Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Ondraczek, und die Hofräte Dr. Dorazil, Dr. Mathis, Dr. Raschauer und Dr. Frühwald als Richter, im Beisein des Schriftführers, Finanzoberkommissärs Dr. Zatsobek, über die Beschwerde der A F in S gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 7. Juni 1962, Zl. 1606/1-IV-1961, betreffend die Gebühr von einer Schuldbeitrittserklärung, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Mit Vertrag vom 30. September 1961 verkaufte die Beschwerdeführerin je zur Hälfte an die Eheleute F und T in Sch die Liegenschaften EZ. x, Grundbuch H und EZ. y Grundbuch P. um den Preis von S 360.000,--. Ein Teilbetrag von S 160.000,--wurde von den Käufern in barem entrichtet, die zudem in Anrechnung auf den Kaufpreis einen auf beiden Liegenschaften sichergestellten Kontokorrentkredit der Oberösterreichischen Volkskreditbank in Höhe von S 24.700,--übernahmen. Den Restbetrag von S 175.300,--versprachen die Käufer zur ungeteilten Hand bis spätestens 26. Dezember 1961 an die Beschwerdeführerin zu bezahlen.
Mit Bescheid vom 17. November 1961 schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 33 TP 7 Abs 1 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957 (im folgenden kurz mit GebG. bezeichnet), von der Übernahme der gegenseitigen Mitschuld durch die Käufer für den schließlich noch aushaftenden Restkaufpreis eine 1%ige Rechtsgeschäftsgebühr in Höhe von S 1.752,--vor.
Die Beschwerdeführerin bekämpfte diesen Bescheid mit Berufung und führte aus, im Streitfall komme die Anwendung des § 33 TP. 7 GebG. nicht in Betracht, weil es für eine Mitschuld i rechtlichen Sinne vor allem an der bestimmten Erklärung fehle, einer fremden Schuld als Mitschuldner beizutreten. Das Finanzamt habe auch übersehen, daß eine Solidarverpflichtung mehrerer Schuldner nach bürgerlichem Recht als eigene Rechtskonstruktion geregelt sei und vertraglich selbständig vereinbart werden könne, während es noch andere Schuldverpflichtungen gebe, „bei welchen hinsichtlich der Rechtswirkungen auf die Regelung in den §§ 888 ff ABGB. verwiesen“ werde, „welche aber wesentlich andere Voraussetzungen“ hätten. Die Vereinbarung der Solidarhaftung für eine gemeinsame Schuld ans einem gemeinsamen Rechtsgrunde begründe eine Verpflichtung für eine eigene Schuld, während die Vereinbarung eines Mitschuldverhältnisses den Hinzutritt einer dritten bisher vertragsfremden Person zur Schuld einer anderen regle. Bei der Soliderverpflichtung nach § 891 ABGB. sei die Schuld bereits von vornherein eine gemeinschaftliche, bei der Mitschuld im rechtlichen Sinne werde sie erst gemeinschaftlich durch den Beitritt zu einer bestehenden Verbindlichkeit. Bei einem Schuldbeitritt sei die Solidarität nicht zwingend, sondern nur möglich. Selbst in den Rechtswirkungen bestünden zwischen Mitschuldverhältnis und reiner Solidarhaftung erhebliche Unterschiede. Bei der Mitschuld nach § 1347 ABGB. hafte der ursprüngliche Schuldner nach wie vor für die ganze Verbindlichkeit, möge auch der Gutachter z.B. wegen Teilbarkeit der Leistung nur für einen Anteil hatten. Bei der reinen Solidarverbindlichkeit hafte jeder Vertragsschuldner für die ganze Verbindlichkeit gegenüber dem Vertragsgläubiger. Wenn der Gutachter den Gläubiger befriedigt, könne er vom ursprünglichen Schuldner im Rückgriffswege den Ersatz zur Gänze fordern und nicht bloß nach Anteilen, wie dies im § 896 ABGB. bei der Solidarverpflichtung geregelt sei. Schließlich stehe bei einer reinen Solidarverpflichtung jedem einenden Schuldner ein Rückgriffsrecht zu, bei einem Mitschuldverhältnis nach § 1347 ABGB. niemals dem zahlenden ursprünglichen Schuldner gegenüber dem Gutsteher.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsbescheide der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich von 7. Juni 1962 wurde die Berufung abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, das Gebührengesetz 1957 habe zweifelsfrei fegegelegt, daß eine Mitschulderklärung im Sinne des § 1347 ABGB. für die Erhebung einer Rechtsgeschäftsgebühr einer Bürgschaftserklärung gleichgesetzt werde. Daher sei auch für eine solche Mitschulderklärung die Gebühr wie für eine Bürgschaftserklärung vorzuschreiben. Im Streitfalle sei zu prüfen gewesen, ob von den beiden Käufern eine solche Mitschulderklärung abgegeben wurde. Es sei davon auszugehen, daß von der Gebühr nach § 33 TP. 7 GebG. nur der Schuldbeitritt, nicht aber eine Solidarverpflichtung gemäß § 891 ABGB. erfaßt werde. Es dürfe aber nicht übersehen werden, daß durch den 2. Halbsatz des § 1347 ABGB. das Entstehen einer Gemeinschaft zu ungeteilter Hand durch den Schuldbeitritt selbetätig ausgelöst werde und daß „durch den vollzogenen Beitritt entstandene Schuldverhältnis hinsichtlich seiner gebührenrechtlich unerheblichen zivilrechtlichen Natur nach § 891 ABGB. zu beurteilen“ sei. Wenn auch keine Tarifpost des Gebührengesetzes ausdrücklich den Abschluß einer Solidarverpflichtung umfasse, so könne doch auf der anderen Seite des Entstehen einer solchen Verpflichtung kraft Gesetzes nicht die Folge haben, daß die Vorschrift des § 33 TP. 7 GebG. nur wegen dieser Folge nicht zum Zuge kommen dürfe. Die Beschwerdeführerin könne also durch die Aufzeigung des zivilrechtlichen Unterschiedes zwischen einem Schuldbeitritt und seiner zivilrechtlichen Folge des Eintrittes einer Solidarhaftung nichts gewinnen. Im Streitfalle hätten sich die Käufer ausdrücklich zur ungeteilten Hand für den noch aushaftenden Restkaufpreis verpflichtet. Da damit die Käufer gegenzeitige Mitschulderklärungen abgegeben hätten, hätten sie ausdrücklich den Beitritt zu einer fremden Schuld erklärt. Denn die Schuld des Ehemannes sei für die Ehefrau und umgekehrt die Schuld der Ehefrau für den Ehemann im Hinblick auf die bestehende Gütertrennung eine fremde, jedenfalls aber keine eigene Schuld. Daher müßte festgestellt werden, daß beide Ehegatten je eine gegenseitige Mitschulderklärung abgegeben haben. Der Beisatz „zur ungeteilten Hand“ werde in allen diesen Fällen vom Verkäufer zu dessen Sicherung verlangt. Durch diesen Beisatz werde der gegenseitige Schuldbeitritt keineswegs seiner Rechtsnatur beraubt. Die Vorschrift des § 33 TP. 7 GebG. unterwerfe die Bürgschaftserklärung und den Schuldbeitritt gerade wegen der rechtssichernden Funktion einer Gebühr. Da „jeder Ehegatte seinen Beitritt zur Schuld des anderen und damit hinsichtlich der Hälfte des Restkaufpreises erklärt“ habe, sei die Gebühr von jedem Ehegatten von je einer Hälfte der damit zu sichernden Restschuld zu erheben gewesen. Auch dem weiteren Vorbringen in der Berufung, daß zwischen den beiden Käufern eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des § 7 GebG. vorliege, könne nicht gefolgt werden, denn jeder Ehegatte sei als Mitschuldner zur Schuld des anderen Ehegatten beigetreten; es lägen daher inhaltlich verschiedene rechtsgeschäftliche Erklärungen vor.
In der vorliegenden Beschwerde bestreitet die Beschwerdeführerin nach wie vor, daß eine Verpflichtung den Kaufpreisrest zur ungeteilten Hand zu bezahlen, als Schuldbeitritt Sinne des § 1347 ABGB. anzusehen sei. Die Übernahme einer Solidarverpflichtung nach § 891 ABGB. erfülle keinen gebührenpflichtige Tatbestand. Die Beschwerdeführerin erweist in diesem Zusammenhang auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 1910, Slg. Nr. 7858 (F), und vom 5. Juli 1926, Slg. Nr. 13786 (F), und wiederholt ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Sie macht schließlich geltend, die Käufer hätten im Streitfall überdies auf Grund einer zwischen ihnen bestandenen Gütergemeinschaft bei jedem Verpflichtungsgeschäft an sich zur ungeteilten Hand gehaftet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Der Fall, daß mehrere Erwerber einer Liegenschaft dem Veräußerer die Erbringung der Gegenleistung für die Übertragung-oder eines Teiles davon-zur ungeteilten Hand versprechen, hat den Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt beschäftigt. er hat in den beiden Erkenntnissen vom 17. Dezember 1962, Zlen. 354/62 und 551/62, dargelegt, daß eine nach § 33 TP. 7 Abs. 1 GebG. gebührenpflichtige Schuldbeitrittserklärung nur dann vorliegt, wenn der Beitretende einer ihm fremden Schuld beitritt, nicht aber dann, wenn mehrere Personen bei der Begründung eines Schuldverhältnisses versprechen, eine bestimmte Leistung zur ungeteilten Hand zu erbringen. (Auf Verlangen werden den Parteien Ausfertigungen dieser Erkenntnisse übermittelt werden.) An dieser Rechtsansicht hält der Verwaltungsgerichtshof weiterhin fest. Da auch im vorliegenden Falle die beiden Käufer nicht jeweils der Verpflichtung des anderen Käuferteiles zur Zahlung der auf diesen entfallenden Hälfte des Kaufpreisrestes beigetreten sind, sondern von Anfang an als Mitkäufer die Zahlung des vollen Kaufpreisrestes zur ungeteilten Hand zugesagt haben, erweist sich die von der belangten Behörde bestätigte Verschreibung der streitigen Rechtsgeschäftsgebühr als nicht im Gesetz begründet. Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Bei dieser Sach-und Rechtslage war auf die erstmals in der vorliegenden Beschwerde aufgestellte Behauptung, daß zwischen den Käufern eine Gütergemeinschaft bestanden habe, nicht weiter einzugehen.
Wien, am 27. Juni 1963
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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