JudikaturVwGH

0544/66 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
15. September 1966

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Präsidenten Dr. Guggenbichler, sowie die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Knoll und Dr. Leibrecht als Richter, im Beisein des Schriftführers, Ministerialsekretärs Dr. Ottmann, über die Beschwerden 1. der LR in R, vertreten durch Dr. Theodor Veiter, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Marktplatz 17, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft (nunmehr Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen) vom 28. Februar 1966, Zl. R-2192-1-1965, betreffend die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung einer Sesselliftanlage, 2. des AW in G, der PS in T, der IR in G, der ZN in B, des LW in T und des AW in T, sämtliche vertreten durch den gleichen Rechtsfreund, gegen die Bescheide derselben Behörde vom 4. März 1966, Zl. R 726, 727 und 728 1 1966 (mitbeteiligte Partei: L Gesellschaft m.b.H., vertreten durch DDr. Hubert Kinz, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Kirchstraße 10), betreffend die Enteignung zugunsten dieser Anlage, beschlossen bzw. zu Recht erkannt:

Spruch

1. Die Beschwerde der IR wird zurückgewiesen.

2. Die übrigen Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

3. LR hat dem Bund (Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-, ferner der Liftanlagen G Gesellschaft m.b.H. in G Aufwendungen in der Höhe von S 1045,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

4. AW, sen., PS, IR, ZN, LW und AW haben dem Bund (Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen) Aufwendungen in der Höhe von je S 195,- (zusammen S 1170), ferner der Liftanlagen G Gesellschaft m.b.H. je S 184,17 (zusammen S 1105,-) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

5. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Die im gegenwärtigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei „Liftanlagen G Gesellschaft m.b.H. in G“ stellte am 17. August 1964 beim Amte der Vorarlberger Landesregierung das Ansuchen, ihr die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für die Errichtung einer Sesselliftanlage von G in das Gebiet des R Sees zu erteilen. Gleichzeitig mit dem Auftrage, die Kundmachung über die für den 11. September 1964 angeordnete mündliche Verhandlung an der Amtstafel anzuschlagen, wurde die Gemeinde G vom Amte der Vorarlberger Landesregierung angewiesen, alle „betroffenen Parteien im Sinne des § 34 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957“ nachweislich zur Verhandlung zu laden. Sofern Parteien durch mündliche Ladung nicht zu erreichen seien, habe dies schriftlich („mittels Rückschein oder Einschreibebrief“) zu geschehen. Laut dem sodann seitens der Gemeinde G beigebrachten Ladungsnachweis wurde der Erhalt der für „L, geborene W, Frankreich“ vorgesehenen Verständigung von dem Beschwerdeführer AW bescheinigt. Die Anläßlich der Verhandlung aufgenommene Anwesenheitsliste wurde von demselben AW gefertigt als „AW u. Kinder“ und von ihm zum Projekte laut Verhandlungsschrift „für sich und in Vertretung seiner Kinder PW verehelichte S, IW verehelichte R, ZW verehelichte N, LW, AW, AW und LW“ bezüglich der im Eigentume der Genannten stehenden und durch das Projekt berührten Grundstücke -(S 8, 9, 11, 12 und 13 sowie Überspannung) unter der Bedingung kein Einwand erhoben, daß „die Liftanlagen G Gesellschaft m.b.H. die für den Bau und Betrieb des Einsesselliftes erforderlichen Rechte von uns erwirbt“ und „durch den Bau und Betrieb des Einsesselliftes der Betrieb unseres landwirtschaftlichen Seilzuges im derzeitigen Umfang auf den oben erwähnten Liegenschaften nicht beeinträchtigt werden darf“. Des weiteren erklärte der Beschwerdeführer Anton Wachter „als Miteigentümer der Liegenschaften des Ausschlages M“, gegen die angestrebte Baugenehmigung keinen Einwand zu erheben, wenn die mitbeteiligte Partei „die Vereinbarung mit dem Ausschlag M vom 12. 9. 1963 und 5. 2. 1964 erfüllt“. Die Vertreter der mitbeteiligten Partei gaben zu allen diesen Forderungen Zustimmungserklärungen ab. Die übrigen Verhandlungsergebnisse sind für die gegenständlichen Beschwerdefälle nicht von Belang.

