Nach dem klaren Wortlaut des Art. 6 EMRK ist Normadressat jedermann, gegen den eine strafrechtliche Anklage erhoben wird. Art. 6 EMRK räumt dem Beschuldigten das Recht auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen Gericht ein. Für die Anklage- bzw. Strafbehörde selbst leiten sich somit aus Art. 6 EMRK und dem insoweit inhaltsgleichen Art. 47 GRC keine subjektiven Rechte ab (VfGH 28.11.2025, E 800/2025, wonach staatliche Organe nicht in subjektiven Rechten verletzt werden können).
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