JudikaturVwGH

0568/56 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
15. Oktober 1959

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Guggenbichler und die Räte Dr. Borotha, Penzinger, Dr. Dolp und Dr. Kadecka als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Heinzl und des Magistratskommissärs Dr. Liska als Schriftführer, über die Beschwerde des Verbandes X in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 13. Februar 1956, Zl. M.Abt.14 V 91/55, V 6/56, betreffend Vorschreibung einer Umlage zur Kammer für Arbeiter und Angestellte, nach der am 17.September 1959 durchgeführten Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der belangten Behörde, Obermagistratsrat Dr. FS, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Die Wiener Gebietskrankenkasse stellte zum Zweck der Durchführung eines gerichtlichen Exekutionsverfahrens zur Hereinbringung eines Geldbetrages in der Höhe der vom beschwerdeführenden Verband X - kurz Beschwerdeführer - abzuführenden Arbeiterkammerbeiträge seiner Dienstnehmer einschließlich Säumniszuschlag, Mahngebühr und Verwaltungsauslagen Rückstandsausweise unter dem Datum 4. November 1955 und 12. Jänner 1956 aus. Der Beschwerdeführer brachte gegen die ihm jeweils anläßlich des Exekutionsvollzuges zugestellten Rückstandsausweise gleichlautende als „Beschwerden“ bezeichnete Schriftsätze bei der Wiener Gebietskrankenkasse ein, in denen die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Abfuhr von Beiträgen an die Arbeiterkammer bestritten, die Entscheidung der Wiener Landesregierung vom 29. März 1955 über die Kammerzugehörigkeit der Dienstnehmer zur Arbeiterkammer Wien als materiell und formell verfehlt bezeichnet und darauf hingewiesen wurde, daß die Dienstnehmer des Beschwerdeführers der Niederösterreichischen Landarbeiterkammer angehören und ihre Beiträge dorthin abgeführt würden. Mit dem angefochtenen, vom Amte der Wiener Landesregierung namens des Landeshauptmannes erlassenen Bescheid vom 13. Februar 1956 wurden die Beschwerden abgewiesen; gleichzeitig wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer zur Bezahlung der in den Rückstandsausweisen angeführten Beträge verpflichtet sei. In der beigegebenen Begründung hieß es, die Wiener Landesregierung habe auf Antrag der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien mit Beschluß vom 29. März 1955 rechtskräftig entschieden, daß die in Wien beschäftigten Dienstnehmer des Beschwerdeführers auf Grund des § 1 Abs. 2 lit. c des Arbeiterkammergesetzes, StGBl. Nr. 95/1945, zur Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien zugehörig seien, weshalb die Wiener Gebietskrankenkasse zur Vorschreibung der Kammerumlagen und Auestellung vollstreckbarer Rückstandsausweise im Sinne des § 20 Abs. 4 des genannten Gesetzes berechtigt sei.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wird im wesentlichen ausgeführt, daß der die Grundlage des Bescheides bildende Beschluß der Wiener Landesregierung vom 29. März 1955 dem Beschwerdeführer gegenüber mangels Zustellung nicht rechtskräftig geworden sei, daß die in diesem Beschluß bezogene Rechtsgrundlage, nämlich das Arbeiterkammergesetz, StGBl. Nr. 95/1945, bereits durch das neue Arbeiterkammergesetz vom 19. Mai 1954, BGBl. Nr. 105, außer Kraft gesetzt und daß die Wiener Landesregierung zur Erlassung dieser Entscheidung unzuständig gewesen sei. Außerdem verstoße der bezogene Beschluß inhaltlich gegen § 5 Abs. 2 lit. f des Arbeiterkammergesetzes, BGBl. Nr. 105/1954, in dem ausdrücklich festgelegt sei, daß die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter und Angestellten der Arbeiterkammer nicht angehören.

Der Verwaltungsgerichtshof fand diese Beschwerde in nachstehender Erwägung begründet:

Es kann dahingestellt bleiben, ob der vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerde im Hinblick darauf Erfolg beschieden sein könnte, daß die zu ihrer Begründung herangezogenen Argumente sich darin erschöpfen; einerseits die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses (Bescheides) der Wiener Landesregierung vom 29. März 1955, der nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, zu bestreiten und anderseits darauf hinzuweisen, daß dieser Beschluß dem Beschwerdeführer gegenüber mangels Zustellung keine Rechtskraft erlangt habe. Was - nebenbei bemerkt - im Verfolg der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 14. Mai 1959, Zl. 1098/56, ausgesprochenen Rechtsansicht nicht zutreffen würde; denn in Anbetracht dessen, daß die belangte Behörde nach der im folgenden dargelegten Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zuständig war, erübrigte sich eine inhaltliche Prüfung dieses Bescheides (§ 41 Abs.1 VwGG 1952).

Als Rechtsgrundlage für die Erlassung der Rückstandsausweise diente, wie der angefochtene Bescheid richtig hervorhebt, § 20 Abs. 4 des Arbeiterkammergesetzes vom 20. Juli 1945, StGBl. Nr. 95, (kurz „Arbeiterkammergesetz 1945“). Dieses Gesetz steht entgegen der in der Beschwerde vertretenen Rechtsansicht auch heute, noch insoweit in Geltung, als die Kammerzugehörigkeit land- und forstwirtschaftlicher Dienstnehmer in jenen Bundesländern in Frage kommt, in denen - wie auch in Wien - noch keine eigenen Berufsvertretungen für diese Dienstnehmer eingerichtet worden sind. Denn das Arbeiterkammergesetz 1945 wurde von der Provisorischen Staatsregierung beschlossen und bezog mit Rücksicht auf die im Zeitpunkte seiner Erlassung noch nicht wirksamen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes, Fassung 1929, über die Verteilung der Gesetzgebungskompetenz zwischen dem Bund und den Ländern u.a. in seinem § 1 Abs. 2 lit. c auch die Dienstnehmer in land- (forst )wirtschaftlichen Genossenschaften und deren Verbänden, die dauernd mehr als 10 Arbeitskräfte beschäftigen, in den Wirkungsbereich der Arbeiterkammern ein.

Seit dem Vollwirksamwerden des Bundes-Verfassungsgesetzes 1929 mit dem 19. Dezember 1945 fällt jedoch die Einrichtung beruflicher Vertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet gemäß Artikel 15 B VG hinsichtlich Gesetzgebung und Vollziehung wiederum in die Zuständigkeit der Länder (siehe hiezu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 1948, Slg. Nr.1642). Auf Grund des Artikels II des Verfassungsgesetzes vom 12. Oktober 1945, StGBl. Nr. 196, das die Überleitung der von. der Provisorischen Staatsregierung erlassenen Gesetze in die bundesstaatliche Verfassung regelt, sind, je nachdem diese Gesetze ihrem Inhalt nach entsprechend der Kompetenzverteilung des Bundes Verfassungsgesetzes 1929 hinsichtlich der Gesetzgebung in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fallen, diese als Bundes- oder Landesgesetze anzusehen. Auf das Arbeiterkammergesetz 1945 bezogen bedeutet dies, daß es nur insoweit als Bundesgesetz fortbesteht, als sein Inhalt durch den Kompetenztatbestand des Artikels 10 Z. 8 B VG („Einrichtungen beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet“) gedeckt ist. Insoweit es jedoch auch land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmer in seine Regelung einbezieht, sind diese Bestimmungen als landesgesetzliche Vorschriften zu werten. Auf diese Rechtslage nahm das Arbeiterkammergesetz vom 19. Mai 1954, BGBl. Nr. 105, (kurz „Arbeiterkammergesetz 1954“) Bedacht, indem es einerseits in seinem § 5 Abs. 2 lit. f die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter und Angestellten von der Zugehörigkeit zu den mit diesem Bundesgesetz geschaffenen Arbeiterkammern ausschloß (allerdings vorbehaltlich der im § 37 getroffenen Regelung), anderseits im § 37 das Arbeiterkammergesetz 1945 nur insoweit außer Kraft setzte, als es Bundesgesetz war. Somit stehen die Bestimmungen des Arbeiterkammergesetzes 1945, insoweit sie sich auf land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmer beziehen, in jenen Ländern weiterhin als Landesgesetz in Geltung, in denen diese Materie nicht nachträglich durch Landesgesetz eine andere Regelung gefunden hat. Da dies, wie bereits erwähnt, im Bundeslande Wien nicht der Fall ist, kann die Zugehörigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer des Beschwerdeführers zur Arbeiterkammer Wien, wie dies auch in dem in der Begründung des angefochtenen Bescheides bezogenen Beschluß der Wiener Landesregierung vom 29. März 1955 geschehen ist, nur auf das Arbeiterkammergesetz 1945 gestützt werden. Dieses Gesetz bildet daher im gegenständlichen Fall auch die Grundlage für die Einhebung der Kammerbeiträge. Wenn nun § 20 Abs. 4 des Arbeiterkammergesetzes 1945 bestimmt, daß die Dienstgeber den Umlagebetrag für die bei ihnen beschäftigten Dienstnehmer vom Lohn einzubehalten haben und der zuständige Träger der Krankenversicherung diesen einzuheben und an die Kammer abzuführen hat, so ist daraus die Berechtigung des Krankenversicherungsträgers abzuleiten, rückständige Umlagebeträge in analoger Weise wie Sozialversicherungsbeiträge einzutreiben. § 28 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw. § 64 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG). Die von der Wiener Gebietskrankenkasse ausgestellten Rückstandausweise über die von ihr einzuhebenden Umlagebeträge zur Arbeiterkammer waren somit gemäß § 3 Abs.1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950 (VVG) taugliche Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung. Bei den gegen diese Rückstandsausweise erhobenen „Beschwerden“ handelte es sich folglich um die Geltendmachung von Einwendungen gegen den Anspruch, die - obgleich nicht anspruchshemmende oder anspruchsvernichtende Tatsachen, die nach Erlassung der Rückstandsausweise entstanden sind, sondern eine Verbindlichkeit von vornherein ausschließende Umstände eingewendet werden - in analoger Anwendung des § 3 Abs. 2 VVG bei der Stelle anzubringen sind, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist (vgl. hiezu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 1955, Slg. N.F. Nr. 3714/A). Die Zuständigkeitsnorm des § 3 Abs. 2 VVG erstreckt sich aber in Ermangelung einer anderen, für die Entscheidung bestehenden Kompetenzvorschrift nicht nur auf die Entgegennehme der Einwendungen, sondern auch auf deren materielle Erledigung (siehe das vorangeführte hg. Erkenntnis sowie den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Mai 1959, Zl. 465/59). Die als „Beschwerden“ bezeichneten Schriftsätze hätten daher von der Wiener Gebietskrankenkasse zum Anlaß genommen werden müssen, über die Rechtmäßigkeit der nicht als Bescheide, sondern als Aufstellungen über Zahlungsverbindlichkeiten aufzufassenden Rückstandsausweise (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September 1951, Slg. N.F. Nr. 2252/A) bescheidmäßig abzusprechen.

Dieser Ansicht steht das zuletzt bezogene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, das davon ausgeht, daß über Einwendungen gegen Rückstandsausweise der Gebietskrankenkasse der Landeshauptmann zu entscheiden hat, nicht im Wege. Im damaligen Falle betraf nämlich die dem Rückstandsausweis zugrunde liegende umstrittene Forderung die Pflicht zur Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen und es bestand für die Entscheidung solcher Beitragsstreitigkeiten eine spezielle Zuständigkeitsvorschrift auf Grund der Bestimmungen des § 405 der Reichsversicherungsordnung (RVO), des § 59 Abs. 2 des Behördenüberleitungsgesetzes und der §§ 59, 90 des Sozialversicherungs Überleitungsgesetzes (SV-LG), wonach Beitragsstreitigkeiten vom Landeshauptmann zu entscheiden waren. In dem heute zur Entscheidung stehenden Fall dagegen hat die rückständige Forderung weder mit der Beitragsleistung zur Sozialversicherung noch überhaupt mit einer Beitragsleistung des Dienstgebers etwas zu tun, es handelt sich vielmehr nur um seine Verpflichtung zur Abfuhr von Beträgen, die er vom Lohn seiner Dienstnehmer einzubehalten gehabt hätte. Auf die Entscheidung über derartige strittige Verpflichtungen kann. aber die erwähnte Kompetenzvorschrift für Beitragsstreitigkeiten aus der Sozialversicherung weder unmittelbar noch auch wegen der wesentlichen Verschiedenheit der Materie - sinngemäß angewendet werden, sodaß in Ermangelung einer anderen Zuständigkeitsnorm über die Einwendungen gegen die vorliegenden Rückstandsausweise gemäß § 3 Abs. 2 VVG der Versicherungsträger, von dem die Rückstandsausweise ausgestellt worden waren, selbst zu entscheiden gehabt hätte. Dieselbe Rechtslage ergibt Sich im übrigen seit dem Inkrafttreten des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) sowohl dann, wenn Einwendungen gegen Rückstandsausweise über Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden, da in diesem Fall der Versicherungsträger gemäß den Vorschriften der §§ 64, 355 Z. 3, 409 und 410 ASVG über die entstandene Streitfrage einen Bescheid zu erlassen hat, als auch dann, wenn Einwendungen gegen Rückstandsausweise über Kammerumlagebeträge, die auf Grund des Arbeiterkammergesetzes 1954 abzuführen sind, erhoben werden, weil auf Grund der vorliegend allerdings nicht anwendbaren Bestimmung des § 19 Abs. 4 des Arbeiterkammergesetzes 1954 für die Leistung und Einbringung der Umlage die Vorschriften über die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sinngemäß Anwendung finden.