Mit dem namens des Landeshauptmannes von Vorarlberg ex commissione verkündeten und in der Verhandlungsschrift beurkundeten Bescheide vom 11. September 1964 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 12 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957 (kurz: EBG), die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für die Errichtung der geplanten Sesselliftanlage erteilt. Unter den hiebei vorgeschriebenen Auflagen findet sich auch „die Bedingung der Erfüllung der in Abschnitt ‚0‘ (der Niederschrift) zugestandenen Parteienforderungen“. In der Bescheidbegründung wurde u. a. darauf Bezug genommen, daß gegen die Erteilung der angesuchten Genehmigung privatrechtliche Einwendungen nicht erhoben worden seien. Der Bescheid wurde „AW, PS, IR, ZN, LW, AW jun., AW und LW“ zuhanden des Beschwerdeführers AW am 14. Oktober 1964 nachweislich zugestellt.

Am 4. Oktober 1965 brachte LR (in der Folge als „Erstbeschwerdeführerin“ bezeichnet) beim Amte der Vorarlberger Landesregierung einen Schriftsatz ein, wonach sie erst jetzt erfahren habe, daß über Liegenschaften, die in ihrem Miteigentume stünden, die gegenständliche Sesselliftanlage geführt werden solle. Zur Verhandlung vom 11. September 1964 sei sie weder geladen worden noch habe sie ihrem Vater AW hiefür Verhandlungsvollmacht erteilt. Es solle deshalb die Bauverhandlung neuerlich durchgeführt oder ihr der Baugenehmigungsbescheid zugestellt werden. Nach Bescheidzustellung wandte sich die Erstbeschwerdeführerin gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 11. September 1964 mit Berufung, in der sie ausführte, daß sie zufolge des Miteigentums an mehreren durch das Projekt erfaßten Liegenschaften gemäß § 34 EBG als Verfahrenspartei zu gelten habe. Zur maßgeblichen mündlichen Verhandlung sei sie nicht geladen worden. Ihr Vater AW sei mangels Erteilung einer Vollmacht nicht berechtigt gewesen, für die Erstbeschwerdeführerin Erklärungen zu Lasten ihrer Eigentumsrechte abzugeben, während die Erstbeschwerdeführerin wiederum mangels Ladung nicht in der Lage gewesen sei, Einwendungen vorzubringen. Mangels einer durch die Erstbeschwerdeführerin erteilten Zustimmung zum Bauvorhaben sei der bekämpfte Bescheid nichtig und daher aufzuheben. Das Baugenehmigungsverfahren sei neuerlich durchzuführen. Dieser Berufung gab die belangte Behörde mit dem Bescheide vom 28. Februar 1966 nicht Folge.

Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die unter Zl. 544/66 protokollierte, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin.

Nachdem der mitbeteiligten Partei zufolge „Konzessionsurkunde“ vom 11. Mai 1965 durch den Landeshauptmann von Vorarlberg gemäß § 12 Abs. 2 EBG auch die Konzession zum Bau und Betrieb der Sesselliftanlage erteilt worden war, stellte die mitbeteiligte Partei am 19. August 1965 beim Amte der Vorarlberger Landesregierung den Antrag, ihr im Enteignungswege folgende Rechte einzuräumen:

„I. Das Recht der ‚Liftanlagen G Gesellschaft m.b.H.‘ und deren Rechtsnachfolger im Eigentum der - auf einem noch abzutrennenden Teil der Gp. 1295, Kat.Gde. G, in einer noch zu errichtenden Grundbuchseinlage - zu errichtenden Talstation des Sesselliftes, über die im Eigentum des AW ‚FT‘ (1902), Landwirt in G Nr. 110, stehenden nachbezeichneten Liegenschaften, nämlich:

a) Gpn. 1355 Wiese und 1363 Wiese in E.Zl. 173 Kat. Gem. G und

b) Gpn. 1356 Wiese und 1374 Wiese in E.Zl. 587 Kat. Gem. G,

gemäß dem beigeschlossenen Lageplan vom 17. Mai 1965:

1. Einen Sessellift zu errichten - einschließlich des Rechtes, hiefür eine Materialseilbahn gemäß dem Plan zu errichten und zu betreiben, - zu erhalten, zu betreiben und zu erneuern, insbesondere Seilstützen zu errichten und zu erhalten und die hiefür erforderlichen Arbeiten vorzunehmen, sowie die genannten Grundparzellen für die Erbauung und den Betrieb sowie die Vornahme von Instandhaltungs- und Erneuerungsarbeiten an diesem Sessellift zu betreten, befahren und begehen, sowie sonst zu den vorgenannten Zwecken zu benützen,

