Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG verlangt die vorgelagerte Prüfung, ob gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 dem Drittstaatsangehörigen, der sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen ist (VwGH 29.6.2023, Ra 2021/21/0300). Bei einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ist das BVwG verpflichtet, eine fehlende amtswegige Prüfung der Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 im Beschwerdeverfahren nachzuholen, wenn eine solche im verwaltungsbehördlichen Verfahren unterblieben ist (Ra 2025/21/0025).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden