Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kaniak und die Hofräte Dr. Eichler, Dr. Raschauer, Hofstätter und Kobzina als Richter im Beisein des Schriftführers Dr. Baran, über die Beschwerde der LM in W, vertreten durch Dr. Friedrich Fenzl, Rechtsanwalt in Wien X, Favoritenstraße 86, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 27. September 1968, Zl. GA VI-697/68, betreffend Lohnsteuer, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Friedrich Fenzl, und des Vertreters der belangten Behörde, Finanzkommissär WS, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2.340,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder stellten in einer Eingabe vom 9. Mai 1966 an das Finanzamt für Körperschaften den Antrag, einen Lohnsteuerbetrag von S 80.014,--, den die Wiener Starkstromwerke Ges.m.b.H. von einer an die Beschwerdeführerin ausgezahlten Versicherungssumme einbehalten hatte, gemäß § 240 Bundesabgabenordnung (BAO.) zurückzuerstatten. Sie führte dazu aus, daß die Antragsteller Erben ihres im Jahre 1965 bei einem Autounfall in Polen verunglückten Ehegatten seien. Ihr Ehegatte habe sich im Zeitpunkt des Unfalles auf einer Dienstfahrt mit einem dem Dienstgeber gehörenden Personenkraftwagen befunden. Der Dienstgeber, die Wiener Starkstromwerke Ges.m.b.H., hätte für den Personenkraftwagen ebenso wie für alle von ihm als Kraftfahrzeughalter betriebenen Personenkraftwagen eine Insassenunfallversicherung, lautend auf einen Betrag von S 200.000,--abgeschlossen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe sich zur Zeit des Unfalles allein im Fahrzeug befunden. Die fällige Versicherungssumme sei vom Versicherer dem Versicherungsnehmer, der genannten Ges.m.b.H., zu treuen Handen ausgezahlt und von der Gesellschaft nach Abzug eines Lohnsteuerbetrages von S 80.014,-- an die Antragsteller ausgezahlt worden. Zur Begründung des Rückerstattungsanspruches machte die Beschwerdeführerin geltend, der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag auf die Versicherungssumme stehe nicht der Wiener Starkstromwerke Ges.m.b.H., sondern unmittelbar den Rechtsnachfolgern des verunglückten versicherten Ehegatten zu. Die Gesellschaft sei lediglich als Treuhänderin und Zahlstelle anzusehen. Dies ergebe sich aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7. September 1955, 3 Ob 393/55. Die Insassenunfallversicherung beziehe sich nicht nur auf die Dienstnehmer der Gesellschaft, sondern umfasse alle Insassen, wie z.B. Kunden und Geschäftsfreunde. Eine unterschiedliche steuerliche Behandlung der Versicherungssumme je nachdem, ob sie einem Dienstnehmer oder einem Außenstehenden zufließes sei nicht gerechtfertigt. Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes seien die Ansprüche aus der Insassenunfallversicherung materiell Ansprüche der Insassen, die der Versicherungsnehmer geltend macht im Innenverhältnis handle es sich um einen unmittelbaren Anspruch des Versicherten gegenüber dem Versicherer.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 1. April 1968 ab. Bei der Insassenunfallversicherung versichere sich der Fahrzeughalter gegen Ansprüche von Personen, die durch einen Unfall in seinem Kraftfahrzeug zu Schaden gekommen sind. Versicherungsnehmer sei also der Fahrzeughalter und die Forderung der geschädigten Person habe sich in erster Linie an den haftungsverpflichteten Fahrzeughalter zu richten. Für die Auszahlung einer Entschädigung auf Grund eines Unfalles bleibe es für die steuerliche Beurteilung gleichgültig, ob der Fahrzeughalter eine! Insassenunfallversicherung abgeschlossen habe, die in einem bestimmten Rahmen gegen ihn erhobene Haftungsansprüche abdecke oder nicht. Die gewährte Vergütung steile eine Entschädigung für Verdienstentgang im Sinne des § 24 Abs. 1 lit. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) dar, die im Hinblick auf die Subsidiaritätsklausel des § 24 EStG als Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 2 EStG anzusehen sei. Aus dem bezogenen Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes könne nicht abgeleitet werden, daß die Entschädigungsleistung nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften nach § 2 Abs. 5 EStG gerechnet werden könne, denn der Anspruch der unfallgeschädigten Person gegen den Fahrzeughalter sei an sich unabhängig vom Abschluß einer Insassenunfallversicherung durch den Fahrzeughalter.
Die Beschwerdeführerin berief. Sie brachte vor, daß die von der Versicherung ausbezahlte Entschädigung nicht für Verdienstentgang gegeben worden sei. Es handle sich nicht um eine Versicherung gegen Verdienstentgang, sondern um eine reine Summenversicherung für den Todesfall. Es komme dabei nicht auf den Nachweis eines eingetretenen Schadens an, sondern lediglich auf den Nachweis des eingetretenen Versicherungsfalles. Der in der Versicherungspolizze genannte Versicherungsnehmer sei nach der bezogenen oberstgerichtlichen Entscheidung nur Treuhänder für den Geschädigten, der nach der. Polizze Anspruch auf Entschädigung gegen den Versicherer habe. Es sei ohne Belang, daß der Versicherungsnehmer gleichzeitig auch Arbeitgeber des Geschädigten gewesen sei. Das Versicherungsunternehmen befriedige Ansprüche des Geschädigten, unabhängig davon, ob ein Dienstverhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsnehmer bestehe oder nicht, wenn die Zahlung auch über den Fahrzeugeigentümer, der die Versicherung abgeschlossen hat und als Treuhändern fungiert, laufe.
Die belangte Behörde wies die Berufung mit der Berufungs-entscheidung vom 27. September 1968 ab. Strittig sei, ob es sich bei der mit dem Betrag von S 200.000,-- ausgezahlten Entschädigung um eine solche für Verdienstentgang gehandelt hat. Bei der Insassenunfallversicherung versichere der Fahrzeughalter gegen Ansprüche von Personen, die durch einen Unfall in seinem Kraftfahrzeug zu Schaden gekommen sind. Versicherungsnehmer sei der Fahrzeughalter, gegenständlich der Arbeitgeber des verunglückten Ehegatten der Beschwerdeführerin Die Forderung könne sich bei einem solchen Vertrag nur gegen den verpflichteten Fahrzeughalter richten. Für die Auszahlung einer Entschädigung auf Grund eines Unfalles könne es für die steuerliche Beurteilung jedoch gleichgültig sein, ob der Fahrzeughalter eine Insassenunfallversicherung abgeschlossen hat, die in einem bestimmten Rahmen gegen ihn erhobene Haftungsansprüche abdecke oder nicht, denn der Anspruch der unfallgeschädigten Person gegen den Fahrzeughalter sei an sich unabhängig vom Abschluß einer Insassenunfallversicherung durch den Kraftfahrzeughalter. Als Ansprüche an den Fahrzeughalter kämen bei einem tödlichen Verkehrsunfall die Kosten der ärztlichen Betreuung, der Beerdigung und der damit zusammenhängenden Überführungskosten, der Gegenwert der Einbußen an Eigentum und Verdienstentgang infolge Krankheit in Frage. Es wäre völlig wirtschaftsfremd, anzunehmen, daß dann, wenn derartige Ansprüche nicht bestünden, Beträge hingegeben würden. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sei die Finanzlandesdirektion zur Feststellung gelangt, daß es sich bei den S 200.000,--die der Arbeitgeber an die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin des früheren Arbeitgebers hingegeben hat, um eine Entschädigung für Verdienstentgang handle, zumal keine Angaben gemacht worden seien, welche die Annahme rechtfertigten, daß andere Ansprüche, etwa wegen Vermögenseinbüßen, vorgelegen hätten.. Anders könnte gegebenenfalls der Fall beurteilt, werden, wenn es sich um einen namentlich versicherten Insassen gehandelt hätte, der dann seine Ansprüche unmittelbar beim Versicherer hätte geltend machen können. Ein solcher Fall liege nicht vor. Nach dem Inhalt der Versicherungspolizze sei jeder einzelne anonyme Insasse, der sich zur Zeit eines Unfalles im Kraftfahrzeug befinde, durch die Versicherung erfaßt. Die Lohnsteuerpflicht für die ausgezahlte Entschädigung sei somit gegeben. Die Lohnsteuer sei richtig einbehalten worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, in der geltend gemacht und, daß durch die Weitergabe der Versicherungssumme an die Beschwerdeführerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 1 EStG nicht entstanden seien.
Zur Begründung Wird ausgeführt, daß nach § 16 der Allgemeinen Kraftfahrzeugversicherungsbedingungen jeder berechtigte Insasse des im Vertrag bezeichneten Fahrzeuges durch den Versicherungsvertrag gedeckt sei. Er könne allerdings, wenn er im Vertrag nicht namentlich bezeichnet sei, den Versicherungsanspruch nicht selbständig geltend machen. Es handle sich dann um eine Versicherung für fremde Rechnung im Sinne des § 74 Versicherungsvertragsgesetz. Mit dem Dienstverhältnis des verstorbenen Ehegatten habe dies nichts zu tun. Die Leistung hätte auch dann erbracht werden müssen, wenn der Ehegatte nicht Dienstnehmer gewesen wäre, sondern als Firmenfremder im Wagen gesessen wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat angenommen, daß es sich bei der streitgegenständlichen Zahlung um Arbeitslohn und zwar um eine Entschädigung für Verdienstentgang gehandelt hat. Sie ist dabei von der Rechtsmeinung ausgegangen, daß die Auszahlung einer Entschädigung an einen nicht namentlich versicherten Verunglückten an sich unabhängig vom Abschluß der Insassenunfallversicherung sei und damit nur ganz bestimmte Ansprüche an den Fahrzeughalter wie der Ersatz der Kosten der ärztlichen Betreuung, von Einbußen an Eigentum oder Verdienstentgang abgegolten würden. Nur dann hätte nach-ihrer Meinung der Beschwerdefall gegebenenfalls anders beurteilt werden können, wenn es sich bei dem Verunglückten um einen namentlich versicherten Insassen gehandelt hätte, weil ein solcher Insasse bzw. sein Rechtsnachfolger seine Ansprüche unmittelbar beim Versicherer hätte geltend machen können.
