Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Präsidenten Dr. Guggenbichler, sowie die Hofräte Dr. Vejborny, Dr. Krzizek, Penzinger und Dr. Knoll als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Landesregierungskommissärs Dr. Roth, über die Beschwerde des H P in W gegen den Bescheid der Grundverkehrslandeskommission beim Amte der Salzburger Landesregierung vom 14. September 1962, Zl. GUK 248 1962, betreffend Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft des Grundverkehrs, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer stellte am 26. April 1961 bei der Grundverkehrskommission für den Verwaltungsbezirk Tamsweg den Antrag auf Zustimmung zu dem Kaufvertrag, den er am 22. März 1961 über die Liegenschaft EZ. x, Katastralgemeinde H (rund 117 ha Alpgrundstücke) abgeschlossen hatte. Er fügte bei, daß das Kaufobjekt von ihm hauptsächlich zur Ausübung der damit verbundenen Eigenjagd erworben wurde. Die Verkäufer hätten sich auf die Dauer von 15 Jahren das Weiderecht für Großvieh und Schafe vorbehalten. Der darüber zunächst ergangene ablehnende Bescheid der angerufenen Behörde vom 3. August 1961 wurde über Berufung des Beschwerdeführers mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 29. September 1961 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Mit dem Bescheide vom 30. November 1961 erteilte die Grundverkehrskommission daraufhin die beantragte Zustimmung im Sinne der Vorschriften des Salzburger Landesgrundverkehrsgesetzes 1958 LGBl. Nr. 30, mit der Auflage, daß den Schafen auf der Schafalpe des R K das Durchzugsrecht unentgeltlich gewährt werde. In der vom Beschwerdeführer dagegen eingebrachten Berufung wurde gegen die erteilte Auflage eingewendet, daß die für eine solche Belastung in § 8 des angewendeten Gesetzes geforderten Voraussetzungen nicht gegeben seien. Es habe nämlich in den letzten Jahren eine Bewirtschaftung der Kaufliegenschaft nicht mehr stattgefunden und es seien bisher derartige Rechte niemandem zugestanden gewesen. Die Bezirksbauernkammer Tamsweg nahm zu diesem Vorbringen dahin gehend Stellung, daß gegen die beantragte Zustimmung dann nichts einzuwenden wäre, wenn das Weiderecht (womit das „Schneezufluchtsrecht“ und das Auftriebsrecht verbunden sei) für die Landwirtschaft dauernd erhalten bliebe, wofür ja ein Entgelt eingehoben werden könne. Anschließend an die gegenständliche Alpe bestünden weitere Alpen, auf welche in relativ großer Anzahl Rinder und Schafe aufgetrieben wurden. Würde nun eine dieser Alpen das Weiderecht verlieren, darin würde der gesamte Weidebetrieb auf diesem Alpenkomplex infolge Behinderung des Durchtriebes gestört werden. Es handle sich dabei um günstige Weidegebiete, auf die das Vieh auch aus einem weiteren Umkreis über den Sommer im Wege des Aufzinsens“ einer entgeltlichen Übernahme der Tiere zur Weide durch die Alpbesitzer verbracht werde.
J L einer der Verkäufer sagte am 4. Mai 1962 als Zeuge aus, daß zwischen ihm und R K nur eine Vereinbarung bestanden habe, wonach seine Schafe über die Grundstücke des K abgetrieben werden durften, während K seine Weide mit dem „Almwasser“ aus der Kaufliegenschaft bewässern durfte. Fallweise sei auch ein gemeinsamer Hirte aufgenommen worden. Die Verkäufer erklärten am 14. Juni 1962 gegenüber dem Beschwerdeführer, auf das ihnen im Kaufvertrag eingeräumte Weiderecht zu verzichten.
Die Gemeinde M berichtete am 1. August 1962, daß sie an der Fortführung des bisherigen Weidebetriebes durch R K interessiert sei. Laut einer beim Gemeindeamte M am 1. August 1962 von mehreren Anrainern der Kaufliegenschaft abgegebenen Mitteilung wurden die angeblichen Weiderechte an dieser Liegenschaft immer nur von R K ausgeübt, der alljährlich Weidevihe von verschiedenen Bauern des L aufgenommen und gealpt habe. Anläßlich der von der belangten Behörde am 15. Juni 1962 durchgeführten mündlichen Verhandlung erklärte der Vertreter des Beschwerdeführers, die Auflage hinnehmen zu wollen, daß dem jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Nr. y und z, EZ. xx der Katastralgemeinde V (je Alpe), das Weiderecht einschließlich Schneezufluchts und Durchzugsrecht für 200 Schafe zustehe.
Mit dem Bescheide vom 14. September 1962 behob die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid und verweigerte die vom Beschwerdeführer begehrte Zustimmung unter Hinweis auf die §§ 4, 6 und 18 des Salzburger Landesgrundverkehrsgesetzes, LGBl.Nr. 30/1958, in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr. 99/1961 (kurz Grundverkehrsgesetz).
Diesem Berufungsbescheide wird mit der vorliegenden Beschwerde „Rechtswidrigkeit“ zur Last gelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde erwogen:
Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, daß die Kaufliegenschaft bisher einem landwirtschaftlichen Betriebe, nämlich einer Alpwirtschaft, gewidmet gewesen sei, weil seit mehreren Jahrzehnten Weidetiere größtenteils Schafe von der Alpe des R K auf diese Liegenschaft und umgekehrt gewechselt seien. Der Beschwerdeführer habe unbestrittenermaßen die Kaufliegenschaft erworben, um das bestehende Jagdgebiet zu vergrößern. Das volkswirtschaftliche Interesse an der Alpnutzung übersteige hier das Interesse an der Jagdnutzung bei weitem, weshalb die Zustimmung schon nach § 6 Abs. 1 Z. 3 des Grundverkehrsgesetzes zu versagen gewesen wäre. Eine Auflage nach § 8 dieses Gesetzes könne nicht erteilt werden, weil Name und Anschrift der zu begünstigenden Personen kaum festgestellt werden könnten und R K, der ja von zahlreichen Bauern Schafe zur Weide übernommen habe, nicht der einzige Begünstigte sein könnte, wie dies im vorinstanzlichen Bescheid angenommen worden sei. Anderseits würde die Alpwirtschaft des K eine derartige Auflage ohne Berücksichtigung des Weideviehs nicht rechtfertigen.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 des Grundverkehrsgesetzes darf einem Rechtsgeschäfte der gegenständlichen Art die Zustimmung nicht erteilt werden, wenn zu besorgen ist, daß einem landwirtschaftlichen Betriebe ganz oder überwiegend gewidmete Grundstücke zur Bildung oder Vergrößerung von Eigenjagdgebieten der ihrer Bodenbeschaffenheit entsprechenden landwirtschaftlichen Bestimmung entzogen werden.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, festzustellen, ob tatsächlich eine Entziehung der der Bodenbeschaffenheit entsprechenden landwirtschaftlichen Bestimmung vorliege, ist ihm entgegenzuhalten, daß er die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde über die bisherige Nutzung der Vertragsliegenschaft im Rahmen der Weidewirtschaft nicht bestritten hat und daß er anderseits erklärt hatte, diese Liegenschaft zur Ausübung der Eigenjagd erwerben zu wollen,, hinsichtlich der Weiterführung der Weidewirtschaft aber insbesondere nach dem Verzichte der Verkäufer auf das ihnen ursprünglich vorbehalten gebliebene Weiderecht keine Erklärung abgegeben hatte. Die belangte Behörde konnte daher mit Recht annehmen, daß die Liegenschaft nach dem erkennbaren Willen des Beschwerdeführers durch ihn nicht im Rahmen der bisher ersichtlichen landwirtschaftlichen Bestimmung genützt werden solle. Gegenüber dem Einwand des Beschwerdeführers, daß ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb, dem die Vertragsliegenschaft gewidmet sein könnte, gar nicht vorliege, weil keiner der Verkäufer einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb führe, ist zu sagen, daß die belangte Behörde in dieser Richtung festgestellt hat, daß ein selbständiger Almbetrieb ohne Heimgut ohne weiteres denkbar sei, sofern er nur über die für den Almzweck notwendigen Gebäude verfüge. Diese Voraussetzung sei im Gegenstand aber gegeben. Dieser Feststellung ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Der Verwaltungsgerichtshof wiederum, kann nicht finden, daß die Annahme eines derart selbständigen Almbetriebes, auch wenn dieser nicht durch die Grundeigentümer selbst geführt wird, der Folgerichtigkeit entbehre. Damit steht aber auch fest, daß die belangte Behörde gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 des Grundverkehrsgesetzes zur Versagung der begehrten Zustimmung gelangen mußte. Daß dabei „Sache“ der ihr obliegenden Entscheidung nur die Frage der Zulässigkeit der im vorinstanzlichen Bescheid ausgesprochenen Auflage gewesen sei, ist nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer hatte die Zustimmung zu dem Rechtsgeschäfte beantragt und sich im Rechtsmittelwege dagegen gewandt, daß ihm diese Zustimmung mit einer Auflage nach § 8 des Grundverkehrsgesetzes erteilt worden war. Diese Bestimmung sieht vor, daß bei Rechtsgeschäften, die darauf abzielen, daß ein Grundstück teilweise oder vorübergehend einem anderen Zweck als der bisherigen Nutzung zugeführt werden soll, die Zustimmung an inhaltlich oder zeitlich begrenzte Bedingungen geknüpft werden kann, die gewährleisten, daß das Grundstück dem land oder forstwirtschaftlichen Betriebe tunlichst erhalten oder wieder gewidmet wird. Die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung hatte sich daher damit zu befassen, ob die in erster Instanz dergestalt ausgesprochene Zustimmung dem Gesetz entsprochen habe. Kraft der ihr „in § 66 Abs. 4 AVG. 1950 erteilten Ermächtigung durfte sie bei diesem mithin nach wie vor über die Frage der begehrten Zustimmung ergehenden Bescheid ihre Anschauung sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jeher der Unterbehörde setzen und demgemäß den vorinstanzlichen Bescheid nach jeder Richtung abändern. Wenn sie dabei zu der Auffassung gelangte, daß sie die an sich gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 des Grundverkehrsgesetzes zu verweigernde Zustimmung auch nicht unter Heranziehung des § 8 dieses Gesetzes erteilen könne, weil der Kreis der durch eine Auflage zu begünstigenden Personen nicht ausreichend erfaßt werden könne, hat sie gewiß die Rechtslage verkannt. Denn das in Frage stehende Rechtsgeschäft zielte weder darauf ab, daß die Vertragsliegenschaft nur teilweise einem anderen Zweck als der bisherigen Nutzung zugeführt werden solle, noch darauf, daß eine Zweckentfremdung nur vorübergehend stattfinden solle. Wie bereits vorhin ausgeführt wurde, sollte vielmehr die gesamte Vertragsliegenschaft auf unbestimmte Zeit erkennbar nicht mehr der Weidewirtschaft zugeführt werden. Damit aber war von vornherein die Unanwendbarkeit der Vorschrift des § 8 des Grundverkehrsgesetzes klargestellt, wenn auch aus einem anderen als dem von der belangten Behörde angenommenen Rechtsgrunde. Daran vermochte die im Verfahren geäußerte Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich einer Auflage nach § 8 zu unterwerfen, nichts zu ändern, weil eben eine derartige Auflage in diesem Fall an sich nicht zulässig sein konnte. Es wäre an dem Beschwerdeführer gelegen gewesen, rechtzeitig in einer dem Gesetz entsprechenden Weise seinen Willen zu einer Fortführung der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Liegenschaft zu erweisen, um dadurch den Versagungsgrund nach § 6 Abs. 1 Z. 3 des Grundverkehrsgesetzes zu vermeiden.
Bei diesem Ergebnis mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs.1 VwGG. 1952 als unbegründet abgewiesen werden.
Wien, 14. November 1963
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