Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Tod des Erblassers. Vor dem Tod des Erblassers besteht lediglich ein zum Pflichtteilsrecht führendes Grundverhältnis. Das vor dem Tod bestehende Grundverhältnis kann noch nicht als "Wirtschaftsgut" iSd § 29 Z 1 EStG 1988 betrachtet werden. Der Verzicht auf diese Rechtsstellung (durch Pflichtteilsverzicht) gegen Einräumung einer Leistung kann sohin auch nicht als "Gegenleistung" verstanden werden (vgl. VwGH 15.3.1988, 87/14/0194).
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