Das angefochtene Erkenntnis hat ausschließlich die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides gemäß § 299 BAO zum Gegenstand. Im Hinblick auf den normativen Gehalt des angefochtenen Erkenntnisses kommt allein die Verletzung des Revisionswerbers in seinem Recht auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides in Betracht (vgl. VwGH 31.1.2018, Ra 2017/15/0007).
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