Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Borotha, und die Hofräte Dr. Lehne, Dr. Striebl, Dr. Dolp und Dr. Rath als Richter, im Beisein des Schriftführers, Ministerialoberkommissärs Dr. Svoboda, über die Beschwerde der A, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28. November 1963, Zl. Ve 1618/1/1963, betreffend Baubewilligung, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Mitbeteiligte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens G L ersuchte im Juni 1962 um die Bewilligung für einen Wohnhausneubau auf der Grundparzelle Nr. x der Gemeinde S. Die Bauverhandlung fand am 1. Oktober 1962 statt. Unter den erschienenen Parteien ist auch der Sohn der Beschwerdeführerin A T vermerkt. Der am 2. Mai 1963 gefertigte Bewilligungsbescheid wurde jedoch der Beschwerdeführerin nicht zugestellt.
Die Beschwerdeführerin nahm nun wahr, daß der Bau an einer anderen Stelle des Grundstückes als der ursprünglich vorgesehenen errichtet werde und erhob eine Aufsichtsbeschwerde. Diese führte zur Zustellung des Bescheides an die Beschwerdeführerin. Sie brachte nun eine Berufung ein, in der sie eine Reihe von Mängeln des Bewilligungsbescheides erörterte. Über die Berufung der Beschwerdeführerin und eine weitere von der Bundesstraßenverwaltung eingebrachte Berufung wurde der Bewilligungsbescheid vom 2. Mai 1963 gemäß § 66 Abs. 2 AVG. 1950 im Zusammenhalt mit den § 48 und 65 der Tiroler Landesbauordnung von der Bezirkshauptmannschaft Landeck mit Bescheid vom 9. Juli 1963 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung an die erste Instanz verwiesen.
Nun wurde am 10. Juli 1963 eine Verhandlung durchgeführt. Bei dieser gab die Beschwerdeführerin die folgenden Erklärungen ab: Aus dem Lageplan vom 27. April 1960 gehe hervor, daß die Grundparzelle Nr. x nur eine Breite von ca. 13 m habe; sie sei daher zur Verbauung nicht geeignet. Somit müsse das Bauansuchen abgewiesen werden. In Wirklichkeit seien die Fundamentmauern bereits errichtet, und zwar in einer mit dem vorgelegten Lageplan nicht übereinstimmenden Weise. Der Lageplan sei deshalb für die Verhandlung nicht geeignet. Es handle sich bei diesem Mangel des Lageplanes um eine Differenz von 2950 m in der Lage zur Bundesstraße. Der Plan zeige eine Entfernung von 14 m, in Wirklichkeit betrage sie nur 11,50 m. Die von dem Anrainer W S abgegebene Erklärung, daß er einen Grundstreifen an den Mitbeteiligten im Tauschweg überlassen werde, sei in dieser Form nicht ausreichend. Der Mitbeteiligte erkläre hiezu, daß er einen Tauschvertrag mit W S abschließen und der Gemeinde nachreichen werde. Nach dem Inhalt dieses Vertrages werde der zur Erreichung des erforderlichen Grenzabstandes notwendige zusätzliche Grundstreifen aus der Parzelle Nr. y in den Besitz des Bauwerbers übergehen.
Aus dem Verhandlungsgeschehen ist außerdem noch zu vermerken, daß hinsichtlich der Baubeschreibung auf die Beilagen verwiesen wurde und bezüglich der baupolizeilichen Bedingungen vermerkt war, daß diese nach der Tiroler Landesbauordnung festgelegt werden würden. Im einzelnen ist, was für den weiteren Verlauf von Bedeutung ist, von der Festsetzung der Höhenlage und von der Errichtung einer Sickergrube im Verhandlungsprotokoll nichts vermerkt.
