Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, den Antrag des K F in S, auf Wiederaufnahme des Verfahrens über die Beschwerde gegen den Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 26. Juni 1950, Zl. 13.677 21/1950, betreffend Dienstzeitanrechnung und Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe, abzuweisen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Der Wiederaufnahmswerber war mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 24. September 1949 mit Wirkung vom 1. Jänner 1949 gemäss § 7 des Beamten Überleitungsgesetzes StGBl.Nr. 134/1945 (B UeG.) zum Finanzoberrevidenten (Dienstpostengruppe VI) des Bemessungs und Kassendienstes im Personalstande dieser Behörde ernannt worden. Hiebei wurde ihm die Zeit vom 1. Mai 1945 bis 14. Dezember 1948 für die Vorrückung in höhere Bezüge und die Zeit der Dienstenthebung vom 26. April 1946 bis 14. Dezember 1948 für die Bemessung des Ruhe und Versorgungsgenusses nicht angerechnet und ihm aufgetragen, innerhalb von zwei Jahren die Prüfung für den Bemessungs und Kassendienst nachzuholen. Der Wiederaufnahmswerber hatte am 13. November 1949 gegen diesen Bescheid Vorstellung an das Bundesministerium für Finanzen erhoben und die Abänderung des Bescheides der Finanzlandesdirektion beantragt. Das Bundesministerium für Finanzen eröffnete daraufhin dem Wiederaufnahmswerber im Wege der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich mit Erlass vom 26. Juni 1950, dass es sich nach Prüfung aller in Betracht kommenden Momente nicht veranlasst sehe, hinsichtlich der gemäss § 7 B UeG. vollzogenen Ernennung eine die bestehende Rechtslage ändernde Verfügung zu treffen. Lediglich zur Orientierung war beigefügt, dass bei der Ernennung des Wiederaufnahmswerbers von dem am 13. März 1938 innegehabten Dienstposten auszugehen war und die Nichtanrechnung der angeführten Zeiträume sich auf § 11 BUeG. stütze. Der Wiederaufnahmswerber erblickte in dieser Erledigung einen einem weiteren Rechtszug nicht mehr unterliegenden Bescheid einer Verwaltungsbehörde und erhob gegen die Erledigung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof wies die eingebrachte Beschwerde mit Beschluss vom 30. September 1950, Zl. 1848/50, gemäss § 34 Abs. 1 VwGG. (StGBl.Nr. 208/1945) wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurück, weil er in der angefochtenen Erledigung lediglich eine aufsichtsbehördliche Mitteilung erblickte, der Bescheidcharakter fehle und die daher nicht der Anfechtung vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäss Artikel 131 B VG. unterliege.
Nunmehr hat der Wiederaufnahmswerber gestützt auf § 45 Abs. 1 lit. d VwGG. den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungegerichtshof gestellt. Er begründet dies damit, dass in der seinerzeit angefochtenen Mitteilung des Bundesministeriums für Finanzen sehr wohl ein Bescheid erblickt werden müsse und dass, wenn ihm vor Hinausgabe des Gerichtsbeschlusses vom 30. September 1950 Gelegenheit geboten worden wäre, zu dieser Frage Stellung zu nehmen, der Gerichtshof nicht mit Zurückweisung der Beschwerde vorgegangen wäre.
Der Wiederaufnahmsantrag erwies sich als unbegründet. Es ist festzuhalten, dass die Frage, ob eine behördliche Erledigung Bescheidcharakter besitzt oder nicht eine Rechtsfrage ist, hinsichtlich der sich der Gerichtshof ein eigenes Urteil zu bilden vermag, ohne an Vorschriften über Parteiengehör gebunden zu sein, und auch ein Urteil wie aus dem vorbezeichneten Beschluss des Gerichtshofes hervorgeht bereits gebildet hat. Bei dieser Sach und Rechtslage erübrigte es sich, auf das weitere Vorbringen des Wiederaufnahmswerbers näher einzugehen.
Demnach war der gestellte Antrag gemäss § 45 Abs. 1 und 3 VwGG. 1952 in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss abzuweisen.