Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Borotha, und die Hofräte Penzinger, Dr. Kadecka, Dr. Raschauer und Dr. Jurasek als Richter, im Beisein des Schriftführers, Ministerialoberkommissärs Dr. Blaschek, über die Beschwerde des Dr. H K in K, vertreten durch Dr. Helmut Pfeffer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 10. Februar 1967, Zl. 12-193 Ko 1/2-1967, betreffend Übertretung des Ärztegesetzes, nach Durchführung einer Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Pfeffer, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390,--binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das von der Bezirkshauptmannschaft Leoben erlassene Straferkenntnis bestätigt, womit über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 6 des Ärztegesetzes gemäß § 62 dieses Gesetzes, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 50/1964, eine Geldstrafe von S 3.000,--(im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzarreststrafe von 5 Tagen) verhängt worden war. Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen:
Am 25. Juli 1966 sei das Gendarmeriepostenkommando Kalwang um 7.35 Uhr verständigt worden, daß sich auf der Bundesstraße 113, Straßenkreuzung Bahnhofstraße, ein Verkehrsunfall ereignet habe und eine Frau schwer verletzt auf der Fahrbahn liege. Das Eintreffen der von der Gendarmerie unverzüglich angeforderten Rettung habe sich verzögert, weswegen rascheste ärztliche Hilfe vom nahe gelegenen Unfallkrankenhaus Kalwang erbeten worden sei. Der Beschwerdeführer, der als leitender Primararzt dieses Krankenhauses um ca. 7.40 Uhr um ärztliche Hilfeleistung ersucht worden sei, habe dieses Ersuchen mit der Begründung abgelehnt, daß kein Arzt zur Verfügung stehe und die Rettung ohnehin schon unterwegs sei. Die Rettung sei jedoch erst um 7.55 Uhr an der Unfallstelle eingetroffen und habe sodann die Schwerverletzte in das Unfallkrankenhaus Kalwang befördert, wo sie kurze Zeit später gestorben sei.
Die belangte Behörde erblickt in dem Verhalten des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit der Strafbehörde erster Instanz eine Übertretung des § 6 des Ärztegesetzes. In der wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer zunächst gegen den von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Sachverhalt, indem er ihre Beweiswürdigung angreift, Aktenwidrigkeit behauptet und rügt, daß verschiedene ihm wesentlich erscheinende Feststellungen nicht getroffen worden seien. Weiters macht er Verletzung des Parteiengehörs geltend und bekämpft schließlich die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Rechtsansicht. Im einzelnen führt er folgendes aus:
Der Sachverhalt sei insoferne ergänzungsbedürftig geblieben, als die Behörde festzustellen gehabt hätte, daß die um 7.35 verständigte Rettung aus dem nur 7 km entfernten Ort Mautern normalerweise in längstens 10 Minuten am Unfallort hätte eintreffen müssen; daß im Krankenhaus Kalwang außer einer von Hand zu schiebenden Tragbahre keine Transportmöglichkeit vorhanden sei; daß die Unfallstelle nicht 500 m, wie die Bezirkshauptmannschaft Leoben in der Begründung des Bescheides angenommen habe, sondern 1 km vom Krankenhaus entfernt gewesen sei und daß von dort zwei verschiedene, gegenseitig nicht einsehbare Straßen zum Krankenhaus führen; schließlich sowohl der Fahrer als auch der Begleiter des Rettungswagens auf Grund von Schulungskursen über den Transport von Verletzten und über die Erste Hilfeleistung Bescheid wüßten.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Feststellung der belangten Behörde, der vom Unfallort in das Krankenhaus gesandte F G habe den Beschwerdeführer um Erste Hilfeleistung ersucht; nach Angabe des Beschwerdeführers habe er nur die Frage gestellt, ob nicht der Transport der Verletzten durch das Krankenhaus vorgenommen werden könne, wobei er gleichzeitig Mitteilung davon gemacht habe, daß die Rettung bereits verständigt worden sei. Einen Transport durch das Krankenhaus habe der Beschwerdeführer mit Rücksicht auf die fehlende Transportmöglichkeit ablehnen müssen. Aktenwidrig ist nach Ansicht des Beschwerdeführers die Feststellung, er sei um 7.40 vom Unfall verständigt worden. Er selbst habe angegeben, daß die Verständigung erst um 7.47 stattgefunden habe. Einen weiteren Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer darin, daß ihm die gutächtliche Äußerung des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Leoben nicht zur Stellungnahme vorgehalten worden sei.
In rechtlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, daß bei richtiger Einschätzung der gegebenen Situation sein Verhalten zweckentsprechend und korrekt gewesen sei. Hätte er sich auf Grund der Verständigung zwecks Erster Hilfeleistung an den Unfallsort begeben, so hätten die dafür erforderlichen Vorbereitungen (Bereitstellung der Behelfe, Erreichen des etwa 100 m entfernt abgestellten Kraftwagens) so lange gedauert, daß inzwischen bereits mit dem Eintreffen der Rettung zu rechnen gewesen wäre; außerdem hätte der Fall eintreten können, daß die Rettung eine andere Straße benützt hätte als der Beschwerdeführer, sodaß er das Eintreffen der Verletzten erst recht versäumt hätte. Daher sei es zweckmäßiger gewesen, in der Zeit zwischen der Verständigung vom Unfall und dem Eintreffen der Verletzten alles für eine erforderliche Operation vorzubereiten. Es könne dem Beschwerdeführer auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß er keinen anderen Arzt zum Unfallsort geschickt habe, weil schwere Operationen von einem Ärzteteam ausgeführt werden müßten und der Beschwerdeführer jeden vorhandenen Arzt dringend benötigt habe. Die Rechtsansicht, ein Arzt müsse sich jedesmal, wenn er von einem Verkehrsunfall erfahre, zur Unfallstelle begeben, auch wenn die Rettung bereits verständigt worden sei, sei weder medizinisch vertretbar noch aus § 6 des Ärztegesetzes abzuleiten. In welcher Form Erste Hilfe zu leisten sei, habe der Arzt zu bestimmen. Im gegebenen Fall sei die Vorbereitung der Operation der erste Schritt zur Hilfeleistung gewesen und es könne daher von einer bewußten Verweigerung der Ersten Hilfe keine Rede sein.
Über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die belangte Behörde hat in Übereinstimmung mit der Bezirkshauptmannschaft Leoben als erwiesen angenommen, daß der Beschwerdeführer dem an ihn gerichteten Ersuchen, einer bei einem Verkehrsunfall offensichtlich schwer verletzten Person die unweit des Krankenhauses bewußtlos auf der Straße lag, am Unfallsort Erste Hilfe zukommen zu lassen, nicht nachgekommen sei. Hiezu sei zunächst gesagt, daß der Verwaltungsgerichtshof gegen die auf Grund der eindeutigen Zeugenaussage des F G getroffene Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei ausdrücklich um Erste Hilfeleistung ersucht worden, keine Bedenken hegt. Wenn in der Beschwerde behauptet wird, Gegenstand des Gespräches zwischen dem Beschwerdeführer und G sei nur die Frage eines allfälligen Abtransportes der Verletzten durch das Krankenhaus gewesen, so steht dieses Vorbringen mit der Verantwortung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren nicht im Einklang. Dieser gab nämlich bei seiner Einvernahme als Beschuldigter am 3. November 1966 u. a. folgendes zu Protokoll: „Hätte ich den Eindruck gehabt, daß einer der Ärzte des Unfallkrankenhauses ärztliche Hilfe hätte leisten können (am Unfallsort), so hätte ich selbstverständlich einen Arzt entsendet, dieser hätte aber erst seinen Wagen holen müssen und wäre frühestens gleichzeitig am Unfallsort mit der Rettung eingetroffen.“ In der Berufungsschrift des Beschwerdeführers heißt es ferner: „Dem Zeugen F G wurde ... sofortige ärztliche Hilfe in der Weise zugesagt, daß nun im Unfallkrankenhaus alles vorbereitet wird, sodaß notwendige chirurgische Eingriffe von einem bereitgestellten Operationsteam sofort nach Einlieferung der Patientin vorgenommen werden können.“ Unter diesen Umständen erübrigte sich die Vernehmung weiterer Zeugen über den Inhalt des zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen G geführten Gespräches.
Es ist nun die weitere Frage zu untersuchen, ob die Gründe, die der Beschwerdeführer für sein Verhalten ins Treffen führte, geeignet sind, die Verweigerung der Entsendung eines Arztes zur Ersten Hilfeleistung an die Unfallstelle zu rechtfertigen. Zweckmäßigerweise seien bei Erörterung dieser Frage Rechtsausführungen an die Spitze gestellt, weil sich daraus eine Abgrenzung der für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen ergibt, womit sich in weiterer Folge ein Eingehen auf verschiedene vom Beschwerdeführer gerügte Verfahrensmängel erübrigt.
Gemäß § 6 des Ärztegesetzes darf der Arzt die Erste Hilfe im Fall drohender Lebensgefahr nicht verweigern. Diese Vorschrift soll, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 2. Juni 1965, Zl. 1817/64, ausgeführt hat, gewährleisten, daß niemand bei drohender Lebensgefahr ohne ärztliche Hilfe bleibt und daß diese so rasch als möglich zuteil wird. Die Erste Hilfe, die diese Gesetzesstelle im Auge hat, bezieht sich ausdrücklich auf den Arzt. Die Annahme, die Intervention eines um Erste Hilfe ersuchten Arztes bei drohender Lebensgefahr sei dann nicht erforderlich, wenn im konkreten Fall mit dem Eingreifen der Rettung oder des Roten Kreuzes gerechnet werden könne, ist daher verfehlt. Eine Ausnahme kann nur für den Fall anerkannt werden, daß an dem Einsatz der Rettung oder des Roten Kreuzes selbst ein Arzt beteiligt ist und außerdem mit Grund anzunehmen ist, daß dieser nicht später bei dem Hilfsbedürftigen eintreffen wird als es dem um Erste Hilfe ersuchten Arzt möglich wäre. Es sei in diesem Zusammenhang-wie schon in dem zitierten Vorerkenntnis-auf die gerichtsbekannte Tatsache verwiesen, daß es seinerseits Verletzungen gibt, die einen Transport nur unter ganz besonderen, vom Arzt zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen zulassen, sollen nicht weitere Schädigungen eintreten und daß anderseits auch von jedem Arzt an Ort und Stelle durchführbare Behandlungen, wie etwa die Verabreichung einer die Kreislauftätigkeit belebenden Injektion oder die künstliche Atmung, rechtzeitig angewendet, in vielen Situationen sich als lebensrettend erweisen können.
Im vorliegenden Falle ergibt sich aus dem angeführten Grundsatz folgendes: Da dem Beschwerdeführer unbestrittenermaßen bekannt war, daß die in Mautern stationierte und im Beschwerdefall verständigte Rettung ihre Einsätze ohne Begleitung eines Arztes durchführt, wäre er auf Grund der ihm gemachten Mitteilung, daß eine bei einem Verkehrsunfall offensichtlich schwer verletzte Person unweit des Krankenhauses bewußtlos auf der Straße liege, grundsätzlich verpflichtet gewesen, sich entweder selbst unverzüglich zu den Unfallstelle zu begeben oder einen anderen Arzt des Unfallkrankenhauses dorthin zu entsenden.
Darauf, ob die Entfernung der Unfallstelle vom Krankenhaus 500 m oder 1 km betrug, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, da dieser Unterschied bei Benützung eines Kraftfahrzeuges völlig bedeutungslos ist und auch die erforderlichen Vorbereitungen (Beistellung der Ausrüstung für die Erste Hilfeleistung und Inbetriebnahme des abgestellten Fahrzeuges keineswegs so viel Zeit hätten in Anspruch nehmen können, daß hiedurch im Zusammenhang mit der erforderlichen Fahrzeit die Leistung einer Ersten Hilfe von vornherein als aussichtslos erschienen wäre. Der Ansicht des Beschwerdeführers, er habe seiner Verpflichtung zur Leistung der Ersten Hilfe in der Form entsprochen, daß er inzwischen die Vorbereitungen für die Aufnahme der Patientin in das Krankenhaus und für die allfällige Durchführung einer Operation getroffen habe, kann nicht zugestimmt werden. Die Vorbereitung klinisch-therapeutischer Maßnahmen stellt sich ihrem Wesen nach als etwas anderes dar als die Erste Hilfeleistung an Ort und Stelle; sie kann daher die letztere nicht ersetzen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Berufung gegen das Straferkenntnis, es wäre unverantwortlich gewesen, in Kenntnis der Tatsache, daß die Rettung bereits verständigt war, einen Arzt zur Unfallstelle zu schicken, weil damit gerechnet werden mußte, daß die Patientin inzwischen eingeliefert werden könnte und der betreffende Arzt dann nicht zur Verfügung stünde, ist folgendes entgegenzuhalten: Im Zeitpunkt des Ersuchens um Leistung Erster Hilfe stand die Notwendigkeit einer Operation noch gar nicht fest; außerdem hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht behauptet, es seien damals so wenig Ärzte im Krankenhaus zur Verfügung gestanden, daß die erforderlichen Vorbereitungen oder der Beginn eines chirurgischen Eingriffes im Falle einer auch nur kurzfristigen Abwesenheit eines einzigen Arztes nicht hätten durchgeführt werden können, oder daß durch die Heranziehung eines anderen Arztes für diese Zwecke lebenswichtige Verrichtungen für die Patienten des Krankenhauses in Frage gestellt worden wären. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren behauptete Tatsache allein, daß im damaligen Zeitpunkt im Spital eine größere Zahl von Patienten aufzunehmen war oder ambulant behandelt werden sollte, kann die Verweigerung der Leistung Erster Hilfe nicht rechtfertigen. Im übrigen ist der Verantwortung des Beschwerdeführers in der Beschuldigtenvernehmung, er hätte einen Arzt an die Unfallstelle entsendet, wenn er den Eindruck gehabt hätte, daß ein solcher dort ärztliche Hilfe hätte leisten können, zu entnehmen, daß die objektive Möglichkeit zur Entsendung eines Arztes gegeben war. Es bedarf keiner näheren Erläuterung, daß die Frage, ob und in welcher Form der Arzt einem Menschen der verletzt und bewußtlos auf der Straße liegt, Erste Hilfe leisten kann, nicht auf Grund einer bloßen Mitteilung vom geschehenen Unfall-sozusagen vom grünen Tisch aus-, sondern nur auf Grund einer an Ort und Stelle vorgenommenen Untersuchung beantwortet werden kann. Auch in dieser Hinsicht hat der Verwaltungsgerichtshof in dem schon zitierten Vorerkenntnis seine Ansicht klar zum Ausdruck gebracht, daß nämlich ein Arzt, der zu einem Patienten unter Umständen gerufen wird, die mit Grund eine lebensgefährliche Situation annehmen lassen, sich persönlich davon zu überzeugen hat, ob dies zutrifft und welche Erste Hilfe der Patient benötigt. Der Umstand, daß sich im vorliegenden Fall die Verletzungen der vom Unfall betroffenen Frau nachträglich als so schwer erwiesen haben, daß ihr Leben unter keinen Umständen hätte mehr gerettet werden können, ist ohne Bedeutung, weil dies im Zeitpunkt der erbetenen Hilfeleistung nicht bekannt war.
Betrachtet man den vorliegenden Fall unter den vorstehend dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten, so erweisen sich die vom Beschwerdeführer als wesentlich bezeichneten Unterlassungen der belangten Behörde hinsichtlich der Feststellung von Sachverhaltselementen als bedeutungslos. Dies gilt für die genaue Entfernung zwischen Mautern und Kalwang zwischen dem Unfallsort und dem Unfallkrankenhaus, für die Straßenverhältnisse, für die genaue Uhrzeit der Verständigung der Rettung und für die Frage, ob das bei der Rettung zum Einsatz gelangende Personal in der Leistung Erster Hilfe geschult ist oder nicht. Auch kommt der angeblichen Aktenwidrigkeit in bezug auf die Feststellung der genauen Zeit der Verständigung des Beschwerdeführers vom Unfall keine Bedeutung zu.
Was schließlich den Einwand betrifft, die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer die von der Bezirkshauptmannschaft Leoben eingeholte gutächtliche Äußerung des Amtsarztes nicht vorgehalten und ihm dadurch die Möglichkeit genommen, dessen Ausführungen durch einen anderen Sachverständigen aus der Unfallchirurgie zu entkräften, so ergibt sich zwar-entgegen den Ausführungen in der Gegenschrift-aus den Akten kein Hinweis, daß diese Äußerung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden ist; jedoch kann darin ein wesentlicher, das heißt ein zur Aufhebung des Bescheides führender Verfahrensmangel nicht erblickt werden, weil die Entscheidung der Frage, ob sich der Beschwerdeführer durch sein Verhalten im vorliegenden Fall strafbar gemacht hat nicht von der Lösung einer medizinischen Fachfrage, sondern von der Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung abhängt. Auch wenn die gutächtliche Äußerung anders ausgefallen wäre, hätte dies auf Grund der vorstehenden Erwägungen nicht zu einer anderen Entscheidung führen können. Das gleiche gilt von der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Steiermärkischen Landesregierung.
Da somit der angefochtene Bescheid dem Gesetz entspricht, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG. 1965 als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 47 Abs. 1, Abs. 2 lit. b Abs. 5, § 48 Abs. 2 lit. a, b VwGG. 1965 in Verbindung mit Art. I lit. B der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965.
Wien, am 12. Dezember 1967
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden