Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kaniak und die Hofräte Dr. Eichler, Dr. Frühwald, Hofstätter und Kobzina als Richter, im Beisein des Schriftführers prov. Finanzkommissär Dr. Glöckel, über die Beschwerden 1.) des Kommerzialrates AH, 2.) der A. und R. H OHG und 3.) der Autohaus P. H OHG, alle vertreten durch Dr. Heinz Giger, Rechtsanwalt in Wien I, Kärntnerstraße 12, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat, 1.) vom 23. Februar 1968, Zl. VI3271/67, 2.) vom 19. Februar 1968, Zl. VI-1666/68, und 3.) vom 15. März 1968, Zl. VI-3205/1/67, sämtliche betreffend Umsatzsteuer, zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Jeder Beschwerdeführer hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) Aufwendungen in der Höhe von je S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
AH (der Erstbeschwerdeführer), die A. und R. H. OHG (die Zweitbeschwerdeführerin) und das „Autohaus P. H OHG“ (die Drittbeschwerdeführerin) betreiben jeder den Handel mit Kraftfahrzeugen und eine Kfz-Reparaturwerkstätte. Nach den Feststellungen einer in ihren Betrieben vorgenommenen Betriebsprüfung sind sie Ford-Vertragshändler. Als solche übernehmen sie gegenüber den Käufern werkneuer Ford-Fahrzeuge die Garantie für eine Fehlerfreiheit des Kaufgegenstandes in Werkstoff und Werkarbeit während einer bestimmten Zeit, begrenzt durch eine bestimmte Fahrleistung. Die Gewährleistung umfaßt die kostenlose Instandsetzung des Fahrzeuges bzw. den kostenlosen Ersatz der schadhaften Teile, einschließlich der angemessenen Kosten des Einbaus. Den Beschwerdeführern selbst stehen auf Grund des Ford-Händlervertragen ebenfalls Garantieansprüche gegen die Ford Motor Company (Austria) KG zu. Sie verrechnen die durchgeführten Garantiearbeiten (Material und Leistungslöhne). Mit der genannten Gesellschaft und erhalten von dieser die Material- und Lohnkosten in der Form von Gutschriften ersetzt. Die Beschwerdeführer haben diese Erlöse aus den zur Erfüllung der Garantie durchgeführten Leistungen als Schadenersatz behandelt und nicht der Umsatzsteuer unterzogen. Der Prüfer vertrat den Standpunkt, daß es sich nicht um Schadenersatz handle, da die Beschwerdeführer dabei eine seitens der Abnehmer ohne Entgelt gebliebene Werklieferung oder Leistung erbracht hätten, für die sie auf Grund der Vereinbarungen mit der Ford Motor Company KG ihre Aufwendungen ersetzt erhielten. Er wertete diese Ersätze als mit dem Normalsteuersatz zu versteuernde Entgelte.
Die Beschwerdeführer beriefen gegen die auf Grund dieser Rechtsansicht ergangenen Umsatzsteuerbescheide. Sie nachten geltend, daß die Rechtsauffassung des Finanzamtes offenbar auf den Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen, 224.263-10a/66, fuße, der sich auf das Erkenntnis. des. Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Februar 1965, Slg. Nr.3223(7), berufe, das auf die Beschwerdefälle nicht anwendbar sei. Hier sei. er Händler selbst Garantieverpflichteter und behebe die reklamierten Mängel, Die Kunden leisteten dafür kein Entgelt, sodaß es für die Behebung der Mängel keine. Gegenleistung und keinen Leistungsaustausch gebe. Die Beschwerdeführer hätten einen eigenen Gewährleistungsanspruch an das Herstellerwerk, würden aber nicht für dieses tätig. Es bestünden somit zwei verschiedene Rechtsbeziehungen, die nur mittelbar zusammenhingen. Dazu verwiesen sie auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 16, Juli 1964, BStB1. 1964, III, Seite 517.
