Mit der Regelung des § 293 BAO verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, dem tatsächlichen Bescheidwillen unter bestimmten Voraussetzungen den Vorrang einzuräumen (vgl. ErlRV 128 BlgNR 15. GP 42, zur Änderung der BAO mit BGBl. Nr. 151/1980). Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Abweichung vom tatsächlichen Bescheidwillen auf bloße technische Zufälligkeiten im Rahmen der Verarbeitung einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage zurückzuführen sind.
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