Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Ondraczek, und die Hofräte Dr. Dorazil, Dr. Eichler, Dr. Raschauer und Dr. Frühwald als Richter, im Beisein der Schriftführer, des Polizeikommissärs Dr. Primmer und des Ministerialkommissärs Dr. Svoboda, über die Beschwerde der F K in G gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 31.Jänner 1962, Zl. GV21-97-V-1962, betreffend Gebühren von Schuldbeitrittserklärungen, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Mit Kaufvertrag vom 21.März 1961 veräußerte die Beschwerdeführerin an die Eheleute Josef und Hildegard H. in G zwei Achtelanteile an der Liegenschaft EZ. x Grundbuch A samt den „bezüglichen Anteilen an den vorhandenen Gebäuden“ um den Kaufpreis von S 85.000 und die Käufer übernahmen diese beiden Achtelanteile „in ihr gemeinschaftliches Eigentum“. Sie verpflichteten sich zwecks Berichtigung des Kaufpreises zur Erlegung eines Betrages von S 15.000 bei Unterfertigung des Vertrages, sie versprachen ferner, zur ungeteilten Hand den Kaufpreisrest am Tage der grundbücherlichen Durchführung des Vertrages zu bezahlen.
Mit Bescheid vom 18.Juli 1961 schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz der Beschwerdeführerin, von der Annahme ausgehend, daß von den Käufern durch die Vereinbarung, den Kaufpreisrest zur ungeteilten Hand zu berichtigen, gegenseitig eine Schuldbeitrittserklärung abgegeben worden bei, gemäß § 33 TP. 7 Abs.1 Z.1 des Gebührengesetzes 1957, BGBl.Nr.267/1957 (im folgenden kurz mit GebG. bezeichnet), Rechtsgeschäftsgebühren von je S 350 (1 v.H. von S 35.000), zusammen also S 700 vor.'
Die Beschwerdeführerin berief und machte geltend, daß die Käufer eine „Korrealschuld“ eingegangen seien: Ein solches Schuldverhältnis bedeute keine „Solidarität“ und stelle schon gar nicht eine Bürgschaft oder einen Schuldbeitritt dar. Selbst im Falle der Richtigkeit der rechtlichen Würdigung durch das Finanzamt liege der Ausnahmefall des § 19 Abs.2 GebG. vor.
Mit Entscheidung der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 31.Jänner 1962 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung ihres Bescheides hat die belangte Behörde die Anwendbarkeit des § 19 Abs.2 GebG. mit dem Hinweise verneint, eine Heranziehung dieser Gesetzesstelle sei im Streitfalle deshalb nicht möglich, weil das Haupt-und das Nebengeschäft nicht von den gleichen Parteien abgeschlossen worden seien. In der Sache selbst vertrat sie die Auffassung, daß beim Kaufe von Liegenschaftsanteilen durch zwei oder mehrere Käufer dem Verkäufer gegenüber die Verpflichtung jedes einzelnen Käufers entstehe, den auf seinen Anteil an der gekauften Sache entfallenden Kaufpreisanteil zu bezahlen. Die Rechte und Pflichten mehrerer Käufer seien geteilt, sodaß jede von diesen Personen nur eine Teilleistung zu erbringen und auch nur einen Teil der Gegenleistung zu fordern habe. Diesem Gedankengange folge, so wird in der Begründung weiter ausgeführt, auch das Grunderwerbsteuergesetz, welches bei einem Liegenschaftskaufe durch mehrere Käufer von einem Verkäufer davon ausgehe, daß jeder Käufer mit dem Verkäufer ein gesondertes Rechtsverhältnis begründe,“ welches auf Begründung eines anteiligen Übereignungsanspruches gerichtet sei und im Sinne des § 1 Abs.1 Z.1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 gesondert der Grunderwerbsteuer unterliege. Wenn daher im Falle des Ankaufes einer Liegenschaft oder im Falle des Ankaufes von Liegenschaftsteilen durch mehrere Käufer vereinbart wird, daß ein Teil des Gesamtkaufpreises erst später gezahlt werden solle, wobei sich die mehreren Käufer verpflichten, diesen Gesamtkaufpreisrest zur ungeteilten Hand zu bezahlen; so sei dies nur so zu verstehen, daß jeder Käufer zunächst die Verpflichtung eingehe, den auf ihn entfallenden Kaufpreisrestantel zu bezahlen, dann aber auch der Verpflichtung beitrete, die die anderen Käufer trifft. Jeder der mehreren Käufer trete der Schuldverpflichtung der anderen als Mitschuldner bei. Damit sei der Tatbestand des § 33 TP. 7 Abs.1 Z.1 GebG. gegeben.
In der gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof überreichten Beschwerde wendet die Beschwerdeführerin ein, daß die Abgabe einer Bürgschaftserklärung oder die Übernahme einer Verbindlichkeit nach § 33 TP.7 GebG. von den Parteien weder vereinbart noch in der Vertragsurkunde, auf die es nach § 17 Abs.1 GebG. ankomme, zum Ausdrucke gebracht worden sei. Im Gebührengesetze sei die „Korrealität“ einer Gebühr nicht unterworfen worden. Bei einer solchen sei nur eine Schuld vorhanden. Der Oberste Gerichtshof (vgl. Entscheidung dieses Gerichtshofes vom 28.September 1929, 4 Ob 393/1929) stehe ebenfalls auf dem Standpunkte, daß, wer dem Gläubiger ohne jede Einschränkung verspricht, er werde ihm eben den Betrag, den ihm ein anderer schuldet, bezahlen, sich zur Zahlung des ganzen Schuldbetrages, daher zur ungeteilten Hand mit dem ersten Schuldner verpflichten wolle. Im streitigen Vertrage sei keine Bürgschaft oder Mitschuld begründet oder beurkundet worden, sondern es sei der Wortlaut der Vertragsbestimmungen nur dem Gesetz und der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entsprechend gewählt worden. Auch die Weigerung der Behörde, die Befreiungsbestimmung des § 19 Abs.2 GebG. anzuwenden, entspreche nicht dem Gesetze.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Im Vertrage vom 21.März 1961 hat sich die Beschwerdeführerin die Zahlung der Kaufpreisrestforderung von den Käufern zur ungeteilten Hand versprechen lassen. Dieses Versprechen hat demnach ein Gesamtschuldverhältnis im Sinne des § 891 ABGB. begründet. Jeder der beiden Käufer ist damit zur Erfüllung der ganzen Kaufpreisrestforderung verpflichtet worden. Ohne diese Verabredung hätten die Käufer nur anteilsmäßig erfüllen müssen. Im Streitfall ist nun zu untersuchen, ob eine solche Vereinbarung als gegenseitiger Schuldbeitritt im Sinne des § 33 TP. 7 Abs.1 GebG. anzusehen ist. Mit dieser Tarifpost wurden in erster Linie Bürgschaftserklärungen, wodurch sich der Bürge verpflichtet, den Gläubiger für den Fall der Nichterfüllung durch den ersten Schuldner zu befriedigen (§ 1346 ABGB.), für gebührenpflichtig erklärt. In zweiter Linie wurde der Bürgschaftserklärung die Erklärung gleichgestellt, durch die jemand einer Verbindlichkeit als Mitschuldner beitritt (§ 1347 ABGB.). Aus der Fassung dieser Tarifpost und dem Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 1346 und 1347 ABGB. ergibt, sich, daß die persönliche Befestigung von Rechten bzw. Verbindlichkeiten einer Gebühr unterliegen soll. Eine Befestigung von Rechten bzw. Verbindlichkeiten setzt aber das Bestehen eines Rechtes bzw. einer Verbindlichkeit voraus, die eine Stärkung erfahren soll, das heißt die Befestigung dieser Rechte bzw. Verbindlichkeiten schafft ein lediglich akzessorisches Rechtsverhältnis. Nur solche akzessorischen Schuldverhältnisse unterliegen daher der Gebühr nach § 33 TP.7 GebG. Die Vereinbarung einer Gesamtschuld im Sinne des § 891 ABGB. schafft aber keine akzessorischen Rechtsverhältnisse. Vielmehr handelt es sich bei dem Versprechen mehrerer Personen-wie im Streitfall-, eine Schuld zur ungeteilten Hand zu entrichten, um eine Schuld, die jeder der Schuldner zur Gänze zu entrichten verpflichtet ist. Diese Rechtsmeinung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnisse vom heutigen Tage, Zl.354/62, vertreten, das ebenfalls die Zahlung einer Schuld zur ungeteilten Hand zum Gegenstande hatte. (Auf Verlangen werden den Parteien Abschriften dieses Erkenntnisses übermittelt werden.) Der Verwaltungsgerichtshof hält auch aus Anlaß des vorliegenden Streitfalles an dieser Rechtsmeinung fest. Fehlte es daher im Streitfalle bei dem durch die Käufer abgegebenen Versprechen, die Kaufpreisrestforderung zur ungeteilten Hand zu berichtigen, an einer Befestigung einer Verbindlichkeit im Sinne der §§ 1346 und 1347 ABGB., dann konnten aber auch Gebühren gemäß § 33. TP.7 GebG. die nur Rechtsbefestigungen der besagten Art der Gebühr unterwirft, nach dem Gesetze nicht vorgeschrieben werden.
Der angefochtene Bescheid stand daher mit dem Gesetze nicht im Einklang und war somit gemäß § 42.Abs.2 lit.a VwGG.1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 17. Dezember 1962
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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