2. das Bau- und Bestockungsverbot auf den genannten Grundparzellen mit der Wirkung, daß die Errichtung von Bauten jeder Art in einer Entfernung von 12 m beiderseits des äußeren Seilstranges verboten ist und keine die Seilbahn gefährdenden Bäume und Sträucher gepflanzt und gehalten werden dürfen, verbunden mit dem Recht, hindernden Pflanzenwuchs zu entfernen,

II. Das Recht der ‚Liftanlagen G Gesellschaft m.b.H.‘ und deren Rechtsnachfolgern im Eigentum der - auf einem noch abzutrennenden Teil der Gp. 1295 Kat. Gem. G in einer noch zu errichtenden Grundbuchseinlage - zu errichtenden Talstation des Sesselliftes, über die im Eigentum:

1. des AW (1902), ‚FT‘, G 110,

2. der PS geb. W (1921), ‚F‘, Hausfrau, T Nr. 285,

3. der IR geb. W (1923), ‚Flederis‘ Hausfrau, G Nr. 106,

4. der ZN geb. W (1924), ‚Flederis‘, Hausfrau, B, A Straße,

5. des LW (1927), ‚Flederis‘, Hilfsarbeiter, T Nr. 218,

6. des AW (1928), ‚Flederial, Gastwirt, B, R Straße Nr. 66,

7. des AW (1931), ‚Flederis‘, T Nr.577,

8. der MMe. LR (1932), B, Frankreich,

stehenden Liegenschaften, nämlich:

a) Gpn. 1400/1, 1400/2, 1401, 1408, 1409 und 1410, alle Wiese in E.Zl. 477, Kat. Gem. G (AW) (1902) 65/128 Anteile, die Eigentümer 2. bis 8. 9/128 Anteile, und b) Bp. 257/2 Stall, Gpn. 1413/1, 1413/2, 1416 Wiese und Gp.1421 Wald in E.Zl. 478 Kat. Gem. G (AW) (1902) zu 43/64 Anteilen, die Miteigentümer 2. bis 8. zu 3/64 Anteilen, gemäß dem beigeschlossenen Lageplan vom 17. Mai 1965:

1. Einen Sessellift zu errichten - einschließlich des Rechtes, hiefür eine Materialseilbahn gemäß dem Plan zu errichten und zu betreiben, - zu erhalten, zu betreiben und zu erneuern, insbesondere Seilstützen zu errichten und zuerhalten und die hiefür erforderlichen Arbeiten durchzuführen sowie die genannten Grundparzellen für die Erbauung und den Betrieb sowie die Vornahme von Instandhaltungs- und Erneuerungsarbeiten an diesem Sessellift zu betreten, zu befahren und begehen, sowie sonst für die vorgenannten Zwecke zu benützen,

2. das Bau- und Bestockungsverbot auf den genannten Grundparzellen mit der Wirkung, daß die Errichtung von Bauten jeder Art in einer Entfernung von 12 m beidseits des äußeren Seilstranges verboten ist und keine die Seilbahn gefährdenden Bäume und Sträucher gepflanzt und gehalten werden dürfen, verbunden mit dem Recht, hindernden Pflanzenwuchs zu entfernen,

3. die Versetzung des auf Bp. 257/2 befindlichen Stadels außerhalb des Bauverbotsbereiches durchzuführen.“

Zu der hierüber seitens der Bezirkshauptmannschaft Bludenz für den 23. September 1965 anberaumten mündlichen Verhandlung wurden alle Beschwerdeführer nachweislich geladen. In einem dazu erstatteten Schriftsatze vom 13. September 1965 wandte sich der Beschwerdeführer AW gegen die beabsichtigte Enteignung und machte geltend, daß die Trassenführung über seine Liegenschaften deren ordnungsgemäße Bewirtschaftung unmöglich machen würde. Es handle sich dabei um Wiesengrundstücke, die für die Bewirtschaftung seines Hofe entscheidend seien. Sie würden während des Baues und Betriebes der Liftanlage betreten, beschädigt und dadurch die Grasnutzung herabgemindert werden. Auch würden die Benützer des Liftes bekanntermaßen wahllos Flaschen, Papier und anderen Abfall auf die Wiesen herabwerfen. Für den geplanten Abbruch und Wiederaufbau des auf der Parzelle Nr. 257/2 befindlichen Stadels (Stalles) würde sich kein. ebenso günstiger Platz außerhalb des Bauverbots-bereiches finden. Abgesehen von der den Hof schädigenden, durch die Trasse bedingten Kahlschlägerung der Waldparzelle Nr. 1421 würden auf den Wiesenparzellen eine ganze Reihe von Bäumen geschlägert werden, die bisher einen wirksamen Lawinenschutz für das Wohnhaus und den erwähnten Stadel dargestellt hätten. Es wäre ein leichtes, durch eine Verlegung der Trasse auf ohnehin baumfreies Gelände abseits der Liegenschaften des AW die sonst drohende zusätzliche Lawinengefahr zu bannen. Der Enteignungsantrag sei auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil die mitbeteiligte Partei mit AW eine zivilrechtliche Vereinbarung getroffen habe, wonach Sie ihm für „den durch die Überspannung und die damit verbundene Enteignung von Rechten und teilweise auch Sachen“ (soll zusätzlich wohl heißen: „erwachsenden Schaden“) eine Liegenschaft (Heimat) im Tale in G zur Verfügung stellen werde. Dabei sei für den Fall, daß dieser Ersatzhof im Tal mit nicht überspannten Wiesenflächen mehr als S 300.000,- koste, der Mehrbetrag von AW zu tragen, während die mitbeteiligte Partei S 300.000,- trage bzw. den Ersatzhof in natura zur Verfügung stelle. Die ihm später angebotene Barentschädigung in der Höhe von S 300.000,- habe AW abgelehnt. Zum Beweise für diese Behauptungen bezog sich Anton Wachter auf die Verhandlungsschrift vom 11. September 1964 sowie auf den damaligen Rechtsfreund der mitbeteiligten Partei als Zeugen. Außerdem aber könne die Enteignung noch nicht vorgenommen werden, weil der Baugenehmigungsbescheid mangels Zustellung an LR noch nicht rechtskräftig geworden sei.

Bei der am 23. September 1965 durchgeführten Enteignungsverhandlung bezog sich der Beschwerdeführer AW auf das eben erwähnte schriftliche Vorbringen und ergänzte dieses dahin, daß er bei Ausführung des Projektes gezwungen sein würde, eine von ihm für den Transport landwirtschaftlicher Produkte aufgestellte Seilwinde zu verlegen. Auch könne es sein, daß AW seinem Betrieb in Zukunft eine andere Form durch Konzentrierung (womöglich beim Wohnhaus) gebe oder auch den landwirtschaftlichen Betrieb überhaupt auflasse. Der sodann vorzunehmenden Aufforstung würde das Bestockungsverbot im Trassenbereich hindernd entgegenstehen.

Die übrigen Beschwerdeführer erklärten „gemeinschaftlich“, daß sie sich dem Vorbringen ihres Vaters vollinhaltlich anzuschließen und darüber hinaus kein weiteres Vorbringen zu Protokoll zu geben wünschten. Ein vom Verhandlungsleiter unternommener Versuch zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung blieb erfolglos.

Die mitbeteiligte Partei änderte ihren Enteignungsantrag noch dahin ab, daß Punkt 11/3 lauten solle:

„3) Die Versetzung des auf Bp. 257/2 befindlichen Stadels nach Norden außerhalb des Bauverbotsbereiches durchzuführen, sodaß er auf einen Teil der Gp. 1423 zu stehen kommt, der in das Eigentum der Eigentümer der Bp. 257/2 übertragen wird.“

Zum Vorbringen dieser Beschwerdeführer (in der Folge als „Zweitbeschwerdeführer“ bezeichnet) gab die mitbeteiligte Partei ihre Bereitschaft zur Ersatzleistung für Schäden bekannt und wendete gegen die Befürchtung der Herbeiführung erhöhter Lawinengefahren ein, in erster Linie daran interessiert zu sein, daß solche Gefahren für ihre Anlagen nicht entstehen können. Sie werde die diesbezüglichen Vorschreibungen auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen für Lawinenbautechnik erfüllen, sodaß „der Zustand bezüglich Lawinengefahr“ eher gebessert werde. Eine zivilrechtliche Vereinbarung sei mit den Zweitbeschwerdeführern nicht zustandegekommen. Die mitbeteiligte Partei habe ihnen versprochen, sich um die Beschaffung von Ersatzhöfen in Tallage zu bemühen und sie habe ihnen auch einige landwirtschaftliche Höfe in Tallage angeboten. Diese Höfe hätten aber den Wünschen der Zweitbeschwerdeführer nicht entsprochen, vor allem nicht ihrem Wunsche nach einem Grundstück ohne Belastung mit Dienstbarkeiten (auch der Dienstbarkeiten „der Wasserleitungen oder elektrischen Leitungen“). Eine konkrete Einigung auf eine Ersatzliegenschaft sei deshalb nicht erfolgt. Was die geplante Verlegung des Stadels betreffe, sei dagegen von den Zweitbeschwerdeführern bereits anläßlich der eisenbahnrechtlichen Bauverhandlung nichts eingewendet worden.

