Aufwendungen, die nicht die Einkommens-, sondern nur die Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen belasten, können im Rahmen des § 34 EStG 1988 grundsätzlich keine Berücksichtigung finden (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 34 Abs. 1 Tz. 2, und Doralt, aaO, § 34 Tz. 37).
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