Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Borotha, und die Hofräte Dr. Vejborny, Dr. Hrdlitzka, Dr. Krzizek und Dr. Striebl als Richter, im Beisein des Schriftführers, Polizeikommissärs Dr. Primmer, über die Beschwerden des Dr. OB in W und der ET in W gegen den Bescheid des Wiener Magistrates, Magistratsabteilung 64 im selbständigen Wirkungsbereich, vom 6. März 1961, Zl. M.Abt.64 B XIII 32/60, betreffend Anrainereinwendungen in einer Bausache, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers Dr. OB, Rechtsanwaltes Dr. Erik Habernal, des Vertreters der belangten Behörde, Magistratsrates Dr. HS, und des Vertreters der mitbeteiligten Parteien, Rechtsanwaltes Dr. Fritz Heinisch, zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die registrierte Bau- und Wohnungsgenossenschaft „U“ suchte am 4. März 1960 beim Wiener Magistrat, Magistratsabteilung 37, Außenstelle für den XIII. Bezirk, um die Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung von zwei Kleinwohnungshäusern mit insgesamt 20 Kleinwohnungen und einer Mittelwohnung auf den Liegenschaften Grundstück Nr. 74/1 und 74/2 in EZ. 30 und Grundstück Nr. 108/1 in EZ. 141 des Grundbuches der KatGem. X (Wien XIII, H Gasse 28 30) an. Bei der am 8. Juli 1960 abgehaltenen Bauverhandlung erhoben verschiedene Anrainer, darunter Dr. OB und ET durch ihre bevollmächtigten Vertreter nachstehende Einwendungen:
„1. Die Gebäudehöhe ist in Anbetracht des Vorhandenseins eines 3. Geschosses, wobei das Dachgeschoß als 3. Geschoß bezeichnet wird, höher als die in Bauklasse I zulässige Höhe.
2. Die beiden Häuser haben statt der vorgeschriebenen zwei tatsächlich 3 Geschosse, da auch das Dachgeschoß als Wohngeschoß anzusehen ist.
3. Die Seitenabstände gegen die Liegenschaften EZ. 182, EZ. 167, EZ. 37 und EZ. 174 haben gem. § 76 Abs. 3 BO mindestens 8 m zu betragen, da die rechtwinkelige Projektion der Gebäude auf die Nachbargrenzen zusammen länger ist als 15 m.
4. Ferner werden Einwendungen erhoben unter Berufung auf § 87 Abs. 2 BO, da die Ausführung der baulichen Anlagen das gegebene örtliche Stadt- und Landschaftsbild gröblich stören und verunstalten würde.“
Mit Bescheid der genannten Behörde vom 28. Juli 1960 wurde der Einschreiterin gemäß § 70 der Bauordnung für Wien die Baubewilligung für, des von ihr geplante Bauvorhaben nach den vorgelegten Pläne unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt, die Anlage und Errichtung einer maschinellen Hauswaschküche und einer Kleingarage gemäß § 109 Abs. 2 leg. cit. genehmigt und die Bauführung in öffentlich rechtlicher Beziehung für zulässig erklärt. Gleichzeitig wurden gemäß § 66 der Bauordnung für Wien die oben angeführten Grundstücke als Bauplatz genehmigt. Die Einwendungen der Anrainer wurden abgewiesen. Die Abweisung der Anrainereinwendungen wurde damit begründet, daß in der offenen Bauweise keine Beschränkung der Gebäudehöhe in Metern festgelegt sei, das oberste Geschoß zur Gänze von Dachflächen umschlossen sei und daher kein weiteres Hauptgeschoß darstelle, bei keinem der Gebäude die Projektion auf die Nachbargrenze eine Länge von 15 m erreiche und der Abstand gegen die Liegenschaften EZ. 37 und EZ. 174 des Grundbuches der Kat Gem. X kein Seiten-, sondern ein hinterer Abstand sei.
Gegen diesen Bescheid ergriffen sowohl Dr. OB als auch ET Berufung. Sie brachten vor, daß das Bauvorhaben, wenn es verwirklicht würde, sowohl nach seiner Anlage als auch insbesondere durch die vorgesehenen Aufbauten innerhalb des Dachumrisses das Stadt- und Landschaftsbild gröblich stören würde, und rügten, daß nicht zum Zwecke der Feststellung, ob die in dieser Richtung von ihnen vorgebrachten Einwendungen gerechtfertigt seien, ein Lokalaugenschein vorgenommen worden sei. Das Bauvorhaben verstoße aber auch gegen die Bestimmung des § 77 Abs. 3 der Bauordnung für Wien, weil die Aufbauten ohne Einschränkung für Wohnungen bestimmt und somit drei an Stelle der höchstzulässigen zwei Hauptgeschosse je Haus vorgesehen seien. Weiters würden auch die Seitenabstände von den Liegenschaften EZ. 182, 167/37 und 141 des Grundbuches der KatGem. X, welche im Hinblick auf das Ausmaß der rechtwinkeligen Projektion der geplanten Gebäude auf die Nachbargrenzen von insgesamt mehr als 15 m gemäß § 76 Abs. 3 leg. cit. 8 m zu betragen habe, nicht eingehalten. Dr. OB rügte außerdem, daß der Verhandlungsleiter Versuche seines Vertreters, sich mit den nicht vertretenen Anrainern zwecks gemeinsamer Geltendmachung ihrer Rechte in Verbindung zu setzen, durch sein Dazwischentreten verhindert und damit der Vorschrift des § 43 AVG 1950 zuwidergehandelt habe.
