Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage beruht und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erfolgt ist - nicht revisibel iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG ist (VwGH 14.10.2025, Ra 2023/21/0180). Das gilt sinngemäß auch für die Bemessung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232).
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