Es erging sodann der Bescheid des Gemeindeamtes S, mit dem das Bauvorhaben im Sinne der Baubeschreibung und nach Maßgabe der vorgelegten Ausführungs und abgeänderten Lagepläne gemäß § 49 der Tiroler Landesbauordnung in Verbindung mit der Verordnung zum Schutz des Orts , Straßen und Landschaftsbildes, Verordnungs und Amtsblatt für Tirol Nr. 5/1943, unter Einhaltung einer Reihe von Bedingungen genehmigt wurde. Aus den Bedingungen sind die folgenden anzuführen: Im Punkt 4 war festgelegt, daß die Höhenlage des Erdgeschoßfußbodens mit 2,70 m über dem ausgegrabenen Terrain festgelegt wurde. Punkt 12 setzte fest, daß die Sickergrube mindestens vier Meter tief anzulegen sei. Bezüglich der Sickergrube wurde noch eine Reihe anderer Vorschriften festgelegt. Über ihre Lage war jedoch nichts enthalten. Punkt 15 legte fest, daß sämtliche Tag und Abwässer auf eigenem Grund zum Versickern zu bringen seien, und zwar unschädlich für alle umliegenden Objekte und Grundstücke.
Die Beschwerdeführerin brachte nun eine Berufung ein. Sie hielt an ihrem Standpunkt fest, daß die Angaben über eine Vereinbarung des Mitbeteiligten mit dem Anrainer S. in der vorliegenden Form nicht ausreichen konnten, um die Eignung des Bauplatzes klarzustellen. Ferner machte die Beschwerdeführerin geltend, daß sich der Baubescheid nicht mit der veränderten Lage des Baues auf dem Grundstück gegenüber der ursprünglichen Planung auseinandergesetzt habe. Somit seien auch die vorgelegten Pläne, die unverändert seien, unverwendbar. Schließlich machte die Beschwerdeführerin noch geltend, daß die Festsetzung der Höhenlage rechtswidrig sei. Wenn der Erdgeschoßfußboden schon 2170 m über dem Terrain liege, so ergebe sich daraus, daß die angegebene Bauhöhe den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr entsprechen werde.
Die Bezirkshauptmannschaft Landeck gab der Berufung mit Bescheid vom 25. Oktober 1963 keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung wurde nur ausgeführt, daß der Anrainer W S sich bereit erklärt habe, so viel Grund aus der Grundparzelle Nr. y an den Mitbeteiligten abzutreten, daß der erforderliche Grenzabstand gegeben sei. Diese Vereinbarung sei in der Berufung angezweifelt worden; der Mitbeteiligte habe sie aber durch die Vorlage eines Tauschvertrages eindeutig bewiesen. Wenn die Beschwerdeführerin behaupte, daß auf Grund des ohne Genehmigung bereits erstellten Kellers die bescheid und projektgemäße Ausführung nicht mehr möglich sei, so müsse dem entgegengehalten werden, daß es Sache des Mitbeteiligten sein werde, durch entsprechende Abänderungen an den bereits bestehenden Mauern die bescheid und projektgemäße Errichtung des Gebäudes zu gewährleisten.
Auch gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin Berufung ein. Sie machte zunächst geltend, daß ihre Einwendungen nicht entsprechend beachtet worden seien. Sie hielt daran fest, daß die Grundparzelle Nr. x zur Verbauung nicht geeignet sei. Sie rügte, daß gegen die schon vorhandene, nicht bewilligungsgemäße Verbauung nicht eingeschritten worden sei, dies trotz der Einbringung von Aufsichtsbeschwerden. Die Nachweise über die Ergänzung des Grundstückes seien unzureichend, das Verfahren in dieser Hinsicht mangelhaft. § 8 der Tiroler Landesbauordnung sei verletzt. Da die Verschiebung der Grundgrenze in Zukunft nur in einer zu unbestimmten Weise festgelegt sei, sei auch zweifelhaft, ob die Vereinbarungen überhaupt durchgeführt würden. Die Behörde sei verpflichtet gewesen, vom Grundbuchstand und nur von diesem auszugehen. Der Berufungsbescheid habe ferner die Darlegungen hinsichtlich der Höhenlage überhaupt nicht beantwortet. Ferner wurde darauf hingewiesen, daß der erste Baubewilligungsbescheid eine Höhenlage von 60 cm über dem Terrain festgelegt hatte. Überdies machte die Beschwerdeführerin Rechte aus § 32 der Tiroler Landesbauordnung geltend. Sie führte an, daß nach den Punkten 11 und 12 des Bescheides die Sickergrube in höchstens 4 m Entfernung von der Hotelküche der Beschwerdeführerin gestattet wäre. Dies widerspreche aber der angeführten Gesetzesbestimmung. Dem Mitbeteiligten müsse die Errichtung eines eigenen Kanales vorgeschrieben werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG. in Verbindung mit § 42 AVG. als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung wurden die folgenden Gedankengänge angeführt: Der Anrainer besitze im Baubewilligungsverfahren das Recht, Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben, sofern durch die Bauführung seine subjektiven Rechte verletzt würden. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liege daher nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn der Anrainer die Verletzung eines ihm zustehenden subjektiven Rechtes, sei es eines öffentlichen oder eines privaten, geltend mache. Mit den von der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung am 19. Juli 1963 erhobenen Einwendungen sei die Verletzung eines der Beschwerdeführerin zustehenden subjektiven Rechtes nicht behauptet worden. Es liege daher keine dem Gesetz entsprechende Einwendung vor. Bezüglich der in dem Berufungsverfahren erhobenen Einwendungen wegen der Höhenlagenfestsetzung und der Sickergrube habe sich die Beschwerdeführerin gemäß § 42 AVG. 1950 verschwiegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die Gegenschrift der mitbeteiligten Partei die belangte Behörde hat eine Gegenschrift nicht eingebracht erwogen:
In der Beschwerde wird weiterhin der Standpunkt vertreten, daß die Beschwerdeführerin mit Recht die Anwendung des § 8 der Tiroler Landesbauordnung bekämpft habe; diese Bestimmung sei verletzt worden und sie sei auch eine solche, die subjektive öffentliche Rechte begründe. Im angefochtenen Bescheid wird die Behauptung, daß die bei der Verhandlung erhobenen Einwendungen keine subjektiven öffentlichen Rechte zum Gegenstand hätten, ohne Begründung aufgestellt. Dieser Verstoß gegen die §§ 58 und 60 AVG. 1950 kann jedoch nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn hiedurch die Rechtsverfolgung durch die Partei und die Rechtskontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof behindert werden (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 26. Juni 1959, Slg. Nr. 5007/A). Der Verwaltungsgerichtshof ist der Meinung, daß diese Voraussetzungen nicht zutreffen. Die Beschwerdeführerin konnte aus dem ganzen Zusammenhange entnehmen, daß die belangte Behörde aus dem § 8 der Tiroler Landesbauordnung nur insoweit subjektive öffentliche Rechte der Anrainer ableitet, als es sich um die Wahrung des Seitenabstandes gegenüber dem einzelnen Anrainer handelt, daß sie aber, davon abgesehen, in der bezogenen Vorschrift eine im öffentlichen Interesse erlassene Bestimmung erkennt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis vom 5. Oktober 1957, Slg.Nr. 3844/A, ausgesprochen, daß aus den Vorschriften der Tiroler Landesbauordnung über den Abstand eines Bauwerkes von der Nachbargrenze dem Anrainer ein subjektives öffentliches Recht erwächst. Er hat aber in seinem Erkenntnis von 27. April 1962, Zl. 952/60, auch klargestellt, daß das Recht auf Einhaltung eines Abstandes von dem Nachbargrund sich nach seiner Natur nur auf den nach örtlichen Verhältnissen jeweils in Betracht kommenden Nachbarn beziehen kann. Die Beschwerdeführerin hat die Behauptung, daß der Seitenabstand ihr gegenüber verletzt worden sei, nicht aufgestellt. Die das ganze Verfahren durchziehenden Erwägungen, ob die vorgesehene Verbreiterung des Bauplatzes durch die Vereinbarung mit dem Anrainer S schon vor der grundbücherlichen Durchführung berücksichtigt werden konnte, können als Fragen objektiver Gesetzmäßigkeit außerhalb der Rechtssphäre der Beschwerdeführerin unerörtert bleiben.
