Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Chamrath, und die Hofräte Dr. Kaniak, Dr. Strau, Dr. Naderer und Dr. Schmelz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Holler, über die Beschwerde der I L in W gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 10. Dezember 1962, Zl. M.Abt. 70 IX L 118/62, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Magistratsabteilung 59 Marktamt, Marktamtsabteilung für den 11. Wiener Gemeindebezirk (kurz Marktamt), erstattete die Anzeige, daß der Personenkraftwagen Fiat 600 (Multipla) am 23. Februar 1962 um 12,35 Uhr in die auf dem Territorium des K marktes gelegene sogenannte M straße 1 eingefahren sei. Die Einfahrt zu dieser Verkehrsfläche sei durch das Straßenverkehrszeichen „Allgemeines Fahrverbot“ mit dem Zusatz „Ausgenommen Marktfahrzeuge und Zufahrt zur Brückenwaage“ gekennzeichnet. Das angezeigte Fahrzeug sei weder ein Marktfahrzeug noch sei es zur Brückenwaage zugefahren. Auf Grund dieser Anzeige verhängte die Bundespolizeidirektion Wien Bezirkspolizeikommissariat Donaustadt mit Strafverfügung vom 27. März 1962 über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von S 100, (Ersatzarreststrafe 24 Stunden), wobei ihr zur Last gelegt wurde, sie habe am 23. Februar 1962 in Wien II, K markt, auf der „M straße 15 während der Fahrt mit dem Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen W die dort befindlichen Verkehrszeichen „Fahrverbot (in beiden Richtungen)“ mißachtet und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z. 1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 (StVO.), begangen. In ihrem dagegen erhobenen Einspruch brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe zu der im Marktgelände befindlichen Brückenwaage zufahren wollen, um den unbeladenen Personenkraftwagen wiegen zu lassen. Sie habe beabsichtigt, später dann den mit Altpapier beladenen Wagen wiegen zu lassen. Zum kritischen Zeitpunkt sei aber die Brückenwaage schon gesperrt gewesen.
In einer Stellungnahme des Marktamtes vom 19. Mai 1962 wird neuerlich betont, daß das angezeigte Fahrzeug nicht zur Brückenwaage zugefahren sei, vielmehr sei es auf der rechten Seite der „M straße 1“ in Höhe der „M straße 2“ gestanden. Die Brückenwaage sei vom 13. Jänner bin 17. Mai 1962 wegen Reparaturarbeiten gänzlich außer Betrieb gewesen. Nach Anhörung der Beschwerdeführerin erkannte die Bundespolizeidirektion Wien Bezirkspolizeikommissariat Donaustadt die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis vom 25. Juni 1962 schuldig, sie habe am 23. Februar 1962 um 12,35 Uhr in Wien II., K markt, auf der „M straße 1“ während der Fahrt mit dem Personenkraftwagen die dort befindliche Verkehrstafel „Fahrverbot in beiden Richtungen“ mißachtet und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z. 1 StVO. begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO. wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von S 100, (Ersatzarreststrafe 24 Stunden) verhängt. Die Behörde stützte sich in der Begründung auf die Anzeige vom 23. Februar 1962 und die Stellungnahme des Marktamtes vom 19. Mai 1962. In der gegen das Straferkenntnis erhobenen Berufung gab die Beschwerdeführerin neuerdings an, sie habe „die Tara“ ihres Wagens auf der Brückenwaage feststellen lassen wollen. Wegen eines an diesem Tage beabsichtigten Kaufes von Makkulatur sei die Feststellung des Leergewichtes notwendig gewesen. Es sei richtig, daß sie das Fahrzeug kurze Zeit auf der M straße Nr. 1 gehalten habe. Von ihrem Standort auf der rechten Straßenseite habe sie ohne weiteres feststellen können, daß, die Brückenwaage geschlossen sei. Die belangte Behörde holte eine neuerliche Stellungnahme des Meldungslegers ein, der am 29. September 1962 einen Situationsplan vorlegte und berichtete, daß der Personenkraftwagen von einem im 1. Stock befindlichen Fenster des Amtsgebäudes auf dem Territorium des K marktes ausgemacht worden sei, als er ungefähr in der Höhe der „M straße 2“ auf der rechten Fahrbahnseite der (diese kreuzenden) „M straße 1“ gestanden sei. Die Dauer der Aufstellung des Kraftfahrzeuges habe nicht festgestellt werden können. Der Text der neben dem Fenster des Waageraumes angebrachten Tafel habe mit einer Buchstabengröße von 3 cm die Betriebszeiten der Waage enthalten. Es sei ferner auf einer kleinen Tafel, die sich im Fenster des Waageraumes befunden habe, der Hinweis gestanden, daß die Waage wegen Reparatur außer Betrieb gewesen sei. Nach dem Situationsplan sei der Personenkraftwagen einige Fahrzeuglängen von der Brückenwaage entfernt auf der dieser gegenüberliegenden Fahrbahnseite aufgestellt gewesen. In ihrer Stellungnahme vom 14. November 1962 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe den Personenkraftwagen in der „M straße 1“ kurze Zeit stehen lassen und sich zur Brückenwaage begeben, um festzustellen, ob diese geschlossen sei.
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG. 1950 das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Ergänzung bestätigt, daß im ersten Absatz des Spruches die übertretende Verwaltungsschrift „§ 52 lit. a Z. 1 StVO. in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO.“ zu lauten habe. Zur Begründung wurde ausgeführt:
„Aus der Anzeige von 23.2.1962 ist ersichtlich, daß die Berufungswerberin mit ihrem Personenkraftwagen zur Tatzeit in die auf dem Territorium des K marktes gelegene sogenannte 'M straße 1' eingefahren war. Die Einfahrt zu dieser Verkehrsfläche ist durch das Verkehrszeichen 'Allgemeines Fahrverbot' mit dem Zusatz 'ausgenommen Marktfahrzeuge und Zufahrt zur Brückenwaage' gekennzeichnet. Da es sich beim Fahrzeug der Berufungswerberin um kein Marktfahrzeug handelte und auch eine Zufahrt zur Brückenwaage nicht erfolgte, wurde die Berufungswerberin angezeigt. Die Behauptung der Berufungswerberin, daß sie mit ihrem Fahrzeug zur Brückenwaage zugefahren sei, aber festgestellt habe, daß diese schon gesperrt sei; steht in Widerspruch zur Stellungnahme der M.Abt. 59 Marktamtsabteilung für den II. Bezirk vom 19.5.1962 (Bl. 10), nach der eine Zufahrt der Berufungswerberin mit ihrem Personenkraftwagen „zur Brückenwaage nicht erfolgt ist. In der Berufung hat die Berufungswerberin zugegeben, daß sie mit ihrem Personenkraftwegen auf der sogenannten ‚M straße 1' zur Tatzeit zugefahren ist und auf der 'M straße 1' ihr Fahrzeug kurze Zeit angehalten hat. Die Behauptung der Berufungswerberin, daß sie von ihrem Standort aus ohne weiteres die Sicht auf die Brückenwaage gehabt habe und deshalb habe feststellen können, ob sie geschlossen gewesen sei oder nicht, kann nicht verfangen weil die M.Abt. 59 Marktamtsabteilung für den II. Bezirk am 29.9.2962 (Bl. 23) berichtet hat, daß der Text über die Betriebszeit der Brückenwaage nur in einer Buchstabengröße von 3 cm angebracht ist. Falls die Berufungswerberin eine Abwaage beabsichtigt hätte, hätte unbedingt eine Auffahrt auf die Brückenwaage erfolgen müssen, weil sie erst dann den gegenständlichen Text hätte ablesen können. Das gleiche gilt auch für den Umstand, daß die Waage wegen Reparaturarbeiten gar nicht in Betrieb war, weil der diesbezügliche Hinweis sich auf einer kleinen Tafel befunden hat, die innen im vergitterten Fenster des Waagraumes angebracht war. Die Berufungswerberin hätte daher beide Tafeln nur dann lesen können, wenn sie mit ihrem Fahrzeug tatsächlich auf die Brückenwaage gefahren wäre. Auch aus der Planskizze ist ersichtlich, daß die Berufungswerberin mit ihrem Personenkraftwagen nicht auf die Brückenwaage gefahren ist. Auf Grund der ausführlichen Stellungnahme der M.Abt. 59 (10 23) und der Planskizze, ist der Sachverhalt geklärt, weshalb die Durchführung weiterer Beweisaufnahmen insbesondere die Durchführung eines Lokalaugenscheines entbehrlich war, ohne daß die Berufungswerberin hiedurch in ihren Verteidigungsrechten beschränkt werden würde. Da die Berufungswerberin ohne Zufahrt zur Brückenwaage nicht hätte feststellen können, daß diese geschlossen ist, ist ihre Behauptung, in die Straße des Tatortes deshalb zugefahren zu sein, um die Tara ihres Wagens auf der Brückenwaage feststellen zu lassen, unglaubwürdig. Es kann der Berufungswerberin deshalb auch kein Schuldausschließungsgrund zugebilligt werden. Da die Berufungswerberin nach Kenntnisnahme der ausführlichen Stellungnahme des Meldungslegers vom 29.9.1962 (Bl.23), die dieser mit einer Skizze (Bl.24) verbunden hat, offenbar die Haltlosigkeit ihrer Angaben eingesehen hat, versuchte sie im Schriftsatz vom 14.11.1962 (Bl.25), ihr diesbezügliches Vorbringen als Mißverständnis in der Information ihres Rechtsanwaltes hinzustellen und behauptete nunmehr, daß sie damals ihren Personenkraftwaagen in der 'M
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Zunächst ist zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, daß es sich bei ihrer Zeitangabe für die ihr zur Last gelegte Tat „5 Minuten nach 3/4 12 Uhr“ um einen Informationsfehler an ihren Vertreter handle und sie tatsächlich 12,35 Uhr gemeint habe, zu sagen, daß dies ohne wesentliche Bedeutung ist, da die belangte Behörde ohnedies von dem Zeitpunkt 12,35 Uhr ausgegangen ist.
