Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 21a Abs. 4 Z 2 NAG geht hervor, dass es sich um einen "Vertrauensarzt einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde", also von einem von ihr und nicht dem Antragsteller ausgewählten Arzt, handeln muss. Darauf, ob zwischen diesem Arzt und dem Antragsteller ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, kommt es nicht an.
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