Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungskommissär Dr. Arnberger, über die Beschwerde des Ing. HZ, vertreten durch Dr. Günther Weingartner, Rechtsanwalt in Wien IX, Porzellangasse 50, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 14. September 1970, ZI. XII-789/7-1970, betreffend Verweigerung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Bootshauses im Landschaftsschutzgebiet des X Sees, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Vor Eingehen in die Vorgeschichte des angefochtenen Bescheides sieht sich der Verwaltungsgerichtshof veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß der Sachverhalt nur soweit wiedergegeben wird, als dies zur Beurteilung erforderlich ist, ob das Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde und der angefochtene Bescheid dem Gesetz entspricht.
Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer der Grundstücke Nr. x/2, Katastralgemeinde O, und Nr. x/1, Katastralgemeinde M. Das Grundstück Nr. x/2, Katastralgemeinde O, ist am Ostufer des X Sees, und zwar etwa in der Mitte des langgestreckten Sees, gelegen, wobei das Ufer etwa in Richtung von Südwest nach Nordost verläuft. Im Südwesten von diesen; Grundstück befinden sich die Bucht von W und der Ort M. Auf diesem Grundstück stand seit 1933 ein Ferienhaus, das der Beschwerdeführer, nachdem er die Liegenschaft erworben hatte, im Jahre 1954, ohne eine baubehördliche Bewilligung erwirkt zu haben, umbauen ließ. Es wurde jedoch nachträglich hiefür sowohl die baubehördliche als auch die naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt. Im Jahre 1966 nahm der Beschwerdeführer neuerlich umfangreiche Neu- und Umbauten vor, und zwar wurde anstelle des alten, schon bestehenden Hauses, ein neues Ferienhaus und ein Weinkeller errichtet. Ferner wurden mehrere zerlegbare Bauhütten, wie sie beim Straßenbau Verwendung finden - der Beschwerdeführer war als Baumeister maßgeblich am Autobahnbau in diesem Bereich beteiligt - aufgestellt, sowie eine Uferschutzmauer aus Konglomeratsteinen aufgeführt. Auch für diese Baumaßnahmen wurde vor deren Beginn weder eine Baubewilligung noch eine naturschutzbehördliche Bewilligung eingeholt. Aus den Verwaltungsakten ist zu ersehen, daß jedoch der Bürgermeister der Marktgemeinde Mattsee mit Bescheid vom 16. September 1966 nachträglich - ohne daß vorher die naturschutzbehördliche Bewilligung eingeholt worden wäre - hiefür die Bau- und gleichzeitig die Benützungsbewilligung erteilt hat. Der Bürgermeister der Marktgemeinde Mattsee rechtfertigte dieses Vorgehen, insbesondere die Nichtbeiziehung eines Vertreters der Naturschutzbehörde, damit, daß gegen den Beschwerdeführer bereits ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung, des Naturschutzgesetzes eingeleitet gewesen wäre. In der Folge suchte dann der Beschwerdeführer im Jahre 1967 nachträglich um die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung an. Hierüber fand am 1. September 1967 an Ort und Stelle eine Verhandlung statt. Bei dieser beantragte die Gattin des Beschwerdeführers, die als seine Vertreterin an der Verhandlung teilnahm die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung auch für ein geplantes Bootshaus nach Maßgabe eines, bereits ausgearbeiteten Einreichplanes. Der an dieser Verhandlung teilnehmende „Vertreter der Bauberatungsstelle“ erklärte zu dem geplanten Bootshaus, daßdieses das erste wäre, das im nächsten Uferbereich errichtet werden würde und sich daraus Beispielsfolgerungen ergeben könnten. Er halte es für erforderlich, daß dieses Bauwerk aus dem Wasserbereich gegen das Land zu zurückversetzt werde.
Ob auf Grund dieser Verhandlung hinsichtlich aller an-deren Objekte - ausgenommen für das Bootshaus - eine naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt worden ist, ist dem dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Fest steht nur,,daß hinsichtlich des Bootshauses keine naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt worden, ist.