Wenn die Beschwerdeführerin weiters mit der Beschwerde eine Abschrift eines Waggezettels der Städtischen Brückenwaage vom 19. April 1960 vorlegt, um darzutun, daß sie diese Waage schon früher einmal in Anspruch genommen hatte, so ist dem entgegenzuhalten, daß der Gerichtshof zufolge § 41 Abs. 1 VwGG. den angefochtenen Bescheid lediglich auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu überprüfen hat. Die beschwerdeführende Partei hatte sohin dieses Beweismittel bereits im Verwaltungsstrafverfahren geltend machen müssen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat es unberücksichtigt zu bleiben. Dasselbe gilt für die von der Beschwerdeführerin ebenfalls erst mit der Beschwerde vorgelegte Durchschrift einer Schadensanzeige an eine Versicherungsanstalt, aus der entnommen werden solle, daß die Beschwerdeführerin etwa 0 m vor der Brückenwaage ihr Kraftfahrzeug abgestellt gehabt habe.
Die Beschwerdeführerin erblickt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften in „der Ergänzung des Spruches durch die belangte Behörde“, „da die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung für sich allein noch keine strafbare Norm darstellt“. Dieses Vorbringen ist mangels weiterer Begründung nicht verständlich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen war.
Die Ausführungen in der Beschwerde laufen darauf hinaus, daß die Beschwerdeführerin entgegen der Annahme der belangten Behörde zur Brückenwaage zugefahren sei und daher keine Verwaltungsübertretung begangen habe. Dabei rügt die Beschwerdeführerin, daß die belangte Behörde ihren Bescheid lediglich auf die ausführliche Stellungnahme der Magistratsabteilung 59 und die von letzterer vorgelegte Planskizze gestützt habe. Die Beschwerdeführerin behauptet, sie sei wohl in die „M straße 1“ zugefahren, nicht aber auf die Brückenwaage aufgefahren, und sie habe sich von dem Aufstellungsort des Kraftwagens zur Brückenwaage begeben, um festzustellen, ob diese geschlossen sei.
Damit bekämpft die Beschwerdeführerin die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Diese unterliegt aber nur eingeschränkt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, nämlich, ob der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt auf einem hinreichenden Ermittlungsverfahren beruht und ob die Schlüsse der belangten Behörde den Denkgesetzen entsprechen.
Unbestritten ist, daß das Kraftfahrzeug der Beschwerdeführerin auf der „M straße 1“ in Höhe der Kreuzung mit der „M straße 2“ durch kurze Zeit aufgestellt war. Strittig ist lediglich nur, ob die belangte Behörde berechtigt war, die Fahrt der Beschwerdeführerin mit ihrem Personenkraftwagen in die „M straße 1“nicht als Zufahrt zur Brückenwaage anzusehen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6.April 1960, Zl. 1084/56, ausgesprochen hat, hängt die Frage, ob bei einem Einfahren in eine Straße, für die ein allgemeines Fahrverbot mit dem Zusatz „Zufahrt gestattet“ eine erlaubte Zufahrt vorliegt oder nicht, davon ab, ob das Fahrziel der Einfahrt darin besteht, in dieser Straße zu parken oder zwecks Vornahme einer bestimmten Besorgung (z.B. zum Aufsuchen eines Geschäfts, zur Abgabe oder Aufnahme von Fahrgästen oder Gegenständen) zu halten. Im vorliegenden Falle soll nach der Behauptung der Beschwerdeführerin Fahrziel zwar die Brückenwaage gewesen sein, sie will aber von dem Aufstellplatz des Personenkraftwagens zur Brückenwaage gegangen sein. Wenn die belangte Behörde diesem Vorbringen keinen Glauben geschenkt hat, so kann ihr nicht entgegen getreten werden. Denn es entspricht nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, wenn Fahrzeuglenker, die zu einer Brückenwaage zufahren wollen, das Fahrzeug in einiger Entfernung von der Brückenwaage aufstellen, um sich dann zu Fuß zur Brückenwaage zu begeben. Daß irgendwelche Hindernisse bestanden hätten, auf die Brückenwaage zu fahren oder wenigstens näher an sie heranzufahren, hat die Beschwerdeführerin nicht behautet Der Verwaltungsgerichtshof konnte daher nicht finden, daß der Sachverhalt unzureichend geklärt oder die belangte Behörde falsche Schlüsse gezogen hätte.
Da die Beschwerde weder eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides noch eine wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften darzutun vermochte, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG. als unbegründet abzuweisen.
Wien, 19. November 1964
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