Für die Wirksamkeit einer Amtssignatur kommt es nicht darauf an, ob den Bescheiden auch die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde gemäß § 20 E-GovG zukommt, sondern es genügt, dass die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 E-GovG zum Vorliegen einer Amtssignatur erfüllt sind (vgl. VwGH 27.3.2023, Ro 2022/12/0028).
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