Entfernt sich der Revisionswerber bei der Zulässigkeitsbegründung - ohne entsprechende substantiierte Verfahrensrügen - vom festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (vgl. VwGH 8.4.2026, Ra 2025/02/0228, mwN).
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