Die belangte Behörde wies die Berufung mit den angefochtenen Bescheiden ab; Sie führte mit inhaltlich gleich-lautender Begründung aus, daß die Beschwerdeführer im Falle der Garantie keinen Schaden erlitten und demnach auch keinen Schadenersatz erhielten. Den Schaden erleide der Käufer des Fahrzeuges und bekomme dieser den Schaden ersetzt. Die Beschwerdeführer führten nach den Vertrags-bestimmungen lediglich die Reparatur durch, stellten aus dem eigenen Lager die notwendigen Bestandteile bei und bekämen für diese Leistungen bezahlt, allerdings nicht vom Abnehmer der Lieferungen bzw. Leistungen, sondern von einem Dritten, der Ford Motor Company KG. Es liege somit ein steuerpflichtiges Entgelt gemäß § 5 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1959 (UStG. 1959) für die Beschwerdeführer vor. Wenn im Vertrag zwischen dem Ford-Händler und der Ford Motor Company KG die zu zahlende Vergütung für die durchgeführten Garantiearbeiten auch als Garantieleistung bezeichnet werden könne. Dies so wird unter Hinweis, auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Februar 1963, Sig. Nr. 2795/F, und das bereits erwähnte Erkenntnis vom 12. Februar 1965 ausgeführt - den wirtschaftlich und steuerlich zu beachtenden Hintergrund nicht abändern.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, wegen Rechtswidrigkeit des. Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 Z. 1 UStG 1959 unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Gemäß § 3 Abs. 10 sind sonstige Leistungen solche, die nicht in einer Lieferung bestehen. Eine sonstige Leistung kann auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen. Nach § 5 Abs. 1 ist: Entgelt alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufwendet, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Zum Entgelt gehört auch, was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Lieferung oder sonstige Leistung gewährt.
Die Beschwerdeführer bestreiten die Umsatzsteuerpflicht der Gutschriften, die sie als Ersatz der für die erbrachten Garantieleistungen aufgewendeten Material- und Lohnkosten von der Ford Motor Company KG erhalten haben, mit der Begründung, es handle sich um einen Schadenersatz. Allein das Umsatzsteuergesetz 1959 kennt den Begriff des Schadenersatzes nicht. Vielmehr kommt es nach den erwähnten Vorschriften nur darauf an, ob einer Lieferung oder sonstigen Leistung eine Gegenleistung des Leistungsempfängers gegenübersteht, also ein Leistungsaustausch gegeben ist (vgl. das bereits erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Februar 1963).
Die Beschwerdeführer bestreiten, daß gegenständlich ein Leistungsaustausch vorliege. Sie machen geltend, daß sowohl den Vertragsbestimmungen gemäß als auch der tat-sächlichen Abwicklung der Garantiefälle entsprechend zwei voneinander sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich gesondert zu beurteilende Gewährleistungsverpflichtungen vorlägen. Es sei ein gegenüber dem von der Behörde bezogenen Erkenntnis vom 12. Februar 1965 verschiedener Sachverhalt gegeben.
Unbestritten ist, daß die Beschwerdeführer gegenüber den Käufern der werkneuen Ford-Fahrzeuge die Garantie übernehmen. Nach den auf dem Garantieschein vermerkten „Garantiebedingungen“ gilt mit der Übernahme des Garantie-Scheines vereinbart, daß keine, ausdrücklich oder stillschweigend vertraglichen oder gesetzlichen Garantien für Ford-Fahrzeuge zugesichert sind, außer den in den Bedingungen festgehaltenen, Nach den Bedingungen gewährleisten die Beschwerdeführer eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Kaufgegenstandes in Werkstoff und Werkarbeit, während der Dauer von sechs Monaten'. nach Erstzulassung, höchstens jedoch bis zu einer Gesamtfahrleistung von 10,000 km. Für Lastkraftwagen ab 2 t jedoch 12 Monate, höchstens 20.000 km. Die Gewährleistungsansprüche sind, mit Ausnahme bestimmter Fälle, bei jenem Ford-Händler geltend zumachen, der das Fahrzeug geliefert hat, und werden nur dann berücksichtigt, wenn sie sofort nach Feststellung des Mangels erhoben und die Instandsetzungsarbeit unmittelbar danach von dem Ford-Vertragshändlerbetrieb (oder einer seiner Vertragswerkstätten) ausgeführt wird, der das Fahrzeug geliefert hat. Schließlich bestimmt Punkt 7) der Garantiebedingung unter anderem: „Die Garantie tritt mit dem Tage der Erstzulassung des Fahrzeuges in Kraft. Jeder Ford-Vertragshändler und jede Ford-Vertragswerkstätte ist die vertragliche Verpflichtung eingegangen, im Rahmen der Garantie an jedem Ford-Fahrzeug etwaige Mängel entsprechend den weiter unten ausgeführten Richtlinien zu beheben. Wenn also der Kunde eines Händlers einen berechtigten Garantieanspruch vorbringt, so wird erwartet, daß der betreffende Händler seine Verpflichtung im vollen Umfang der von ihm gegebenen Zusage erfüllt. Diese Abwicklung kann nur zwischen dem Händler und dem Kunden erfolgen und soll in keiner Weise die Ford Motor Company KG. in Anspruch nehmen, Der Händler soll anschließend, seine Leistungen gegenüber dem Kunden in der festgelegten Form mit der Ford Motor Company KG abwickeln, um die ihm zustehende Vergütung zu erhalten.“
Die Beschwerdeführer erfüllen somit bei der Beseitigung von Mängeln auf Grund der. Garantiebedingungen eine gegenüber den Käufern übernommene Gewährleistungsverpflichtung, für die von den Käufern kein Entgelt erhalten. Sie erhalten wohl von der Ford Motor Company KG eine Vergütung, die aber in Erfüllung der sich aus dem Händlervertrag ergebenden Garantie als Ersatz für den Nachteil gezahlt wird, den der Händler dadurch erleidet, daß ihn der Käufer für die von ihm zugesicherten Garantieleistungen in Anspruch genommen hat.
Die behördliche Argumentation, den Schaden erleide der Käufer des Fahrzeuges, ihm werde durch die Beschwerdeführer dieser Schaden ersetzt und diese erhielten dafür ein Entgelt, allerdings nicht vom Abnehmer, sondern von der Ford Motor Company KG., setzt sich mit den getroffenen Vereinbarungen nicht auseinander. Diese lassen es nicht zu, einen Gewährleistungsanspruch des Käufers gegen das Liefer-werk anzunehmen, für das die Beschwerdeführer eine Leistung erbringen, wie dies in dem Beschwerdefall des Erkenntnisses vom 12. Februar 1965 der Fall war. Sie sichern ihm lediglich einen Ersatz für das ihm aus der Gewährleistungsverpflichtung erwachsende Risiko. Die allgemein gehaltene Bemerkung, die Bezeichnung der an die Ford-Händler für Garantieleistungen zu zahlenden Vergütungen als solche könne den „wirtschaftlich und steuerlich zu beachtenden Hintergrund“ nicht abändern, stellt keine hinreichende Begründung für den behördlichen Standpunkt dar. Die Behörde hätte, statt sich. auf die angeführte Bemerkung zu beschränken, auf die Frage eingehen müssen, ob in dem Ersatz der Material- und Lohnkosten nach dem Inhalt des durch den Ford-Händlervertrag zwischen den Beschwerdeführern und der Ford Motor Company KG begründeten Vertragsverhältnisses ein Entgelt für die Beseitigung der von den Käufern der Fahrzeuge geltend gemachten Mängel zu erblicken ist.
Dieses Vertragsverhältnis ist nach den Ausführungen der Beschwerdeführer durch Art. 9 des Ford-+Verkaufsvertrages (nach dem Inhalt der Akten ist es Art. 11) geregelt. Die Vertragsbestimmung hat folgenden Wortlaut: „Die Gesellschaft gewährt dem Händler für ihre Erzeugnisse eine Garantie. Der Händler hingegen gewährt dem Kunden beim Verkauf eines Erzeugnisses der Gesellschaft von sich aus eine Garantie, die der ihm von der Gesellschaft gegebenen entspricht. Der Händler verpflichtet sich, Arbeiten, denen Garantieansprüche zugrunde liegen, jedem Besitzer eines Fahrzeuges der von ihm vertretenen Ford-Linie, gleichgültig, ob es sich um In- oder Ausländer handelt, zu leisten. Als Rechtsgrundlage für diese Garantie dient der Garantieschein, der von einer Ford-Gesellschaft oder einem Ford-Vertragshändler ausgestellt und beim Verkauf des Fahrzeuges ausgehändigt wird. Der Händler wird sich bei Bearbeitung von Garantiefällen an die von Zeit zu Zeit seitens der Gesellschaft herausgegebenen Richtlinien halten.“
Der Händler erfüllt also, wenn er „von sich aus“ einen Garantieschein ausstellt, der ihn zu Garantieleistungen gegenüber dem Käufer des Fahrzeuges verpflichtet, eine gegenüber der Ford Motor Company KG. eingegangene Verpflichtung. Füglich hat die ihm aus der abgegebenen Garantie erwachsende Verpflichtung zu Garantieleistungen ihren Rechtsgrund auch in der angeführten Vertragsbestimmung, die ihn zwingt, solche Garantien zu übernehmen. Mit der Bearbeitung eines Garantiefalles entspricht der Händler einerseits einer Verpflichtung, die er gegenüber den Käufern werkneuer. Fahrzeuge übernommen hat, andererseits aber auch einer Verpflichtung, die ihm durch den Ford-Verkaufsvertrag auferlegt. ist. Die ihm von der Gesellschaft gewährten Vergütungen stellen die Gegenleistung für die Erfüllung der von ihm gegenüber der Gesellschaft übernommenen Verpflichtung zur Erbringung von Garantieleistungen an die Käufer der Fahrzeuge dar. Denn diese Leistungen muß die Gesellschaft ungeachtet der im Vertrag gewählten Rechts-konstruktion erbringen, weil dieser die Garantieleistungen, zu denen sie ihn verpflichtet hat, erbracht hat; Aus diesem Grunde ist nach den getroffenen Vereinbarungen das Vorliegen eines Leistungsaustausches zwischen den Beschwerdeführern und der Gesellschaft zu bejahen.
Die Beschwerdeführer führen zur Stützung ihres Stand-punktes die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ins Treffen. Zu den wiederholten Bezugnahmen auf das Urteil vom 8. Februar 1962, BStBl. 1962 Seite 168, ist darauf zu verweisen, daß es sich dort um die Frage der umsatzsteuer-rechtlichen Behandlung der Beistellung von Ersatzteilen zu Garantieleistungen, also um einen vom gegenständlichen verschiedenen Sachverhalt handelt. Das Urteil vom 17. Juli 1964; BStB1, 1964 III, Seite 516, aber, in dem ausgesprochen wird, daß Material- und Leistungskosten, die ein Vertragshändler des Kfz-Handels auf Grund der Einheitsbedingungen für den Kauf von Kraftfahrzeugen für die Beseitigung von Mängeln an den bei ihm gekauften Fahrzeugen vom Lieferwerk ersetzt bekommt, echter Schadenersatz sind, stützt den Beschwerdestandpunkt nicht hinreichend. Die Beschwerdeführer haben zwar mit den streitgegenständlichen Garantieleistungen primär Verpflichtungen gegenüber den Käufern aus den Kauf-verträgen erfüllt. Dies kann aber nach der Meinung des Verwaltungsgerichtshofes nicht dazu führen, den nach den getroffenen Vereinbarungen zwischen ihnen und der Ford Motor Company KG. bestehenden Leistungsaustausch als sekundär und von untergeordneter Bedeutung anzusehen und bei der rechtlichen Beurteilung des Vorganges außer Betracht zu lassen.
Soweit die Beschwerdeführer noch als Verletzung von die Geschäftspartner bzw. Käufer befragen müssen, ob die Absichten der Geschäftspartner und die tatsächliche Ab-wicklung und Gestaltung der Gewährleistungsverpflichtungen mit den vertraglichen Abmachungen in Widerspruch stehen und die Abwicklung der Gewährleistungsansprüche im einzelnen klären müssen, ist ihnen entgegenzuhalten, daß die Verwaltungsverfahren lediglich die richtige umsatzsteuerrechtliche Wertung der Gutschriften strittig war und die Beschwerdeführer sich selbst nur auf die wiedergegebenen Bestimmungen des Ford-Verkaufsvertrages und des Garantiescheines als Beweismittel berufen haben. Der Verwaltungsgerichtshof konnte nicht erkennen, daß in diesen oder in anderen Belangen die von den Beschwerdeführern behauptete Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes besteht.
Die belangte Behörde ist aus den angeführten Gründen in der angefochtenen Entscheidung, wenngleich mit einer unzureichenden Begründung zum richtigen Ergebnis gelangt. Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenausspruch gründet sich auf '§ 47, § 48 Abs. 2 lit. a und b und § 59 VwGG 1965 In Verbindung mit Art. I B der Verordnung des Bundeskanzleramtes, BGBl. Nr. 4/1965.
Wien, am 8. November 1968
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden