Die Löschung einer Gesellschaft nach § 40 FBG führt mit konstitutiver Wirkung zum Wegfall der organschaftlichen Vertretung der bisherigen Geschäftsführer oder Liquidatoren, und zwar selbst wenn die Gesellschaft trotz Löschung noch fortbesteht (zum Fortbestand der Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft trotz Löschung siehe etwa OGH 5.10.2000, 6 Ob 208/00g, mwN), weil etwa noch Aktivvermögen vorhanden ist (vgl. etwa OGH 4.11.2019, 3 Ob 111/19y, mwN).
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