Im September 1968 reichte der Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Marktgemeinde M einen Auswechslungsplan für die Errichtung eines Bootshauses ein und beantragte hiefür die baubehördliche Bewilligung. Nach diesem Plan sollte das Bootshaus im Ausmaß von ca. 10,5 x 5,70 m noch weiter in den See vorgeschoben - als ursprünglich vorgesehen - errichtet werden. Bei der hierüber vom Bürgermeister der Marktgemeinde M am 19. Dezember 1968 durchgeführten Bauverhandlung erhoben die Nachbarn des Beschwerdeführers, darunter auch PP, Einwendungen dagegen, daß das Bootshaus so weit in den See vorgeschoben errichtet werden soll und verlangten, daß der ganze 'Bau bis auf die Seegrundgrenze zurückversetzt werde. Der bautechnische Amtssachverständige erklärte hiezu, daß vom Standpunkt des Landschaftsschutzes gegen das Bauvorhaben kein Einwand bestehe, wenn das Objekt „weiter in Richtung zum Land verschoben wird“.
Am 8. Jänner 1969 langte beim Amt der Salzburger Landeregierung das Ansuchen des Beschwerdeführers ein, die naturschutzbehördliche Zustimmung für den geplanten Bootshausbau zu erteilen. In der Folge wandten sich verschiedene Eigentümer von Seegrundstücken im näheren und weiteren Bereiche der Liegenschaft des Beschwerdeführers an die Salzburger Landesregierung als Naturschutzbehörde mit Eingaben und protestierten gegen das Bauvorhaben des. Beschwerdeführers, und zwar in erster Linie dagegen, daß das Bootshaus .so weit in den See hinausversetzt werden soll. Unter diesen Eingaben befand sich auch eine des Nachbarn des Beschwerdeführers, des PP, der seine Einwendungen durch ein von ihm selbst eingeholtes und vom „Naturschutzbüro Dr. S in L“ verfaßtes Gutachten, in welchem die geplante Bauführung als Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Landschaftsschutzgebiet „X See“ und damit im Widerspruch zu § 2 Abs. 2 derSalzburger Seenschutzverordnung bewertet worden ist, unterstützte.
Dem Beschwerdeführer wurde dieses Gutachten zur Stellungnahme übermittelt. In den Verwaltungsakten findet sich ferner ein bis in den Dezember 1969 reichender Schriftwechsel zwischen dem Amt der Salzburger Landesregierung und dem Beschwerdeführer, der das Bemühen der Naturschutzbehörde aus weist, den Beschwerdeführer zu veranlassen, sein Bootshaus nicht im Seegrund, sondern auf seinem Grundstück zu errichten. Der. Beschwerdeführer lehnte aber dieses Ansinnen ab und bestand auf seinem Bauvorhaben.
Am 3. Dezember 1969. erstattete der Amtssachverständige-für Landschaftsschutz beim Amte der Salzburger Landesregierung ein Gutachten, aus dem hervorgeht, daß der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits ca. 13 m lange Fundamentstreifen aus Beton im See errichtet hatte. (Damit reichen diese Fundamente noch weiter in den See, als nach dem Bauplan des Beschwerdeführers vorgesehen war.) Im Gutachten wurde ferner im wesentlichen ausgeführt, daß von der W-Bucht (am südlichen Ende des X Sees) das ostseitige Ufer in Richtung Nordost verläuft, wobei vor dem Grundstück des Beschwerdeführers eine kleine Landzunge'(etwa 13 bis 15 m) gegen den See zu gebildet werde. Nach dem Grundstück des Beschwerdeführers. Weiter in Richtung Nordost, werde das Ufer konkav eingebuchtet und es wiesen einige kleinere dabei auftretende Buchten in unregelmäßigen Abständen ähnliche, aber weitaus kürzere Landzungen auf. Keine dieser Landzungen sei aber so weit vorgeschoben, wie die vor dem Grundstück des Beschwerdeführers. Von der Seeseite gesehen sei entlang des ganzen Ufers, das einen besonders reizvollen Anblick insbesondere in Richtung der W-Bucht bilde, nirgendwo eine Bootshütte zu sehen. Es gebe wohl zwei Bootshütten, die aber in einer flachen Bucht lägen und noch dazu nur bis zu. einem Meter in das Wasser reichten. Außerdem würden sie so vom Uferbewuchs abgedeckt, daß sie im Landschaftsbild kaum noch in Erscheinung treten. Das ganze Ufer, das zunächst in seinem gesamten Verlauf wenige Meter flach sei und dann in eine mäßig steile Böschung übergehe, sei noch völlig naturbelassen - ausgenommen die sehr störend in Erscheinung tretende Ufermauer auf dem Grundstück des Beschwerdeführers.- Die Er-richtung eines Bootshausee vor dem Grundstück des Beschwerdeführers, also gerade an der Stelle, an der sich die kleine Landzunge gebildet habe, würde das ganze Landschaftsbild,, auch vom gegenüberliegenden Ufer gesehen, sehr abträglich beeinflussen; denn. das Bootshaus würde - auch wenn es ein kleineres Ausmaß hätte - vom weitaus größten Teil des Sees, vom gegenüberliegenden Ufer und von großen Teilen des Uferbereiches von M eingesehen werden. Das Bootshaus würde damit zu einem Blickfang auf große Entfernungen in Erscheinung treten und würde damit beispielgebend für die Verhüttelung und Verbauung der Uferzone einen X Sees werden. Die Störung des Landschaftsbildes würde damit in einem solchen Maße bewirkt werden, daß damit die Harmonie des Landschaftsbildes zur Gänze zerstört würde.
Dem Beschwerdeführer wurde dieses Gutachten zur Kenntnis gebracht und er aufgefordert, hiezu Stellung zu nehmen. Er brachte in einer Äußerung vor, daß das Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz der Begründung entbehre. Es sei unverständlich, wieso ein in das Landschaftsbild harmonisch eingeordnetes Bootshaus, eben dieses Landschaftsbild empfindlich stören solle. Von einem vollkommen unberührten Landschaftsbild könne doch nur dann gesprochen werden, wenn es sich um ein echtes Naturschutzgebiet handle. Unter einem solchen verstehe man aber nur ein Gebiet, in dem jeder Eingriff in die Natur und jedes Bauen untersagt sei. Der X See sei aber auf der Seite, auf der das Bootshaus errichtet werden solle, fast zur Gänze verbaut. Das Landschaftsbild dieser Seeseite sei daher durch gepflegte Baulichkeiten gekennzeichnet. Dies alles müsse hier berücksichtigt werden. Gehe man aber von dieser Betrachtungsweise aus, dann sei ein gepflegtes Bootshaus nicht geeignet, das Landschaftsbild zu stören.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 14. September 1970 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers zur Zustimmung zur Errichtung eines Bootshauses auf seiner innerhalb des Landschaftsschutzgebietes des X Sees gelegenen Parzelle, hach Maßgabe des Auswechslungsplanes, gemäß § 2 Abs. 2 der Seenschutzverordnung, LGBl. für Salzburg. Nr. 61/1957, in der derzeit geltenden Fassung, LGBl. für Salzburg Nr. 56/1965, keine Folge gegeben und die Zustimmung der Landesregierung vom Standpunkt des Naturschutzes zur Errichtung des Bootshauses an der im Auswechslungsplan vorgesehenen Stelle verweigert. Zur Begründung des Bescheides wurde - abgesehen von sehr eingehenden Ausführungen, wie Bezugnahme auf den geltenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde M, Ablaufen des Pachtvertrages mit dem Land Salzburg als Eigentümer des Seeufergrundes usw., die mit der entscheidenden Rechtsfrage nichts zu tun haben - im wesentlichen unter Berufung auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz ausgeführt, daß das geplante, in den. See hineinragende Bootshaus das gegebene Landschaftsbild abträglich beeinflussen und den bis jetzt gegebenen ruhigen Uferverlauf unterbrechen würde. Diese Störung würde in hohem Maße dadurch verstärkt werden, daß diese Unterbrechung der Uferlandschaft weithin sichtbar sein würde. Diese Störung des Landschaftsbildes könne auch durch eine entsprechende Gestaltung des. Bootshauses nicht kompensiert werden. Würde ein solcher Eingriff in das Landschaftsbild gestattet werden, müßten auch weitere gleichartige Ansuchen bewilligt werden. Eine solche Entwicklung müsse aber im Landschaftsschutzgebiet verhindert werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die