Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dkfm. DDr. Dorazil und die Hofräte Dr. Frühwald, Dr. Riedel, Dr. Schima und Dr. Reichel als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzkommissär Smekal, den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde des Dr. RG, der GS, des Dr. EM, des Dipl Ing. KT, des Altherrenverbandes der akademischen Verbindung R, des Dr. MS, der GP, des HA, des EV, der Mr. pharm. HAT und des OR, alle in I, vertreten durch Dr. Walter Hofbauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, Leopoldstraße 41 b, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 25. März 1970, Zl. 22.868 III/1969, betreffend Grunderwerbsteuer, wird zurückgewiesen.
Spruch
Die von den Beschwerdeführern vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheide wurden nach deren Angaben im ergänzenden Schriftsatz vom 26. Juni 1970 dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführer JT, am 13. April 1970 zugestellt. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B VG beträgt gemäß § 26 Abs. 1 VwGG 1965 sechs Wochen. Sie endete im vorliegenden Beschwerdefalle somit am 25. Mai 1970. Die dem Verwaltungsgerichtshofe mit gewöhnlicher Briefsendung übersandte Beschwerde weist den Postaufgabenvermerk (Datumstempel) 26. Mai 1970 auf. Die Beschwerde langte am 29. Mai 1970, also erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist beim Verwaltungsgerichtshof ein. Nun werden allerdings die Tage des Postenlaufes in eine Frist nicht eingerechnet (vgl. § 33 Abs. 3 AVG im Zusammenhalt mit § 62 VwGG 1965). Die Frage, ob ungeachtet der verspäteten Überreichung der vorliegenden Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof dieselbe unter Nichteinrechnung des Postenlaufes dennoch rechtzeitig erhoben wurde, hängt also davon ab, ob die gegenständliche Briefsendung noch innerhalb der Beschwerdefrist, also bis zum Ablauf des 25. Mai 1970, der Postenanstalt zur Weiterleitung an den Verwaltungsgerichtshof übergeben wurde. Im Sinne der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis dieses Gerichtshofes vom 6. März 1964, Slg. Nr. 3040/F) ist für den Beginn des Postenlaufes allein maßgeblich, wann das Schriftstück von der Postanstalt in Behandlung genommen wird. Bei nicht bescheinigten Postsendungen - wie im Streitfall - ist dies der Zeitpunkt, in dem der Postkasten ausgehoben wird. Wird hiebei die Briefsendung am letzten Tage der Beschwerdefrist, aber erst nach der letzten amtlichen Tage der Beschwerdefrist, aber erst nach der letzten amtlichen Postaushebung in den Briefkasten eingeworfen und aus diesem Grunde das Schriftstück mit dem Poststempel unter dem Datum des nächsten Tages versehen, und daher erst an diesem Tag amtlich in Behandlung genommen, dann ist die Beschwerdefrist nicht gewahrt. Im Streitfall ist die Sendung an den Verwaltungsgerichtshof von der Postanstalt erst am 26. Mai 1970, also nach Ablauf der Beschwerdefrist, in amtliche Behandlung genommen worden, wie sich aus dem amtlichen Datumsvermerk auf dem Briefumschlag, in dem die Beschwerdefrist verwahrt war, ergibt. Die vorliegende Beschwerde wurde daher verspätet erhoben, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 zurückzuweisen war.
Wien, am 9. September 1970