§ 13 ARHG sieht ein Abschiebeverbot nur für die Dauer des Auslieferungsverfahrens vor. Es besteht keine Bindungswirkung der Asyl- und Fremdenbehörden an eine Entscheidung im Auslieferungsverfahren, wenngleich bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Abschiebung durch die Asyl- und Fremdenbehörden auf die Entscheidung im Auslieferungsverfahren Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 10.4.2019, Ro 2018/18/0005; weiters VwGH 12.9.2023, Ra 2023/19/0325; 1.4.2025, Ra 2024/14/0266).
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