Der Amtssachverständige für Seilbahntechnik führte aus, daß es zur Vermeidung der Beeinträchtigung des geplanten Sesselliftbetriebes durch den Betrieb der vom Beschwerdeführer AW für landwirtschaftliche Zwecke eingesetzten Seilwinde notwendig sei, in einem Abstand von 5 m unter dem Sesselliftseil ein Prellseil zu führen. Der 12 m-Bereich des Eisenbahngesetzes 1957 gelte nur für Bauwerke, sodaß das Wachsenlassen von Bäumen und Sträuchern nur insoweit nicht gestattet sei, als dadurch der Sesselliftbetrieb gefährdet werde.

Mit Bescheid vom 26. Oktober 1965 stellte der Landeshauptmann von Vorarlberg schließlich unter Hinweis auf § 2 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71/1954, fest, daß der mitbeteiligten Partei die beantragten „Dienstbarkeiten und anderen Rechte auf Duldung von Vorkehrungen für die Herstellung und den Betrieb der als Einsessellift mit Umlaufbetrieb auszuführenden Kleinseilbahn von der Ortsmitte von G (Gp. 1295, KG, G) in das Gebiet des R Sees (Gp. 1220/1, KG. G) im Gemeindegebiete G (V Bahn)“ einzuräumen seien. In der beigegebenen Begründung wurde ausgeführt, daß der mitbeteiligten Partei kraft der ihr verliehenen Konzession und der im Konzessionsbescheid anerkannten Gemeinnützigkeit bzw. gemäß § 45 18 Abs. 3 EBG das Enteignungsrecht nach Maßgabe des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zustehe. Die von AW erhobene Einwendung, daß die Konzessionsurkunde wegen des Unterbleibens der Anhörung der Laura Rampen als nichtiger Verwaltungsakt anzusehen sei, gehe mangels Parteistellung aller Projektsgegner im Konzessionsverfahren ins Leere. Entgegen der Auffassung der Zweitbeschwerdeführer sei die rechtskräftige Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung nicht Voraussetzung für die Durchführung eines Enteignungsverfahrens. Der Regelfall sei vielmehr der, daß das Baugenehmigungs- und Enteignungsverfahren gleichzeitig durchgeführt werde. Selbst wenn die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung noch nicht rechtskräftig geworden wäre, habe kein Anlaß bestanden, das Enteignungsverfahren auszusetzen. Das Enteignungsbegehren habe auf dem anstandslosen Ergebnis des eisenbahnrechtlichen Bauverfahrens und dem darüber ergangenen Bescheid beruht, woraus sich Gegenstand, Umfang und die Notwendigkeit der Enteignung ergeben haben. Eine Vergrößerung der Lawinengefahr, wie sie der Beschwerdeführer AW infolge der Schlägerung verschiedener, im Trassenbereich befindlicher Bäume befürchte, würde bei Befolgung der diesbezüglichen Vorschreibungen des Baugenehmigungsbescheides weitestgehend vermieden. Die von den Zweitbeschwerdeführern begehrte Trassenverlegung sei insbesondere auch vom Standpunkte der Lawinensicherung abzulehnen, wie dies ein hierüber vorgenommener Lokalaugenschein verschiedener Sachverständiger ergeben habe. Die Einwendungen, betreffend die Beeinträchtigung oder Wertminderung des landwirtschaftlichen Betriebes, seien der Frage der Entschädigung zuzurechnen, welch letztere aber nicht im Verwaltungswege zu bestimmen sei.

Gegen diesen Bescheid richtete sich eine Berufung des Beschwerdeführers Anton Wachter, in der im wesentlichen die Befürchtungenhinsichtlich einer durch Schlägerungen zu gewärtigenden höheren Lawinengefahr wiederholt wurden und auf die daraus abzuleitende Notwendigkeit einer anderen Trassenwahl hingewiesen wurde. Es sei im Bescheid nicht ausgeführt worden, wer die Sachverständigenseien, die sich gegen eine Trassenverlegung ausgesprochen hätten. Der Baugenehmigungsbescheid sei im übrigen wegen Nichtbeteiligung der Erstbeschwerdeführerin nichtig und deshalb auch der Enteignungsbescheid verfrüht erlassen worden.

