Der Revisionswerber brachte eine selbst verfasste Revision und zeitgleich einen Antrag auf Verfahrenshilfe ein. Der VwGH wies den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung gemäß § 61 VwGG und § 63 Abs. 1 ZPO ab. Mit verfahrensleitender Anordnung vom selben Tag stellte der VwGH dem Revisionswerber seine Eingabe zur Behebung diverser Mängel binnen zwei Wochen zurück und wies darauf hin, dass die Versäumung dieser Frist als Zurückziehung der Revision gelte. Beides wurde dem Revisionswerber zeitgleich zugestellt. Insoweit trat keine Hemmung der zweiwöchigen Frist zur Behebung der Mängel der Revision durch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein.
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