Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Ondraczek und die Räte Dr. Wasniczek, Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek und Dr. Eichler als Richter, im Beisein des Ministerialsekretärs Dr. Heinzl als Schriftführer, über die Beschwerde der protokollierten Firma W und des Dr. MH, alle in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 31. August 1955, Zl. 445/6 - V - 1955, betreffend Steuernachsicht, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Erstbeschwerdeführerin betreibt eine Strick- und Wirkwarenfabrik, der Zweitbeschwerdeführer ist an dem Unternehmen als Gesellschafter beteiligt. Der Gewinn wird nach einem vom 1. Juli des laufenden bis zum 30.Juni des folgenden Kalenderjahres reichenden Wirtschaftsjahr ermittelt. Die Erstbeschwerdeführerin hatte beantragt, bei der Gewinnfeststellung für das Jahr 1952 (Wirtschaftsjahr 1951/52) einen Betrag von 446.905 S aus dem Grunde der „unbilligen Härte“ vom Gewinn abzuziehen. Dieser Betrag sei der „Scheingewinn“, der sich für das zweite Kalenderhalbjahr 1951 bei sinngemäßer Anwendung des § 2 des Steueränderungsgeseties1952 (BGBl. Nr. 125/1952) ergeben würde. Das Finanzamt lehnte dieses Begehren „mangels einer gesetzlichen Handhabe“ ab. Darauf brachte die Beschwerdeführerin beim Finanzamt einen Antrag auf Erlaß der Erhöhung der Gewerbesteuer und der Einkommensteuer (offenbar der Gesellschafter) ein, die sich auf Grund der Versagung der begehrten Begünstigung ergeben hatte. Die Beschwerdeführerin habe infolge der Bilanzierung nach dem Wirtschaftsjahr einen Scheingewinnabschlag für das zweite Halbjahr 1951 nicht geltend machen können, obwohl gerade in dieser Zeit erhebliche Preiserhöhungen eingetreten seien, auf die auch das letzte, im August 1951 zustande gekommene Lohn- und Preisabkommen zurückzuführen sei. Die Beschwerdeführerin sei gegenüber den nach dem Kalenderjahr bilanzierenden Steuerpflichtigen benachteiligt, weil diese ohne weiters in den Genuß der Scheingewinnbegünstigung auch für das zweite Halbjahr 1951 gekommen seien. Die Einbeziehung des Betrages von 446.905 S in die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer und der Einkommensteuer für das Jahr 1952 bedeute also eine unbillige Härte. Das Finanzamt wies den Antrag mit dem Hinweis darauf ab, daß die Scheingewinnbegünstigung gesetzlich mit dem 31. Dezember 1951 begrenzt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid des Finanzamtes Beschwerde, mit der sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholte und besonders darauf hinwies, es könne nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, die Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Gewerbebetrieb nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, für den Rest des Jahres 1951 von der Scheingewinnbegünstigung auszuschließen. Die Finanzlandesdirektion wies die Beschwerde ab. Es gehe nicht an, eine vom Gesetz nur für das Wirtschaftsjahr 1951 (1950/1951) vorgesehene Steuerbegünstigung auch auf die Beschwerdeführer, bei denen die Voraussetzungen hiefür nicht erfüllt seien, auszudehnen. Auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführer sei in der Einziehung der vollen Steuerbeträge keine unbillige Härte gelegen. Eine solche sei auch beim Zweitbeschwerdeführer nicht gegeben, weil von einer ernstlichen Gefährdung seines Lebensunterhaltes oder seiner Steuerfähigkeit im Hinblick auf sein Einkommen und Vermögen keine Rede sein könne.
Die gegen diesen Bescheid der Finanzlandesdirektion beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde macht geltend, daß es rechtlichem Denken im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes zu den Bestimmungen des 4§ 14 Abs.2 des Abgabeneinhebungsgesetzes (BGBl. Nr. 87/1951, AbgEG) entspreche, auch kleine Gruppen von Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, in den Genuß der Scheingewinnbegünstigung kommen zu lassen. Eine Unbilligkeit werde nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Festsetzung einer Abgabe dem Gesetze entsprechen auch die Ansicht, daß eine Unbilligkeit nur bei Gefährdung des Nahrungsstandes oder der Zahlungsfähigkeit vorliege, sei nach der Anschauung des Verwaltungsgerichtshofes unrichtig. Ein pünktlicher Steuerzahler würde so nie für eine Steuernachsicht in Betracht kommen. Im übrigen wiederholen die Beschwerdeführer die im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Einwendungen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde, erwogen:
Nach § 14 Abs. 2 AbgEG können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des Falles unbillig wäre. Eine Unbilligkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß eine Abgabe dem Gesetz gemäß festgesetzt worden ist. Es müssen aber besondere Umstände des Einzelfalles sein, die ihre Einziehung als unbillig erscheinen lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23.Mai 1952, Slg. Nr. 587/F). Die Scheingewinnbegünstigung nach dem Steueränderungsgesetz 1952 kann von allen Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit nach einem Wirtschaftsjahr ermitteln, das nur einenTeil- des Kalenderjahres 1951 erfaßt, für den restlichen Teil des Jahres 1951 nicht in Anspruch genommen werden. Die Beschwerdeführer gründen also ihr Nachsichtsbegehren nicht auf einen besonderen Umstand, der bei, ihnen die Einziehung der (ohne Anwendung des Scheingewinnabschlages festgesetzten) Abgaben unbillig erscheinen ließe. § 14 Abs.2 AbgEG bietet nicht die Handhabe dafür, ein dem Gesetzgeber etwa unterlaufenes Versehen auszugleichen. Jedenfalls würde eine derartige Übung, die nicht auf den Besonderheiten des einzelnen Falles beruht, zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung führen. Die belangte Behörde hat Schließlich eine Steuernachsicht auch aus dem Grunde abgelehnt, weil eine ernstliche Gefährdung des Lebensunterhaltes oder der Steuerfähigkeit des Abgabenschuldners nicht vorliege. Gewiß ist eine Steuernachsicht gemäß § 14 Abs.2 AbgEG nicht auf die erwähnten Gründe beschränkt. Die belangte-Behörde hat aber auch den angefochtenen Bescheid nur hilfsweise, und zwar- hauptsächlich bei der Ablehnung des Nachsichtsantrages des Zweitbeschwerdeführers darauf gestützt, daß die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im vorliegenden Falle die Einziehung. der vorgeschriebenen Steuern nicht unbillig erscheinen lassen. Dieser Feststellung kann nicht entgegengetreten werden, weil sich aus den Verwaltungsakten ergibt, daß der bilanzmäßige Reingewinn der Erstbeschwerdeführerin im Jahre 1951/52 1,810.572 S betragen hat, an dem der Zweitbeschwerdeführer mit 21'1461 % beteiligt war. Übrigens wäre die erwähnte zusätzliche Begründung des angefochtenen Bescheides nicht erforderlich gewesen, weil die Beschwerdeführer in der angegebenen Richtung im Verwaltungsverfahren nichts vorgebracht haben. Die Beschwerde war demnach gemäß § 42 Abs.1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 10. Juli 1957
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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