Die weiteren Zweitbeschwerdeführer PS, ZN, LW und AW brachten ebenfalls Berufungen ein. Paula Sonderegger und LW gaben darin der Meinung Ausdruck, daß die bisherige Verwendung einer Seilwinde zur Bewirtschaftung ihres Grundstückes zufolge der Sesselliftanlage nicht mehr möglich wäre oder erschwert würde und daß deshalb ein anderes, gleichwertiges Grundstück zur Verfügung gestellt werden sollte. AW und ZN bezogen sich auf die Berufungsausführungen ihres Vaters AW. Die auch von AW jun. erhobene Berufung ist unbeachtlich, weil diese Verfahrenspartei nicht mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof auftritt. Anderseits führt IR wohl Beschwerde, hat jedoch den gegenständlichen Bescheid nicht mit Berufung bekämpft. Die belangte Behörde gab der Berufung des AW sei mit Bescheid vom 4. März 19669 Zl. R-726-1-1966, nicht Folge, wies mit Bescheid vom gleichen Tage, Zl. R-727-1-1966, die Berufung der PS und des LW als unzulässig zurück und die Berufung der ZN und des AW mit dem ebenfalls am 4. März 1966 erlassenen Bescheide Z10 R-728-1-1966 ab.

Mit der unter hg. Zl. 579-581/66 protokollierten Beschwerde der Zweitbeschwerdeführer wird diesen drei Berufungsbescheiden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung infolge Verfahrensvorschriften zur Last gelegt.

Im Hinblick auf den inneren Zusammenhang aller dieser Beschwerdefälle hat sie der Verwaltungsgerichtshof zur gemeinsamen Erledigung verbunden und erwogen:

I. (zur Beschwerde Zl. 544/66):

Der Erstbeschwerdeführerin ist durchaus darin beizupflichten, daß sie als Miteigentümerin an vom Projekt erfaßten Liegenschaften gemäß § 34 EBG und § 41 Abs. 1 AVG 1950 zur mündlichen Bauverhandlung persönlich zu laden gewesen wäre. Die Entgegennahme der für sie bestimmten Ladung durch ihren Vater hätte der im § 41 Abs. 1 AVG 1950 vorgeschriebenen „persönlichen Verständigung“ nur dann gleichgehalten werden können, wenn AW sen. eine entsprechende Vertretungsvollmacht für diese eigenberechtigte Tochter besessen hätte. Die belangte Behörde ist im Unrecht, wenn sie meint, daß bereits die Ladung des AW sen. als jenes Miteigentümers, der mit der Verwaltung der betreffenden Liegenschaften offenkundig betraut sei, hingereicht habe. Der Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 1925, Slg. Nr. 14008/A, bietet keine Stütze für diese Auffassung, weil dort eben nur von dem Anvertrauen der „Verwaltung“ als der Übertragung der Befugnis die Rede ist, alles dasjenige zu tun, was die Verwaltung selbst erfordert und was gewöhnlich damit verbunden ist, Vorliegend handelt es sich aber nicht mehr nur um die Ausübung der Verwaltung der im Miteigentum der Erstbeschwerdeführerin stehenden Liegenschaften, sondern um deren Beanspruchung durch ein Eisenbahnprojekt und um die Willensäußerung der Zustimmung oder Nichtzustimmung bzw. nicht uneingeschränkten Zustimmung zu dieser Beanspruchung. Es ist selbstverständlich, daß eine derartige Willensäußerung durch eine Person, die nur mit der gewöhnlichen Verwaltung einer Liegenschaft betraut ist, nicht ohne weiteres substituiert werden kann. Aber auch die Vorschrift des § 10 Abs. 4 AVG 1950 konnte entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht in Betracht kommen, um Anton Wachter sen. als Vollmachtsträger der Erstbeschwerdeführerin anerkennen zu dürfen. Denn dies hätte jedenfalls zur Voraussetzung gehabt, daß die Erstbeschwerdeführerin nachgewiesenermaßen von der Verhandlung persönlich verständigt gewesen wäre, weil nur damit die Prämisse für das „Absehen von einer ausdrücklichen Vollmacht“ im Sinne des § 10 Abs. 4 leg. cit. geschaffen worden wäre.

Gleichwohl entspricht die Abweisung der Berufung der Erstbeschwerdeführerin der Rechtslage. Die Nichtbeiziehung zur mündlichen Verhandlung führte keineswegs zu einer Nichtigkeit des Baugenehmigungsbescheides, weil das Eisenbahngesetz 1957 einen solchen Nichtigkeitstatbestand nicht statuiert Mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 AVG 1950 konnte die Erstbeschwerdeführerin lediglich nicht als dem Projekte zustimmend gelten und durfte deshalb gegen den Baugenehmigungsbescheid mi Berufung auftreten. Sie hat dies wohl unternommen, nicht aber auch dargelegt, was sie gegen das Projekt aus dem Titel der Beeinträchtigung ihres Liegenschaftseigentumes einwende. Entgegen ihrer Rechtsauffassung bedurfte es hiezu keineswegs einer neuerlichen Bauverhandlung, weil ihr ja, die Möglichkeit eröffnet war, selbst oder durch ihren Rechtsfreund in die Akten des Verwaltungsverfahrens Einsicht zu nehmen, dadurch die notwendige Übersicht über alle bisherigen Verfahrensergebnisse zu gewinnen und die ihr bisher nicht eingeräumte Gelegenheit zur Geltend-machung ihrer Rechte oder rechtlichen Interessen wahrzunehmen. Wenn es aber die Erstbeschwerdeführerin dabei bewenden ließ, im Wege der Berufung gegen den Baugenehmigungsbescheid nur eine neuerliche Verhandlung und Entscheidung zu fordern, anstatt darzutun, auswelchen Gründen ihrer Meinung nach das Projekt ihr Liegenschaftseigentum nicht oder nicht im geplanten Ausmaß beanspruchen sollte, so war damit die belangte Behörde überhaupt nicht in die Lage versetzt, über eine Einwendung im Sinne des § 35 Abs. 2 EBG abzusprechen. Soweit übrigens in dieser Beschwerde auf den Konzessionsbescheid Bezug genommen und die Frage der Gemeinnützigkeit des Unternehmens aufgerollt wird, sei klargestellt, daß Beschwerdegegenstand nur der Bescheid über die Baugenehmigung ist. Die der Erstbeschwerdeführerin zuteil gewordene Abweisung der Berufung war daher trotz der unrichtigen Beurteilung der Rechtslage durch die belangte Behörde nicht geeignet, die Verletzung eines der Erstbeschwerdeführerin gewährleisteten Rechtes aufzuzeigen, weshalb diese Beschwerde gemäß 42 Abs. l VwGG 1965 als unbegründet abgewiesen werden mußte.

Antragsgemäß war der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 48 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 3 lit. a und b VwGG 1965 sowie nach Art, I Z. 4, 5 und 7 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965 die Zahlung von S 390,- Aufwandersatz an den Bund und von S 1045,- an die mitbeteiligte Partei aufzuerlegen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war gemäß § 58 VwGG. 1965 abzuweisen.

II. (zur Beschwerde Zl. 579-581/66)

Laut § 18 Abs. 3 EBG stand der mitbeteiligten Partei das Recht zu, auf Grund ihres Projektes und der ihr erteilten Konzession das Enteignungsrecht nach Maßgabe des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 in Anspruch zu nehmen.

Was zunächst die Beschwerde der IR betrifft, ist festzustellen, daß ihr gegenüber keiner der angefochtenen Bescheide ergangen ist, daß sie vielmehr den auch ihr gegenüberergangenen erstinstanzlichen Enteignungsbescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 26. Oktober 1965 unbekämpft gelassen hat. Sie konnte daher durch die in Beschwerde gezogenen Bescheide der belangten Behörde vom 4. März 1966 mangels Erschöpfung des Instanzenzuges in keinem gesetzlich gewährleisteten Rechte verletzt werden, weshalb ihre Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 als zulässig zurückzuweisen war.

Was die übrigen Zweitbeschwerdeführer anlangt, so muß davon ausgegangen werden, daß ihre Beschwerde zwar einheitlich ausgeführt erscheint, sich aber ausdrücklich gegen drei gesonderte Bescheide wendet, von denen der erste über die Berufung des AW, der zweite über die Berufung der PS und des LW und der dritte über die Berufung der ZN und des AW entschieden hat. Es muß daher über diese Beschwerde jeweils vom Gesichtspunkte der gegenüber diesen Personen getrennt ergangenen angefochtenen (drei) Bescheide entschieden werden.