Aus all diesen Erwägungen mußte der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangte Behörde gemäß § 42 Abs.2 lit. b VwGG 1952 aufgehoben werden.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich veranlaßt, bei dieser Gelegenheit auch nach zur Frage des weiteren Rechtszuges Stellung zu nehmen. Ungeachtet des Umstandes, daß die Vollziehung des als Landesgesetz fortgeltenden Arbeiterkammergesetzes 1945 grundsätzlich eine Angelegenheit des Landes darstellt, womit nach § 6 Abs. 1 des sinngemäß anzuwendenden Übergangsgesetzes 1920 auch eine entsprechende inhaltliche Abänderung insbesondere der Kompetenzvorschriften verbunden ist, kann dies für die Einhebung und Eintreibung der nach dem Arbeiterkammergesetz 1945 an die Kammer zu entrichtenden Umlagebeträge deshalb nicht gelten, weil diese Angelegenheit durch die Bestimmung des § 20 Abs. 4 des Arbeiterkammergesetzes 1945 den Krankenversicherungsträgern überantwortet und damit in die Vollziehung des Bundes verlagert, wurde. Dies ergibt sich, abgesehen davon, daß die Tätigkeit der Krankenversicherungsträger bundesgesetzlich geregelt ist, mit Deutlichkeit aus der Bestimmung des § 82 Abs. 5 SV-ÜG, in seiner wiederverlautbarten Fassung BGBl. Nr. 99/1953, wonach die Träger der Krankenversicherung, soweit ihnen die Einbringung von Beiträgen oder Umlagen auf Grund anderer als sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften übertragen wurde, diese nach den Weisungen des Bundesministeriums für soziale Verwaltung einzuheben und abzuführen haben. Derartige Weisungen sind auch unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die in landesgesetzlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über die Einhebung von Umlagen durch die Krankenversicherungsträger ergangen (siehe insbesondere den Erlaß des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 25. Mai 1950, Amtliche Mitteilungen 1950, S. 325). Es ist daher zu prüfen, welche Bundesbehörde den Krankenversicherungsträgern übergeordnet ist. Da die Krankenversicherungsträger nicht in den Aufbau der Behörden der allgemeinen Verwaltung eingegliedert sind, sondern Körperschaften öffentlichen Rechts und Selbstverwaltungskörper darstellen, denen bestimmte Aufgaben der Verwaltung übertragen sind, kann in Ermangelung eines organisatorischen Instanzenzuges für die Beantwortung dieser Frage nur der administrative Instanzenzug maßgebend sein, wie er in den bundesgesetzlichen Vorschriften, die den Versicherungsträgern behördliche Aufgaben überantworten, vorgesehen ist. In dieser Beziehung ist darauf zu verweisen, daß sowohl nach den Bestimmungen des Sozialversicherungs Überleitungsgesetzes (§§ 89, 90 in Verbindung mit § 59 des Behörden Überleitungsgesetzes) als auch nach denen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (§§ 412, 413) der Rechtszug gegen Entscheidungen der Versicherungsträger an den Landeshauptmann geht, dem auch die unmittelbare Aufsicht über die Versicherungsträger zukommt, soweit diese nicht dem Bundesministerium für soziale Verwaltung als der obersten Aufsichtsbehörde vorbehalten ist (§ 41 SV ÜG, § 448 ASVG). Da gegen die Bescheide des Landeshauptmannes nur in Ausnahmefällen ein weiterer Rechtszug an das Bundesministerium für soziale Verwaltung vorgesehen ist (§ 90 Abs. 2 SV-ÜG, § 415 ASVG) und diese Ausnahmefälle keinerlei Beziehung zu dem hier vorliegenden Fall aufweisen, wird davon auszugehen sein, daß auch hier gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht mehr erhoben werden kann.

Wien, am 15. Oktober 1959

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