Die Bauoberbehörde gab zufolge des auf Grund ihres Beschlusses vom 6. März 1961 am gleichen Tage vom Wiener Magistrat ausgefertigten Bescheides beiden Berufungen keine Folge. In der Begründung ihres Bescheides wurde ausgeführt, es sei vorweg festzustellen, daß die Anrainer durch eine allfällige Verunstaltung des Stadt- und Landschaftsbildes bzw. die Verletzung schönheitlicher Rücksichten nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden können, da es sich hier um gar keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Anrainer handle und die Bedachtnahme auf diese Werte allein der Baubehörde obliege. Zu der in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrüge bemerkte sie, daß die Durchführung eines Lokalaugenscheines entgegen der Ansicht der Berufungswerber nicht erforderlich erschienen sei, weil ein solcher weder nach den Bestimmungen der Bauordnung für Wien zwingend vorgeschrieben, noch im Hinblick auf die ausführliche Darstellung des Bauvorhabens durch die Pläne notwendig gewesen sei. Der Behauptung der Berufungswerber, daß es sich bei dem obersten Geschoß um ein Hauptgeschoß handle und daher die Vorschrift des § 77 Abs. 3 der Bauordnung für Wien verletzt werde, wurde entgegengehalten, daß das in Frage kommende, gemäß der Bestimmung des § 80 Abs. 4 leg. cit. innerhalb des Dachumrisses gelegene Geschoß im Sinne des § 81 Abs. 5 des gleichen Gesetzes als Dachgeschoß bezeichnet werden müsse und daher als Nebengeschoß gelte, weil es oberhalb des letzten Hauptgeschosses gelegen sei und nach außen zur Gänze durch das Dach abgeschlossen werde. Entgegen der Meinung der Berufungswerber sei aber auch der Seitenabstand eingehalten, weil die rechtwinkelige Projektion eines jeden Gebäudes auf die Nachbargrenze nicht mehr als 15 m, nämlich 14,5 bzw. 11,6 m betrage. Überdies handle es sich bei den Grenzen des Bauplatzes gegen die Liegenschaften EZ. 37 und 174 des Grundbuches der KatGem. X nicht um Seiten-, sondern um rückwärtige Grundgrenzen, sodaß gegenüber diesen Liegenschaften kein Seitenabstand einzuhalten sei. Dem Vorwurf einer unrichtigen Vorgangsweise des Verhandlungsleiters hielt die Bauoberbehörde entgegen, daß das diesbezügliche Vorbringen rechtlich irrelevant sei, weil die Verfahrensvorschriften den Anrainern ein Recht, wie es von dem Vertreter des Dr. OB in Anspruch genommen worden sei, nicht einräumen, aber auch dann, wenn der Verhandlungsleiter ein solches Recht eingeräumt hätte, die Behörde zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beide Beschwerden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und über sie erwogen:
Das Vorbringen der Beschwerdeführer ist nach dem Tenor der im wesentlichen übereinstimmenden Beschwerdeausführungen von dem Gedanken beherrscht, daß sie dadurch, daß ihren Einwänden, wonach das Bauvorhaben das Stadt- und Landschaftsbild gröblich verunstalte, nicht Rechnung getragen worden sei, in ihren Rechten verletzt worden seien. Aus diesem Grunde wird in der Unterlassung des von den Beschwerdeführern beantragten Lokalaugenscheines ein wesentlicher Verfahrensmangel und in einer nach Meinung der Beschwerdeführer unrichtigen Auslegung der Bestimmung des § 80 Abs. 4 der Bauordnung für Wien eine die Rechte der Beschwerdeführer verletzende inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt.
