Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strau und die Hofräte DDr. Dolp, Dr. Schmid, Dr. Raschauer und Dr. Kirschner als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dohnal, über, die Beschwerde des Gustav M in Graz, vertreten durch den bestellten Armenvertreter Dr. Lothar Pammer, Rechtsanwalt in Graz, Schönaugasse 7/11, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Steiermark vom 11. Juli 1969, Sch.Zl. II 153/69/1, betreffend Zusatzrente und Kinder und Frauenzulage, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Steiermark) Aufwendungen in der Höhe von S 390, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer stellte am 28. März 1962 den Antrag, ihm die Zusatzrente sowie Kinder und Frauenzulage zuzuerkennen. Nachdem die Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Steiermark mit Bescheid vom 5. März 1969 die Beschädigtengrundrechte des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Jänner 1961 bis 31. März 1962 entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v. H. und für die Zeit vom 1. April 1962 bis 31. März 1964 entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. festgesetzt hatte, sprach das Landesinvalidenamt für Steiermark nach Durchführung von Ermittlungen über die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 14. Mai 1969 dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. März 1962 bis 31. Mai 1964 Zusatzrente und Kinder und Frauenzulage zu; den Anspruch auf diese Leistungen für die Zeit ab dem 1. Juni 1964 wies es ab.
Über die dagegen erhobene Berufung, mit der der Beschwerdeführer den Bescheid der ersten Instanz „nur hinsichtlich der Nichtzuerkennung bzw. Abweisung des Anspruches auf Zusatzrente, Frauen und Kinderzulage für die Zeit vom 1. Jänner 1961 bis 31. März 1962“ bekämpfte, wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung mit der Begründung als unzulässig zurück, es sei unrichtig, daß das Landesinvalidenamt „den Anspruch auf Zusatzrente für die Zeit vom 1. Jänner 1961 bis 31. März 1962 (richtig 28. 2. 1962) abgewiesen“ habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:
Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Berufung gegen den Bescheid der ersten Instanz, diesen Bescheid nur „hinsichtlich der Nichtzuerkennung bzw. Abweisung des Anspruches auf Zusatzrente, Frauen und Kinderzulagen für die Zeit vom 1. 1. 1961 bis 31. 3. 1962 in Berufung“ zu ziehen. Die belangte Behörde hat diese Berufungserklärung auf den Zeitraum vom 1. Jänner 1961 bis 28. Februar 1962 bezogen. Dieser Korrektur hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausdrücklich zugestimmt, indem er ausführte; daß es „sich gegenständlich lediglich um die Zuerkennung der Zusatzrente sowie der Kinder und Frauenzulage für die Zeit vom 1. Jänner 1961 bis 28. Februar 1962“ handle. Somit hat der Beschwerdeführer den Bescheid der ersten Instanz hinsichtlich des Zeitraumes ab dem 1. März 1962 unbekämpft gelassen.
Der Bescheid der ersten Instanz enthält keinen auf den Zeitraum vom 1. Jänner 1961 bis 28. Februar 1962 bezogenen Abspruch über Zusatzrente sowie Kinder und Frauenzulage. Auch der im Spruch des Bescheides zitierte Antrag des Beschwerdeführers vom 28. März 1962 enthält kein auf diesen Zeitraum bezogenes Begehren auf Zusatzrente und Kinder und Frauenzulage. Es können daher auch keine Schlüsse von dem im Spruch zitierten Antrag auf den Bescheidinhalt hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. Jänner 1961 bis 28. Februar 1962 gezogen werden.
Die belangte Behörde ist daher mit Recht von der Auffassung ausgegangen, daß der Bescheid der ersten Instanz nur einen Abspruch für die Zeit ab dem 1. März 1962 enthält, dagegen keinen Abspruch über die Zusatzrente sowie Kinder und Frauenzulage für den Zeitraum vom 1. Jänner 1961 bis 28. Februar 1962. Die vom Beschwerdeführer in der Berufung abgegebene Erklärung, den Bescheid der ersten Instanz nur hinsichtlich der Nichtzuerkennung bzw. Abweisung des Anspruches auf Zusatzrente, Frauen und Kinderzulagen für die Zeit vom 1. Jänner 1961 bis 28. Februar 1962 zu bekämpfen, geht somit ins Leere, weil die Behörde erster Instanz einen Bescheid dieses Inhaltes nicht erlassen hat. Eine Berufung gegen einen nicht existenten Abspruch ist als unzulässig zurückzuweisen. Vom Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides ausgehend hat daher die belangte Behörde mit Recht die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen.
Aus dem § 12 Abs. 6 des KOVG. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 258/1967, der die Behörde verpflichtet, bei Zuerkennung einer Grundrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 v. H. oder bei entsprechender Erhöhung einer Grundrente, von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe dem Schwerbeschädigten Zusatzrente, Kinderzulagen und Frauenzulage zuzuerkennen sind, ist für den Standpunkt der Beschwerde deshalb nichts zu gewinnen, weil sich aus dieser Bestimmung auf die sich der Beschwerdeführer schon in seiner Berufung bezogen hat, lediglich ergeben kann, daß die Behörde erster Instanz in gesetzwidriger Weise einen Abspruch hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. Jänner 1961 bis 28. Februar 1962 unterlassen hat. Daraus ergibt sich für den Beschwerdeführer unter den Voraussetzungen des § 73 AVG. 1950 lediglich die Möglichkeit eines Devolutionsantrages. Mit dieser Frage hatte sich weder die belangte Behörde noch hat sich damit der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über eine Bescheidbeschwerde zu befassen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher auch nicht in einer die belangte Behörde bindenden Weise dazu Stellung zu nehmen, ob (wie die belangte Behörde meint) das Problem der Rückwirkung des § 12 Abs. 6 leg. cit. überhaupt zur Diskussion steht oder ob die Zuerkennung bzw. die Erhöhung der Grundrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. die einzige Voraussetzung für diese Verpflichtung der Behörde ist, einer solchen Diskussion somit der Boden entzogen ist.
Aus diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG. 1965 abzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG. 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.
Wien, 23. Oktober 1970
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