Bei Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtmitteln (wie hier Suchtgifthandel nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und unerlaubter Umgang mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG) steht selbst ein langjähriger Aufenthalt in Österreich und sogar eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem Aufenthaltsverbot nicht entgegen (VwGH 2.9.2025, Ra 2023/21/0172).
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