Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Werner und die Hofräte Dr. Hrdlitzka, Dr. Striebl, Dr. Skorjanec und Dr. Rath als Richter, im Beisein des Schriftführers, Bezirksrichters Dr. Angs, über die Beschwerde des Karl K in F, vertreten durch Dr. Egon Wobratansky, Rechtsanwalt in Murau, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 25. Mai 1964, Zl. 8Pe 65/25-1964, betreffend Einbeziehung in eine Weggenossenschaft, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Gemeinde F sorgte mit ihrem Bescheid vom 20. Dezember 1963 die Beitragsleistung des Beschwerdeführers zu den Kosten der Erbauung und Erhaltung des öffentlichen Interessentenweges P mit 3,18 % der jährlichen, von der öffentlich-rechtlichen Weggenossenschaft festzusetzenden und von den Interessenten aufzubringenden Eigenleistungen fest. Zur Begründung dieses Bescheides stellte die Gemeinde fest, daß der Beschwerdeführer mit dem Bescheid der Gemeinde vom 24. (richtig 14.) August 1962 als Liegenschaftsbesitzer im Einzugsgebiet des in Rede stehenden Interessentenweges einbezogen dieser Bescheid aber in der Folge hinsichtlich (der Festsetzung) der von den einzelnen Interessenten zu leistenden Beiträge behoben worden sei; die nun erfolgte Festsetzung stützte sich auf das von der Agrarbezirksbehörde Leoben erstattete Gutachten vom 21. Juni 1967 und dessen Erweiterung vom Oktober 1963.
Der Beschwerdeführer berief gegen den Bescheid vom 20. Dezember 1963: seiner Auffassung zufolge hätte die (nach der Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens ihm gehörige) Waldparzelle Nr. x als durch den Weg nicht erschlossen bei der Festsetzung der Beitragsleistung nicht berücksichtigt werden dürfen.
Dieser Berufung gab die Bezirkshauptmannschaft Murau mit dem Bescheid vom 25. Mai 1964 in Anwendung des § 47 Abs. 6 des Steiermärkischen Landesstraßenverwaltungsgesetzes 1938, LGBl. Nr. 20, in der Fassung des Gesetzes vom 14. Mai 1963, LGBl.Nr. 202 nicht Folge und bestätigte den Bescheid der Gemeinde P vom 20. Dezember 1963. Auch die Bezirkshauptmannschaft bezog sich auf das ergänzende Gutachten der Agrarbezirksbehörde vom Oktober 1963, wonach die Einbeziehung der bezeichneten Waldparzelle in diese Weggenossenschaft zu Recht bestehe; diese Parzelle könne zumindest teilweise durch den bestehenden, den W-bach entlangführenden und bei km 0,95 bzw 0,42 bezogen auf das Wegteilstück G-wiese, in den Interessentenweg einmündenden Gemeindeweg Parzelle Nr. y/6 bewirtschaftet werden, während ein Teil der Waldparzelle durch die bei der sogenannten Gabel in den Forstaufschließungsweg einmündende Gemeindeweg-Parzelle y/5 bewirtschaftet werde Weiters wurde ausgeführt, daß da eine Abtrennung des Wegteilstückes P G erfolge bei der Neuberechnung der Beitragsprozentsätze nur die Hälfte der Waldparzelle Nr. x einbezogen und daß zudem eine Berücksichtigung der Weglänge vorgenommen worden sei.
Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft als dem Inhalte nach rechtswidrig und als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer vertritt wie schon in seiner Berufung und unter Bezugnahme auf diese, den Standpunkt daß die Parzelle Nr. x durch den Interessentenweg nicht aufgeschlossen werde und er daher als deren Eigentümer kein Interesse an dem Weg habe. Er führt hiezu an, daß das Waldgrundstück keine Verbindung mit dem Interessentenweg habe, daß zwischen diesem Grundstück und dem Gemeindeweg Nr. 944/6 vielmehr der bislang hier nicht überbrückte W-bach und das Grundstück Nr. 15/17 gelegen seien; die Eigentümer dieses Grundstückes aber verböten ihm dessen Begehen und Befahren. Der Sachverhalt sei in der aufgezeigten Hinsicht ergänzungsbedürftig.
Schon diese Verfahrensrüge ist berechtigt.
