JudikaturVwGH

0751/70 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
19. Oktober 1970

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Leibrecht, Dr. Hrdlicka, DDr. Heller und Dr. Straßmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungskommissär Dr. Schmitz, über die Beschwerde der L Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. Rolf Crailsheim, Rechtsanwalt in Stainz, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Februar 1970, Zl. 3 338 Gu 2/2-1970 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde L), betreffend Widmungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Beschwerdeführerin war am 30. Juni 1969 eine Ladung des Gemeindeamtes L zu der für den 2. Juli 1969 über einen Antrag des Nachbarn EG auf Widmung eines Grundstückes zur Errichtung eines Wohnhauses anberaumten mündlichen Verhandlung zugestellt worden. In der Ladung findet sich der Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach § 42 AVG 1950. Noch am Tage der Zustellung überreichte die Beschwerdeführerin beim Gemeindeamt L eine Eingabe, die folgendermaßen lautete: „Heute wurde mir Ihre Kundmachung für die Verhandlung am 2. 7. 1969, 12,30 Uhr, zugestellt. Zu diesem Termin bin ich leider unabänderlich verhindert. Ich bin in einer wichtigen Angelegenheit an diesem Tage in Wien und bitte Sie, mir die Möglichkeit zu geben, im Laufe der auf die Verhandlung folgenden Tage auf Grund des Protokolls die Interessen der L Ges.m.b.H. wahrnehmen zu dürfen.“ Bei der Verhandlung war die Beschwerdeführerin nicht vertreten.

Der Bürgermeister der Gemeinde L erteilte dem Antragsteller mit Bescheid vom 21. Juli 1969, Zl. 156/1969, die angestrebte Widmungsbewilligung. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung und erklärte: „Gleichzeitig werden die in unserem Schreiben vom 30. Juni 1969 an das Gemeindeamt L angekündigten Einwendungen vorgebracht, nachdem, wie im obigen Schreiben mitgeteilt, die Geschäftsführung der L Ges.m.b.H. am kundgemachten Termin vom 2. Juli 1969 an der Teilnahme verhindert war.“ Im folgenden wurden gegen die Widmungsbewilligung und gegen einzelne im Widmungsbescheid enthaltene Bestimmungen konkrete Einwände vorgebracht. (Im einzelnen trat die Beschwerdeführerin dagegen auf, daß die Errichtung einer Kleingarage oder eines kleinen Wirtschaftsgebäudes als zulässig erklärt worden sei, daß Zugang und Zufahrt zum Baugrundstück über die Wegparzelle 1106/38 festgelegt worden seien, daß die Errichtung einer Garage oder eines Abstellraumes vorgeschrieben worden sei, daß nach dem Bescheid für die Abwasserbeseitigung, falls die Einleitung der Abwässer in den öffentlichen Kanal nicht möglich sein sollte, eine Sammelgrube vorzusehen sei und Niederschlagswässer zur Verrieselung gebracht werden könnten, schließlich, daß eine Kleintierhaltung als zulässig erklärt worden sei.) Die Einwände wurden zum überwiegenden Teil mit einer Gefährdung des Brunnenwassers der Beschwerdeführerin, die für ihre Heilmittelfabrik Wasser besonderer Qualität benötige, zum Teil aber auch damit begründet, daß eine Abwassersammelgrube und eine Kleintierhaltung überhaupt Gefahren für die Heilmittelerzeugung darstellten. Hinsichtlich der Zufahrt wurde ausgeführt, daß von der Wegparzelle 1106/38 keine Zufahrt zur „S Landesstraße“ möglich sei und daß es genauer Festlegungen der Grenzen der Parzelle 621 bedürfe, da angenommen werden müsse, daß eine Zufahrt auch letztere in Anspruch nehmen würde, was vom .Eigentümer nicht gestattet werde.

Mit dem auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates vom 3. Oktober 1969 ausgefertigten, vom Bürgermeister unterfertigten Bescheid vom 5. November 1969, GZ. 264/1969, wurde die Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung wurde auf die Einwände der Beschwerdeführerin im einzelnen eingegangen und es wurden diese Einwände als unzutreffend erkannt. Gegen den Berufungsbescheid erhob die Beschwerdeführerin die Vorstellung an die Steiermärkische Landesregierung. Sie beantragte die Aufhebung des Berufungsbescheides und stützte diesen Antrag zum Teil auf die bereits in der Berufung vorgebrachten Gründe, zum Teil aber auch auf eine behauptete Störung des Orts- und Landschaftsbildes durch eine Bauführung.

Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 25. Februar 1970, GZ. 3-338 Gu 2/2-1970, wies die belangte Behörde gemäß § 94 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Steiermark in Verbindung mit § 42 AVG 1950 die Vorstellung als unzulässig zurück. Sie stützte sich darauf, daß die Vorstellungswerberin bis zum Ablauf der mündlichen Verhandlung keine Einwendungen erhoben habe und daran auch die Ankündigung, später Einwendungen erheben zu wollen, nichts ändern könne, sodaß nach § 42 AVG 1950 unwiderlegbar die Zustimmung zu dem Vorhabens angenommen werden müsse. Die Berufung hätte de her zurückgewiesen werden müssen; daß sie statt dessen abgewiesen worden sei, habe keine subjektiven öffentlichen Rechte der Vorstellungswerber verletzen können.

In der Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt. Als Beschwerdepunkte werden Verletzungen der Rechte auf gesetzmäßige und erschöpfende Durchführung des Verwaltungsverfahrens, auf Beibehaltung eines hygienisch einwandfreien Brunnens, auf Unterbleiben einer Störung des Landschaftsbildes und des Blickes auf das Schloß der Beschwerdeführerin sowie auf Unterbleiben einer ungebührlichen Belastung durch die Zufahrt bezeichnet. In der Begründung wird vorerst ausgeführt, daß die Präklusionsfolgen des § 42 AVG 1950 die Beschwerdeführerin deswegen nicht treffen könnten, weil sie nicht rechtzeitig von der Anberaumung der Verhandlung verständigt worden sei, dies deshalb, weil zur Vorbereitung auf die Verhandlung nur ein einziger Tag zur Verfügung gestanden hätte. überdies aber sei noch vor der Verhandlung mitgeteilt worden, daß die Beschwerdeführerin ihre Interessen nach der Verhandlung auf Grund des Protokolles wahren würde, was die Gemeinde L zustimmend zur Kenntnis genommen habe. Die Beschwerde beruft sich weiters auf ein Telefongespräch vom 30. Juni 1969, worüber ein Gedächtnisprotokoll vorgelegt wird, welches folgenden Wortlaut hat: „Am 30. Juni 1969 habe ich (SH) im Auftrage des Herrn Dipl.-Ing. B das Gemeindeamt L angerufen und mitgeteilt, daß er an der Bauverhandlung am 2. 7. 1969 betreffend Erwin Gutjahr wegen einer nicht verschiebbaren Geschäftsreise nach Wien nicht teilnehmen kann. Es wurde dies vom Beamten zur Kenntnis genommen und als in Ordnung gehend bestätigt.“ Darin erblickt die Beschwerdeführerin einen Vertagungsantrag und führt aus, es wäre Pflicht der Behörde gewesen, sie entsprechend zu belehren, insbesondere wenn sie eine Vertagung nicht vorgenommen hätte. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde betreffen die behauptete Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin durch den Inhalt der dem Nachbarn erteilten Widmungsbewilligung.

Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde und führt darin aus, die Beschwerdeführerin sei mit ihrem gesamten Vorbringen gemäß §42 AVG 1950 präkludiert gewesen, und zwar sei nach Auffassung der belangten Behörde ohnehin eine ausreichende Vorbereitungsfrist zur Verfügung gestanden, selbst wenn man dies aber nicht annehmen wollte, habe die Beschwerdeführerin sich ihrer Rechte dadurch. begeben, daß sie keinen Vertagungsantrag gestellt habe. Eine Belehrungspflicht der Behörden gegenüber den Parteien sei in den Verwaltungsverfahrensgesetzen nicht vorgesehen. Die weiteren Ausführungen in der Gegenschrift zielen darauf ab, daß die Einwendungen nicht öffentlich-rechtlicher Natur gewesen und auch deswegen einer meritorischen Behandlung nicht zugänglich seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wurde eine mündliche Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde oder auch durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen im Lande bestimmten Zeitung bekanntgemacht, so hat dies gemäß § 42 Abs. 1 AVG 1950 zur Folge, daß Einwendungen, die nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und die Beteiligten dem Parteiantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, als zustimmend angesehen werden. Im Fall einer nur durch Verständigung der Beteiligten anberaumten Verhandlung erstreckt sich diese Rechtsfolge gemäß Abs. 2 der genannten Gesetzesstelle bloß auf, die Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