Die Beschwerdeführerin bekämpft aber auch die Annahme der belangten Behörde, daß Verschweigung hinsichtlich der Festsetzung der Höhenlage und der Sickergrube vorliege. Auch diese Annahme der belangten Behörde ist nicht näher begründet worden. Wie aus der Sachverhaltsdarstellung hervorgeht, gibt die Aktenlage keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Höhenlage und die Sickergrube bei der Verhandlung erörtert wurden. Somit kommt es darauf an, ob aus den Plänen zu entnehmen war, daß für die Beschwerdeführerin in den fraglichen Punkten vor der Verhandlung oder bei dieser die Möglichkeit einer Information und somit Anlaß zur Erhebung von Einwänden bestand. Bezüglich der Höhenlage deckt sich aber die Angabe des Bescheides „2,70 m über dem ausgegrabenen Terrain“ mit den aus den Plänen ersichtlichen Maßen. In dieser Hinsicht war also die Anwendung des § 42 AVG. 1950. (Annahme, daß die Beschwerdeführerin sich dieser Einwendung verschwiegen hatte) zulässig. Die Lage der Sickergrube konnte den Plänen nicht entnommen werden. Da die Festlegung der Auflagen, die sich auch mit der Gestaltung der Sickergrube beschäftigten, nach dem Verhandlungsprotokoll nicht bei der Verhandlung erfolgte, hat die Beschwerdeführerin sich nicht verschwiegen, wenn sie in der Frage der Situierung der Sickergrube keinen: Einwand erhob. Sie hat die Ausführungen hinsichtlich der Sickergrube allerdings erst in die zweite Berufung aufgenommen. Wenn aber nach § 42 AVG. 1950 keine Verschweigung eingetreten war, so kann aus den §§ 63 ff. AVG. 1950 jedenfalls nicht abgeleitet werden, daß das erörterte Vorbringen deshalb unbeachtlich gewesen sei, weil es in der ersten Berufung noch nicht enthalten war. Von einer Teilrechtskraft kann nämlich, da die Erteilung der Baubewilligung als Ganzes angefochten war, nicht die Rede sein. Der Verwaltungsgerichtshof ist auch nicht der Meinung, daß der letzte Satz des § 32 der Tiroler Landesbauordnung keine subjektiven öffentlichen Rechte der Anrainer begründe. Es heißt dort: „In der Nähe von Wohngebäuden ist es verboten, zur Versenkung der Abortjauche oder anderer unreiner Flüssigkeiten Sickergruben anzulegen.“ Es ist unzweifelhaft, daß die Bestimmung im besonderen dem Schutz der Anrainer dient. Die Abortjauche wird im vorliegenden Fall in die Abortgrube geleitet; doch ist auch eine Sickergrube vorgesehen, die offenbar auch die übrigen Abwässer aufnehmen soll. Ihre technische Ausgestaltung wurde geregelt. Ungeklärt ist aber der Sachverhalt hinsichtlich der vorgesehenen Lage, der Sickergrube. Die belangte Behörde hat sich nämlich mit dem Argument der Beschwerdeführerin aus, wie eben aufgezeigt, unzutreffenden Gründen verfahrensrechtlicher Art nicht auseinandergesetzt. Zusammenfassend kann also gesagt werden, daß der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG. 1952 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden mußte, weil er in der Frage der Sickergrube die subjektiven öffentlichen Rechte der Beschwerdeführerin berührt, ohne entsprechende Klärung des Sachverhaltes in materieller und prozessualer Hinsicht eine Verschweigung angenommen und auf dieser unrichtigen Grundlage die Zurückweisung dieser Einwendung der Beschwerdeführerin verfügt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof bemerkt im übrigen, daß die Erledigungsform der Zurückweisung hinsichtlich jener Punkte, in denen die belangte Behörde eine Verschweigung nicht angenommen hatte, verfehlt war, weil nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin die Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte behauptet war und der Umstand, daß nach der richtigen Anschauung der belangten Behörde diese Behauptung unzutreffend war, nur die Abweisung, nicht aber die Zurückweisung der Berufung begründen konnte.
Wien, 8. Juni 1964
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