Beschwerdeführer sind jedoch mit diesem Vorbringen nicht im Recht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erwachsen den Nachbarn nur aus solchen Vorschriften der Bauordnung subjektiv-öffentliche Rechte, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen. Es muß sich demnach um solche Vorschriften handeln, die dadurch, daß sie, das Bauvorhaben bestimmten Beschränkungen unterwerfen, den Nachbarn die ordnungsgemäße Verbauung ihrer Liegenschaften bzw. die widmungsgemäße Verwendung und Nutzung bereits errichteter Bauwerke gewährleisten, sie insoweit vor Beeinträchtigungen schützen sollen. Nun kann aber keine Rede davon sein, daß eine Vorschrift, die den Schutz des Stadtbildes zum Inhalt hat, einen derartigen Zweck verfolgt, ist doch die Wahrung des Stadtbildes eine Angelegenheit, die alle Bewohner der Stadt berührt. Eine Vorschrift, die das Stadtbild vor gröblicher Verunstaltung schützen soll, dient also der Allgemeinheit, das öffentliche Interesse ist daher von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmen. Aus diesem Grunde hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 1954, Slg. Nr. 3600/A, ausgesprochen, daß die Vorschriften, die der Wahrung des örtlichen Stadtbildes und der schönheitlichen Rücksichten dienen, nicht zu jenen Vorschriften gehören, die außer dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Wenn die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides dem gleichgearteten Vorbringen der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren entgegengehalten hat, daß die Beschwerdeführer durch eine allfällige Verunstaltung des Stadt- und Landschaftsbildes in ihren subjektiv öffentlichen Rechten nicht verletzt werden können, so kann darin nach dem Vorgesagten keine Rechtswidrigkeit erblickt werden, hätten doch die Einwendungen, soweit sie lediglich ein solches Vorbringen zum Inhalt hatten, richtigerweise als unzulässig zurückgewiesen werden müssen.
Nun handelt es sich bei der Vorschrift des § 80 Abs. 4 der Bauordnung für Wien - wieder Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. September 1957, Slg. Nr. 4428 A, zum Ausdruck gebracht hat - insoweit um eine auch dem Interesse der Nachbarschaft dienende Vorschrift, als die Zulassung von Dachaufbauten sich auf die Gebäudehöhe (und damit auf die Belichtungsverhältnisse) auswirkt. Was die Frage anlangt, ob nach dieser Bestimmung das Dachgeschoß gemäß den vorgelegten Plänen zugelassen werden durfte, bringen die Beschwerdeführer lediglich vor, daß es sich um ein ausschließlich für Wohnzwecke bestimmtes Vollgeschoß handle, bestreiten jedoch nicht die Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Feststellung, daß das letzte Geschoß innerhalb des Dachumrisses gelegen und zur Gänze durch das Dach abgeschlossen sei. Sie sind somit - soweit sie nicht auch insoweit ihre Einwendung auf die Verunstaltung des Stadtbildes stützen - offenbar der Meinung, daß in dem Fall, als ein solches Geschoß zur Gänze für Wohnzwecke ausgebaut wird, es nicht mehr als Dachgeschoß im Sinne der Bestimmung des § 81 Abs. 5 der Bauordnung für Wien und damit auch nicht als zulässiger Aufbau gemäß § 80 Abs. 4 leg. cit. gelten könne. Auch dieser Einwand ist nicht stichhältig, weil die in der erwähnten Gesetzesstelle für ein Dachgeschoß aufgestellte Begriffsbestimmung eine derartige Einschränkung nicht enthält (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1955) Slg. Nr. 3770/A
Ein weiterer Einwand der Beschwerdeführer betrifft die Behauptung, daß die Vorschriften über die Einhaltung der Seitenabstände verletzt worden seien. Es wird, wie schon im Verwaltungsverfahren, vorgebracht, daß im Hinblick auf die Länge der rechtwinkeligen Projektion der geplanten Gebäude von insgesamt mehr als 15 m die vorgesehenen Seitenabstände zu gering seien. Diesem Vorbringen hat aber schon die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend entgegengehalten, daß für die Bemessung des zulässigen Seitenabstandes zu den einzelnen Nachbargrundstücken die Länge der rechtwinkeligen Projektion jedes einzelnen Gebäudes maßgebend sei, danach aber der vorgesehene Seitenabstand den gesetzlichen Bestimmungen entspreche.
Was schließlich den von dem Beschwerdeführer Dr. OB vorgebrachten Vorwurf anlangt, daß der Verhandlungsleiter bei der Bauverhandlung durch die Vereitelung der Bemühung des Vertreters des Beschwerdeführers, ein gemeinsames Vorgehen der Anrainer zu erreichen, gegen die Vorschriften des § 43 AVG 1950 verstoßen und die belangte Behörde dies nicht beachtet habe, so genügt es darauf hinzuweisen, daß die zitierte Gesetzesstelle Parteienrechte, wie sie der Beschwerdeführer wahrhaben will, nicht einräumt.
Es zeigt sich somit, daß die Beschwerden in allen Punkten unbegründet sind, weswegen sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 abgewiesen werden mußten.
Wien, am 30. November 1962
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