Im Erkenntnis vom 16. Dezember 1952, Slg. N. F. Nr. 2785/A, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, daß ein Anrainer, der an der Bauverhandlung teilnimmt und, ohne einen Vertagungsantrag zu stellen, Einwendungen erhebt, den Verfahrensmangel, daß ihm wegen der Kürze des Zeitraumes zwischen der Zustellung der Ladung und der Verhandlung keine ausreichende Vorbereitungsfrist zur Verfügung stand, nicht mit Beschwerdeoman den Verwaltungsgerichtshof verfolgen kann. Dieser Rechtsauffassung lag Offenbar der Gedanke zugrunde, daß es vorerst Sache der Partei ist zu beurteilen, ob sie die Vorbereitungsfrist als ausreichend ansieht oder nicht. Findet sie die Frist als zu kurz, dann obliegt es ihr, die Behörde darauf aufmerksam zu machen und die Vertagung zu beantragen. Weist die Behörde den Vertagungsantrag ab, obwohl er bei der gegebenen Sachlage objektiv gerechtfertigt war, darin belastet sie ihr Verfahren mit einem Mangel. Was nun für den Fall gilt, daß der Geladene, ohne einen Vertagungsantrag zu stellen, sich in die Verhandlung einläßt, das muß auch dann gelten, wenn der Geladene, ohne die Unangemessenheit der Vorbereitungsfrist zu rügen, sein Fernbleiben von der Verhandlung im voraus ankündigt. Somit konnte aber auch im vorliegenden Beschwerdefall die Gemeindebehörde erster Instanz mit Recht der Meinung sein, daß die Beschwerdeführerin nicht den Standpunkt vertrete, es sei ihr keine ausreichende Vorbereitungsfrist zur Verfügung gestanden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner in seinem Erkenntnis vom 12. Mai 1959, Slg. N. F. Nr. 4966/A, ausgesprochen, daß ein Verhandlungsteilnehmer den Eintritt der Präklusionsfolgen nach § 42 AVG. 1950 nicht dadurch abwenden könne, daß er sich in irgendeiner Form vorbehält, später Einwendungen zu erheben. Diese Rechtsauffassung, an welcher der Gerichtshof festhält, muß auch in jenen Fällen gelten, in denen der Geladene, statt zur Verhandlung zu erscheinen, vor der Verhandlung einen Schriftsatz bei der Behörde überreicht.

Die Rechtsfolge der Verschweigung tritt auch dann ein, wenn der Verhandlungsleiter die Ankündigung von Einwendungen für einen nach Abschluß der Verhandlung liegenden Zeitpunkt durch einen Verhandlungsteilnehmer protokolliert, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9. November 1964, Zl. 420/1208/63, auf welches unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird, ausgesprochen hat. Dies muß auch dann gelten, wenn die Behörde eine solche Ankündigung, sei sie schriftlich oder telefonisch, widerspruchslos entgegennimmt.

Die belangte Behörde ist daher mit Recht davon ausgegangen, daß die Beschwerdeführerin mit jeglichen Ein-wendungen gegen die von ihrem Nachbarn beantragte Widmungsbewilligung gemäß § 42 AVG. 1950 präkludiert war. Die eingetretene Präklusion ist sowohl von der Berufungsbehörde als auch von der Aufsichtsbehörde zu beachten (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1967, Slg. N. F. Nr. 7179/A). Die Berufung eines Anrainers, der sich im erstinstanzlichen Verfahren verschwiegen hat, ist als unzulässig zurückzuweisen (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1961, Slg. N. F. Nr. 5621/A, und den Rechtssatz eines verstärkten Senates vom 30. Mai 1961, Anlage zu Slg. N. F. Nr. 111). Daß die Gemeindebehörde oberster Instanz, statt die Berufung der Beschwerdeführerin zurückzuweisen, in der Sache selbst entschieden hat, konnte die Beschwerdeführerin nicht in einem Recht verletzen, da sich die Berufungsbehörde darauf beschränkt hat, den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.

Somit ist die Beschwerdeführerin aber auch dadurch nicht in einem Rechte verletzt worden, daß die Aufsichtsbehörde eine Sachentscheidung über die eingebrachte Vorstellung unter dem Gesichtspunkt ablehnte, der Beschwerdeführerin als Anrainerin im vorliegenden Widmungsverfahren sei wegen der eingetretenen Präklusion kein Mitspracherecht mehr zugestanden. An die eingetretenen Präklusionsfolgen ist auch der Verwaltungsgerichtshof gebunden (siehe Erkenntnis vom 23. September 1968, Zl. 706/68, auf welches unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird). Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf §§ 47 ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.

Wien, am 19. Oktober 1970

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