Beschwerde ist, da die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 der Seenschutzverordnung für eine Verweigerung der Zustimmung gegeben sind, nicht begründet. Wie bereits in der Sachverhaltsdarstellung angedeutet, hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf verschiedene Fragen, teils verwaltungsrechtlicher., teils zivilrechtlicher Art eingelassen, die mit der allein zu entscheidenden Rechtsfrage, ob nämlich das Bauvorhaben des Beschwerdeführers an der von ihm geplanten Stelle im X See das Landschaftsbild störe, nichts zu tun haben. Es erübrigt sich daher auch, auf die sich darauf beziehenden Ausführungen in der Beschwerde einzugehen. Entscheidend für den vorliegenden Beschwerdefall ist nur die Frage, ob die belangte Behörde mit Recht davon ausgehen konnte, daß die vom Beschwerdeführer geplante Errichtung eines Bootshauses an der im Auswechslungsplam vorgesehenen Stelle das gegebene 'und unter Naturschütz gestellte Landschaftsbild verunstalten würde. Zur Klärung dieser Frage hat die belangte Behörde das Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutzfragen eingeholt. In diesem Gutachten ist in klarer und eindeutiger Weise der Charakter. des gegebenen Landschaftsbildes, das auf Grund der im Spruch des angefochtenen Bescheides zitierten Verordnung unter besonderen Schutz gestellt worden war, beschrieben und aufgezeigt worden, welche nachteiligen Auswirkungen sich ergeben würden, wenn das Bootshaus an der vom Beschwerdeführer geplanten Stelle errichtet würde. Gestützt auf dieses Gutachten konnte die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer verlangte Ausnahmegenehmigung versagen. Wenn der Beschwerdeführer dieses Gutachten als unrichtig angesehen hat, dann hätte er sich jedenfalls nicht damit begnügen dürfen., den fachlichen Argumenten des Sachverständigen mit Gegenbehauptungen entgegenzutreten. Denn dafür, daß er zumindest ebenso sachverständig in Naturschutzfragen ist, wie der beigezogene Amtssachverständige, gab es weder ausreichende Hinweise, noch hätten solche genügt, seinen Gegenargumenten in jenen entscheidenden Punkten des Gutachtens, die sachverständige Kenntnis voraussetzen, das notwendige Gewicht zu verleihen. Es wäre also an dem Beschwerdeführer gelegen gewesen, dem von der belangten Behörde erhobenen Sachverständigenbeweis mit dem Gutachten eines weiteren Sachverständigen entgegenzutreten oder die Notwendigkeit der Befassung eines weiteren Sachverständigen mit entsprechenden Argumenten nachzuweisen. Er durfte sich aber nicht - wie er es getan hat - mit bloßen Gegenbehauptungen begnügen. Daß dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben werden sei, an den Ermittlungen in dem oben aufgezeigten Sinne mitzuwirken, hat er selbst nicht behauptet; vielmehr ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten eindeutig das Gegenteil. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf ein anderes, schon bestehendes Bootshaus, ist ohne Bedeutung, da nur die Auswirkungen seines Vorhabens zur Beurteilung standen: Aus all dem ergibt sich, daß die belangte Behörde nicht rechtswidrig gehandelt hat, wenn sie, gestützt auf § 2 Abs. 2 der Salzburger Seenschutzverordnung, die Zustimmung zur Errichtung des Bootshauses an der vom Beschwerdeführer in Aussicht genommenen Stelle unter der Annahme verweigert bat, daß das gegebene Landschaftsbild in einer dem Sinn des § 1 abträglichen Weise beeinflußt worden wäre. Damit erübrigte sich auch eine Befassung mit dem sonstigen Beschwerdevorbringen.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965' als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 sowie auf Art. 1 B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes, BGBl. Nr. 4/1965.
Wien, am 30. April 1971
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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