Der bloße Umstand, dass gegen die Entscheidung des VwG über die Säumnisbeschwerde des Antragstellers in einem Verfahren nach § 28 Abs. 7 erster Satz VwGVG ein Revisionsverfahren vor dem VwGH anhängig ist, entbindet dieses nicht von seiner Entscheidungspflicht, zumal mit Ablauf der nach § 28 Abs. 7 VwGVG gesetzten Frist aufgrund des letzten Satzes dieser Bestimmung die Zuständigkeit (ohnedies) - endgültig - wieder auf das VwG übergegangen ist (vgl. VwGH 30.6.2025, Ra 2025/20/0073, mwN). Schon deswegen kann in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der die Behörde die ihr gesetzte Frist ungenutzt hat verstreichen lassen, das in Revision gezogene Erkenntnis des VwG keine Auswirkungen auf dessen Entscheidungspflicht in einem Verfahren - nunmehr - nach § 28 Abs. 7 letzter Satz VwGVG entfalten, weil selbst bei einer Behebung des gemäß § 28 Abs. 7 erster Satz VwGVG ergangenen Erkenntnisses keine Änderung dieser Zuständigkeit des VwG (mehr) eintreten kann (vgl. überdies VwGH 3.11.2025, Ra 2025/20/0220, wonach auch im Fall einer inhaltlichen Entscheidung des VwGH über eine Revision in einem Verfahren gemäß § 28 Abs. 7 erster Satz VwGVG eine Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz nicht herbeigeführt werden würde). Das Argument, gemäß § 38 Abs. 2 Z 2 VwGG sei die Zeit eines Verfahrens vor dem VwGH nicht in die Entscheidungsfrist einzurechnen, weshalb gegenständlich keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliege, verfängt vor diesem Hintergrund nicht.
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