Wenn in der Beschwerde, soweit sie die gegen AW, ZN und AW ergangenen Berufungsentscheidungen betrifft, ausgeführt wird, daß diese Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt worden seien, weil eine „Verletzung des § 10 Abs. 4 AVG 1950 bezüglich LR“ vorliege, wird von diesen Beschwerdeführern übersehen, daß jeder der Miteigentümer durch die bekämpften Entscheidungen nur in seinen eigenen Rechten betroffen werden konnte und daher nicht eine angeblich einem an deren Miteigentümer in dessen Eigentumsrecht zugefügte Rechtsverletzung mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichts geltend zu machen in der Lage war. Außerdem aber ist ja LR selbständig mit Beschwerde gegen den Baugenehmigungsbescheid aufgetreten. Alle übrigen Ausführungen der Beschwerde behandeln ausschließlich die Frage ob das Projekt zweckmäßig erstellt und nicht dazu angetan sei, die Liegenschaften dieser Beschwerdeführer unnötig zu beanspruchen und die Lawinengefährdung zu verstärken. Für ein solches Vorbringen wäre im Enteignungsverfahren aber kein Raum mehr gewesen. Der Beantwortung der Frage, welche Bedeutung allfälligen, gegen das Bauprojekt erhobenen Einwendungen zuzumessen und wie ihnen allenfalls Rechnung zu tragen sei, diente das Baugenehmigungsverfahren und der dieses Verfahren abschließende Baugenehmigungsbescheid nach § 35 EBG Die vorbezeichneten Beschwerdeführer haben im Baugenehmigungsverfahren derartige Einwendungen nicht erhoben und den Baugenehmigungsbescheid nicht mit Berufung bekämpft. Im Enteignungsverfahren konnte mithin die Frage, ob das Projekt in der geplanten Art ausgeführt werden dürfe, von diesen Beschwerdeführern nicht mehr mit Einwendungen, hinsichtlich deren sie sich im Baugenehmigungsverfahren verschwiegen hatten, neuerlich aufgerollt werden, und zwar auch dann nicht, wenn der Baugenehmigungsbescheid infolge der Berufung der LR noch nicht in Rechtskraft erwachsen war. Denn die Rechtskraft des Baugenehmigungsbescheides war keine gesetzlich geforderte Voraussetzung für die Einleitung und Durchführung des Enteignungsverfahrens. Daß jene Liegenschaften, die in das Enteignungsverfahren einbezogen worden sind, für die Ausführung des Projektes in der geplanten Art nicht oder nicht im vollen Umfange des Enteignungserkenntnisses erfordert und somit für die „Herstellung und den Betrieb der Eisenbahn nicht notwendig“ seien (§ 2 Abs. 1 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954), haben diese Beschwerdeführer nicht behauptet. Nur ein solches Vorbringen wäre anderseits unter den vorgeschilderten Umständen im Enteignungsverfahren rechtlich von Bedeutung gewesen.

Was endlich die Beschwerdeführer PS und LW betrifft, wurde deren Berufung mit dem von ihnen in Beschwerde gezogenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen, weil sie sich nur mit der Frage der im Verwaltungsverfahren nicht zu bestimmenden Entschädigung befaßt habe. In dieser Richtung enthält die Beschwerde überhaupt keine Ausführungen, sodaß nicht zu erkennen ist, worin sich diese Beschwerdeführer verletzt erachten. Sofern sie aber allenfalls der Meinung gewesen sein sollten, daß eine gemeinsam mit den übrigen Zweitbeschwerdeführern eingebrachte Beschwerde ihnen die Möglichkeit verschaffe, das nachzutragen, was sie etwa in der Berufung versäumt haben, ist klarzustellen, daß sie nur gegen jenen Bescheid mit Beschwerde auftreten, der über seine Berufung ergangen war.

Es erweist sich daher auch die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführer als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 ebenfalls abzuweisen war.

Antragsgemäß waren gemäß den §§ 48 Abs. 2 lit. a und b, 51 und 52 Abs. 1 und 53 Abs. 1 (letzter Satz) VwGG 1965 die Zweitbeschwerdeführer, da von ihnen seit einer Beschwerde drei Bescheide angefochten worden sind, zur Zahlung von zusammen S 1170,- an den Bund (je S 195,-) zu verpflichten. Des weiteren war antragsgemäß den Zweitbeschwerdeführern gemäß den §§ 48 Abs. 3 lit. a und b sowie 53 Abs. 1 (letzter Satz) VwGG 1965 und Art. I Z 7 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965 der Betrag von zusammen S 1105,-, d. i. je Beschwerdeführer S 184,17, als Aufwandersatz an die mitbeteiligte Partei vorzuschreiben.

Wien, am 15. September 1966

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