Der Beschwerdeführer hatte bereits in seiner schriftlichen Berufung vom 16. Jänner 1964 gegen den Bescheid der Gemeinde vom 20. Dezember 1963 beantragt, die Waldparzelle Nr. x bei der Neufestsetzung der Beitragshöhe auszuscheiden, und zwar für den Fall, daß der Weggenossenschaft Brücke samt Weg zu teuer erschiene. Wohl weil der Inhalt dieser Berufungsschrift in Ansehung der Begründung derselben der Bezirkshauptmannschaft nicht ausreichend deutlich erschien, wurde vor dieser Behörde am 10. März 1964 eine Niederschrift mit dem Beschwerdeführer aufgenommen, als deren Gegenstand dessen Berufung angeführt ist. Darin ist enthalten, wogegen sich die Berufung richte; weiters, daß durch den in Rede stehenden Interessentenweg die Waldparzelle nicht erschlossen werde und außerdem ein zweiter Weg werde gebaut werden, der sie zur Gänze erschließen werde. Zwar trifft das Vorbringen der belangten Behörde in ihrer zur Beschwerde erstatteten Gegenschrift zu, daß die Behauptung des Beschwerdeführers, die Eigentümer der Parzelle z verböten ihm das Betreten und Befahren der Parzelle, erstmals in der Beschwerde aufgestellt worden sei. Der der belangten Behörde aber schon vorgelegene Lageplan hatte die tatsächlichen Lageverhältnisse-daß nämlich zwischen der Waldparzelle Nr. x und dem Gemeindeweg Nr. 944/6 das Grundstück Nr. 965 (der Bach) und das Grundstück Nr. 15/17 lägen-deutlich gemacht. Die belangte Behörde traf jedoch in dieser Hinsicht keine Feststellungen, obgleich der Beschwerdeführer im Verfahren von allem Anfang an auf die mangelnde Erschließung des Waldgrundstückes Nr. 673/19 hingewissen hatte. In dem Gutachten der Agrarbezirksbehörde vom 21. Juni 1963 wurde zwar zu der eben erwähnten Berufung Stellung genommen, jedoch nur gesagt, daß die Waldparzelle durch den bestehenden, den W-bach entlangführenden und bei km 0,95 bzw. 0,4, bezogen auf das Wegteilstück G Gr in den öffentlichen Interessentenweg einmündenden Gemeindeweg Parzelle Nr. y/6 zumindest teilweise bewirtschaftet werden könne, was in den ergänzenden Gutachten vom Oktober 1963 (die Angabe des Tages fehlt) lediglich wiederholt, wurde. In seiner Berufung gegen den Bescheid vom 20. Dezember 1963 aber bezog sich der Beschwerdeführer ausdrücklich auf eine Brücke und einen Weg, die nach diesen insoweit verständlichen Ausführungen offen sichtlich erst herzustellen wären, welche Herstellungen aber an sich sowohl als auch in Ansehung der Person des Herstellers noch nicht sicher schienen. Bei einer solchen Sach1age vermag der Gerichtshof seine Annahme der belangten Behörde in deren Bescheid, die Einbeziehung der fraglichen Waldparzelle bestehe zu Recht, allein aus der dafür gegebenen, dem Gutachten oder dessen Ergänzung entnommenen Begründung nicht als schlüssig zu erkennen. Der Beschwerdeführer hatte die Erschließung seiner Waldparzelle durch den Interessentenweg unter Anführung von Einzelheiten (Brücke, Weg) bestritten. Dies konnte zureichend durch die bloße Annahme, daß die Einbeziehung zu Recht bestehe nicht widerlegt werden, vielmehr wäre der Sachverhalt, auch um die Schlüssigkeit der Annahme prüfen zu können, in Ansehung der Bewirtschaftungsmöglichkeit durch den Interessentenweg im einzelnen festzustellen gewesen. In gegebenen Fall hing davon die Höhe der Beitragsleistung des Beschwerdeführers ab. Es handelt sich hier also um einen wesentlichen Punkt des Sachverhaltes, dessen diesbezügliche Ergänzungsbedürftigkeit mithin den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet; dies führte gemäß dem § 42 Abs. 2 lit, c Z. 2 VwGG 1965 zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides ohne daß es einer Erörterung der sonstigen Beschwerdeausführungen bedurft hätte.
Wien, 6. April 1965
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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