Die als Rechtsgrundlage für die Prüfung der amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 dienende Bestimmung des § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 setzt einen inländischen Aufenthalt des Fremden im Entscheidungszeitpunkt des BFA oder des BVwG voraus (VwGH 5.5.2020, Ra 2019/21/0061; VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234; VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). Eine solche Prüfung kommt daher bei einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Bestimmung nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Drittstaatsangehörige nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden