Im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose ist es sowohl zulässig, das Vorliegen eines Verhaltens, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat, selbständig zu prüfen und auf Basis entsprechender Feststellungen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, als auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose mit einzubeziehen (VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/0157).
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