§ 68 Abs. 5 EStG 1988 definiert Gefahrenzulagen als "jene Teile des Arbeitslohnes", "die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die [...] infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden [...] Strahlen [...] oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen." Damit sind Strahlenzulagen ausdrücklich vom Gesetzgeber angesprochen. Während der erste Tatbestand eine Abgeltung für tatsächliche schädliche Einwirkungen vor Augen hat, adressiert der zweite Tatbestand die potentielle Gesundheitsgefährdung, die sich nicht schädlich verwirklichen muss. Der technische Fortschritt schließt eine zulagenfähige erhöhte Gesundheitsgefährdung daher nicht aus. Zwar mag es zutreffen, dass die Strahlenbelastung der Röntgengeräte niedriger geworden ist und "die schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden [...] Strahlen" damit in den letzten Jahren zurückgegangen sind. Allerdings besteht nach wie vor das Risiko, dass ein Gerät defekt wird und die Arbeitnehmenden in besonderem Maße davon betroffen sein könnten. Das strahlenschutzrechtlich verpflichtende Tragen von Dosimetern spiegelt genau dieses Risiko wider. Darüber hinaus kann auch eine dauerhafte Exposition gegenüber einer (niedrigeren) Strahlenbelastung durchaus eine Gefahrenzulage rechtfertigen. Die geänderten Risikofaktoren aufgrund des technischen Fortschritts können allerdings im Rahmen der Angemessenheitsprüfung Niederschlag finden.
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