Entscheidend für den Wechsel der Zuständigkeit von einem bisher zuständigen auf ein neues anderes Finanzamt ist nach dem klaren Wortlaut des § 58 BAO allein der Zeitpunkt, in dem das andere Finanzamt von den sachverhaltsbezogenen Umständen Kenntnis erlangt, die seine Zuständigkeit begründen. Es kommt also weder auf den Zeitpunkt an, in dem das die Zuständigkeit beeinflussende Ereignis selbst eintritt, noch auf den Zeitpunkt, in dem das bisher zuständige Finanzamt von einem solchen Umstand Kenntnis erlangt (vgl. VwGH 8.6.1994, 94/13/0033, mwN).
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