Nichtstattgebung - Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes - Da sich der Revisionswerber nach wie vor in Strafhaft befindet, ist die Rückkehrentscheidung auch weiterhin gemäß § 59 Abs. 4 FPG nicht durchsetzbar. Schon aus diesem Grund kommt zum Entscheidungszeitpunkt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht.
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