Die belangte Behörde sieht also als entscheidend an, daß der Verunglückte nicht namentlich versicherter Insasse war und daher ihm bzw. seinem Rechtsnachfolger kein direktes Recht zustand, seine Ansprüche aus der Insassenunfallversicherung unmittelbar gegen den Versicherer geltend zu machen, weil sie offenkundig nur im Falle des namentlich versicherten Insassen auf dem Boden der Rechtslehre steht, die die Leistungen, die ein verunglückter Arbeitnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles aus der vom Arbeitgeber abgeschlossenen Insassenunfallversicherung erhält, nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften des § 2 Abs. 3 EStG. rechnet (vgl. den Kommentar zum Deutschen Einkommensteuergesetz von Herrmann-Heuer, 13. Aufl.) zu § 19, Anm. 157, 172 sowie 176 bis 177).
Dem Umstand, ob es sich um einen namentlich oder nicht namentlich versicherten Insassen handelt, kommt aber nicht die von der Behörde beigemessene Bedeutung zu. Wie der Oberste Gerichtshof in der bezogenen Entscheidung vom 7. September 1955 ausgesprochen hat, macht bei der Insassenunfallversicherung der Versicherungsnehmer bei einem nicht namentlich versicherten Insassen fremde Ansprüche geltend, auf die er ohne gegenüber dem Versicherten schadenersatzpflichtig zu werden, gegen den Versicherer nicht verzichten darf. Der nicht namentlich versicherte Insasse hat das Recht, vom Ver-sicherungsnehmer zu verlangen, daß er die von ihm einkassierte Versicherungssumme dem Versicherten auch tatsächlich zukommen läßt. Das Höchstgericht hat dazu in der Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Umstand, daß der Versicherungsnehmer nach aul3enhin allein verfügungsberechtigt sei, berühre nicht die Tatsache, daß es materiell Ansprüche der Insassen seien, die er geltend mache. Da es sich um einen fremden Anspruch handle, der ihm treuhändig zustehe, dürfe er auch den kassierten Betrag nicht behalten, sondern müsse ihn den materiell Berechtigten ausfolgen. Man müsse dem Versicherten das Recht zuerkennen, vom Versicherer zu verlangen, daß er die von ihm einkassierte Versicherungssumme nach Abzug seiner Gegenforderungen dem Versicherten tatsächlich zukommen lasse.
Ist aber der Versicherungsnehmer bei Geltendmachung der gegen den Versicherer bestehenden. Ansprüche nur Treuhänder des Versicherten, dann kann auf Grund der sich aus dem Treuhandverhältnis ergebenden Rechtsstellung (§ 24 BAO) die zur Erfüllung des Anspruches des nicht namentlich versicherten Insassen erbrachte Leistung lohnsteuerlich nicht anders behandelt werden, als wenn es sich um den Anspruch eines .namentlich versicherten Insassen handelte, der die gegen den Versicherer bestehenden Ansprüche unmittelbar geltend machen kann.
Die Behörde hat somit, wenn sie es als streitentscheidend ansah, daß der verunglückte Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht namentlich versichert war, verkannt, daß dieser Umstand zufolge des zwischen dem Versicherten und dem Versicherungsnehmer in bezug auf den Anspruch gegen den Versicherer bestehenden Treuhandverhältnisses nicht das rechtlich entscheidende Kriterium ist.
Damit ist aber der angefochtene Bescheid mit einem Mangel behaftet, der gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 zu seiner Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zu führen hatte, ohne daß noch auf die Beschwerdeeinwendungen einzugehen war, die sich gegen die behördliche Annahme richten, daß es sich bei dem der Beschwerdeführerin ausgefolgten Versicherungsbetrag um eine Entschädigung für Verdienstentgang handelte.
Der Kostenausspruch gründet sich auf § 47, § 48 Abs. 1 und § 59 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I A der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4. Der geltend gemachte Aufwand für Fahrtauslagen durch die Benützung eines Massenbeförderungsmittels innerhalb von Wien gehört nicht zu den Reisekosten im Sinne des 48 Abs. 1 lit. c VwGG 1965.
Wien, am 17. April 1970
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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