der gegebenen Sachlage sei den Beschwerdeführern durchaus bekannt gewesen, daß ein Zukauf vorliege, allein sie wollten, da sie anderer Überzeugung gewesen seien, dies nicht gelten lassen. Damit haben die Beschwerdeführer aber zwei für die Stattgebung eines Wiederaufnahmeantrags gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzungen, nämlich das Merkmal des Nichtbekanntseins ohne Verschulden und das einer neu hervorgekommenen Tatsache, nicht erfüllt. Damit erweise sich auch die weitere Behauptung im Vorlageantrag vom 15. 4. 1969, die Feststellung des VwGH, es liege ein Zukauf vor, sei eine neu hervorgekommene Tatsache, als unzutreffend. Wenn die Beschwerdeführer ausführten, als tauglicher Wiederaufnahmegrund sei die Entscheidung der Agrarbezirksbehörde Linz vom 6. 2. 1969 anzusehen, weil erst das Erk d VwGH v 6. 6. 1968 sie auf die Idee gebracht habe, es liege ein steuerfreier Zukauf vor, so ist ihnen hinsichtlich dieser Auffassung zunächst beizupflichten, weil erst mit der Zustellung dieser Entscheidung das Vorliegen des Zukaufs im Sinne einer landwirtschaftlichen Siedlungsmaßnahme der Aufstockung, anerkannt worden sei. Jedoch sei von einem solchen Zukauf schon in der Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 29. 3. 1966 vorangegangenen mündlichen Verhandlung die Rede gewesen, sodaß die Behauptung der Beschwerdeführer, sie hätten erstmals durch das Erk d VwGH V 6. 6e 1968 vom Vorliegen eines Zukaufs Kenntnis erlangt, aktenwidrig. Schließlich hätten die Beschwerdeführer auch durch die Berufungsentscheidung vom 25. 1. 1967, 562/1-IV1966, erfahren, daß ein Zukauf anzunehmen sei. Nur hätten die Beschwerdeführer, diese Ansicht bis zur Entscheidung des VwGH „beiseits geschoben“. Da sie der Meinung gewesen seien, sie könnten mit ihrer Auffassung, es liege, eine Arrondierungsmaßnahme vor, durchdringen, sei die damals unterlassene Rechtsverfolgung iS des gegenwärtigen Vorbringens ein Verschulden der Beschwerdeführer gem § 505 Abs 1 BAO. Das von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Beweismittel sei nicht neu hervorgekommen, denn der Bescheid der Agrarbezirksbehörde sei erst durch den Antrag der Beschwerdeführer vom 9. 10. 1968 „ausgelöst und erteilt“ worden und „damit neu entstanden“. Mit der Berufungsentscheidung vom 23. 11. 1967, mit welcher ursprünglich die geltend gemachte Befreiungsvorschrift des § 4 Abs 1 Z 5 lit b GrEStG aus dem Titel des Arrondierungstausches abgelehnt worden sei, sei der ordentliche Instanzenzug abgeschlossen worden. Das in Rede stehende Erk d VwGH sei am 6. 6. 1968 ergangen und „am 29. 9. 1968“, lt Rückschein richtig 28. 9. 1968, zugestellt worden. Der Antrag der Beschwerdeführer an die Agrarbezirksbehörde Linz zur Erwirkung des gegenständlichen Bescheides vom 6. 2. 1969 sei aber am 9. 10. 1968, also nach Abschluß des vorangegangenen Verfahrens, gestellt worden. Somit sei dieser Bescheid eine neue, aber nicht eine neu hervorgekommene Tatsache bzw Beweismittel. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sei aus den angeführten Gründen abzulehnen.
Gegen diese Berufungsentscheidung der FLD für OÖ vom 18. 2. 1971 richtet sich die vorliegende, „wegen Gesetzwidrigkeit“ erhobene Beschwerde, über die der VwGH erwogen hat:
Gem § 303 Abs 1 lit b BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die Beschwerdeführer meinen, nach der gegebenen Sachlage seien die oben bezeichneten gesetzlichen Voraussetzungen, das Verfahren wieder aufzunehmen, gegeben. Sie seien nämlich im Laufe des Verwaltungsverfahrens stets davon überzeugt gewesen, daß sie die gegenständlichen Grundstücke zum Zweck einer Arrondierung erworben hätten, sodaß es verständlich gewesen sei, nur diesen Erwerbsvorgang, der gem § 4 Abs 1 Z 5 lit b GrEStG von der Besteuerung ausgenommen sei, im Auge zu behalten, und die Rechtsverfolgung auf diesen Umstand zu beschränken. Dies umsomehr, als der OÖ Landesagrarsenat bescheidmäßig dieselbe Meinung vertreten habe. Nun sei allerdings die Rechtsauffassung der Beschwerdeführer weder von der belangten Behörde noch von dem in dieser Streitsache angerufenen VwGH geteilt worden.
Der VwGH habe vielmehr mit seinem Erk v 6. 6. 1963 ausgesprochen, der streitgegenständliche Grundstückserwerb sei als „echter Zukauf“ zu werten, die angestrebte Grunderwerbssteuerfreiheit daher abzulehnen. Den Beschwerdeführern sei nun auf Grund dieses Erk d VwGH und im Hinblick auf die bescheidmäßige Feststellung der Agrarbezirksbehörde Linz vom 6. 2. 1969 erstmals „tatsächlich, und nachweislich“ bekanntgeworden, „daß die mit Tauschvertrag vom 13. 1. 1965 erworbenen Liegenschaften als ein echter Zukauf“ anzusehen sei. Sohin hätten die Beschwerdeführer diese Tatsache, da sie neu hervorgekommen sei, nicht früher geltend machen können, obgleich zugegebenermaßen schon während des Verwaltungsverfahrens davon „geredet“ werden sei, daß der gegenständliche Grundstückserwerb nicht als Arrondierung, sondern als Zukauf qualifiziert werden könnte.
Die von den Beschwerdeführern vorgetragene Rechtsauffassung geht fehl. Zunächst muß deren Vorbringen entgegengehalten werden, daß nach der gesetzlichen Diktion unter den im § 303 Abs 1 lit b angeführten Voraussetzungen ua nur neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel die Stattgebung des Antrages einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens rechtfertigen. Daß das in Rede stehende Abgabenverfahren durch Bescheid abgeschlossen und ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid nicht mehr zulässig ist, ist unbestritten.
§ 303 Abs 1 BAO bestimmt aber auch, daß dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattzugeben ist, wenn die Kenntnis der in den lit a, b und c angeführten Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Im Streitfalle haben die Beschwerdeführer die gegenständlichen Liegenschaften am 13. 1. 1965 erworben. In ihrer Beschwerde berufen sie zieh nun darauf, die Agrarbezirksbehörde in Linz habe mit Bescheid vom 6. 2. 1969 festgestellt, daß der gegenständliche Erwerb der abgabenfreien Aufstockung bereits bestehender, vom Eigentümer selbst bewirtschafteter bäuerlicher Betriebe diene. Dazu ist zu sagen: Gem § 1 des Landesgesetzes vom 9. 7. 1963 über landwirtschaftliche Siedlungsmaßnahmen LGBl f OÖ 1963/52 gehörte zu den in dieser Gesetzesstelle näher bezeichneten Siedlungsmaßnahmen auch die Aufstockung bereits bestehender, vom Eigentümer selbst bewirtschafteter bäuerlicher Betriebe mit Grundstücken, Gebäuden oder Nutzungsrechten. Gem § 15 AgrVG 1950 (BGBl 1950/173) in seiner ursprünglichen Fassung waren bestimmte Vermögensübertragungen zur Durchführung bestimmter in dieser Gesetzesstelle angeführten Agrarverfahren von öffentlichen Abgaben befreit, Vermögensübertragungen im Zuge von landwirtschaftlichen Siedlungsmaßnahmen waren zunächst im § 15 AgrVG 1950 nicht genannt und daher nicht begünstigt. Erst die Agrarverfahrensnovelle 1967 15. 2. 1967 BGBl 77 ergänzte § 7 Abs 5 leg cit dahin, daß die erwähnten Befreiungsvorschriften ua auch „in den Angelegenheiten des landwirtschaftlichen Siedlungswesens“ bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen anzuwenden sind. Weil aber die gegenständlichen Grundstücke am 13. 1. 1965, somit noch im zeitlichen Geltungsbereich des AgrVG 1950 in seiner ursprünglichen Fassung, erworben wurden, konnte die in Rede stehende Begünstigungsvorschrift noch nicht zur Anwendung kommen. Demnach hätte die belangte Behörde sohin gem § 303 Abs 1 BAO) einen im Spruch anders lautenden Bescheid nicht erlassen können. Damit fällt aber von vornherein eine der für die Wiederaufnahme des Verfahrens gern § 303 Abs 1 BAO erforderlichen Voraussetzungen, sodaß der Wiederaufnahmeantrag der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zu Recht abgewiesen worden ist. Die vorliegende Beschwerde war daher im Grunde des § 42 Abs 1 VwGG 1965 abzuweisen.
Die belangte Behörde hat für den Fall ihres Obsiegens einen Aufwandersetz in Höhe von S 390,--geltend gemacht (für den Vorlagenaufwand S 60,--und für den Schriftsatzaufwand S 330,--). Dieses Begehren war unter Bedachtnahme auf die §§ 47 Abs 1 und Abs 2 lit b, 48 Abs 2 lit a und 59 Abs 1 und Abs 2 lit a und b VwGG 1965 BGBl 2 in Verbindung mit § 49 Abs 2 VwGG 1965 und Art 1 B Z 4 und 5 der VO d BKA v 4. 1. 1965 BGBl 4 begründet. Der geltend gemachte Aufwandersatz in Höhe von S 390,--war der belangten Behörde somit als obsiegender Partei zuzuerkennen. Die Festsetzung der Leistungsfrist gründet sich auf § 59 Abs 4 VwGG 1965.
Wien, am 2. November 1972
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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