Betreffend Umsatzsteuer gilt, dass das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers erfasst (§ 2 Abs. 1 UStG 1994), wobei auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts als "Unternehmer" in Frage kommen (vgl. VwGH 7.4.2022, Ra 2021/13/0124, mwN, sowie allgemein zu Personenmehrheiten VwGH 2.12.2024, Ro 2022/15/0009, mwN). Ein Unternehmer kann nur ein Unternehmen haben, auch wenn die Tätigkeiten nach dem Einkommensteuerrecht verschiedene Betriebe bilden oder verschiedenen Einkunftsarten zuzuordnen sind (vgl. VwGH 25.2.2015, 2010/13/0189, mwN). Die Festsetzung der Umsatzsteuer erfolgt daher in einem (einzigen) Bescheid unabhängig davon, welcher Einkunftsart die Umsätze zuzuordnen wären.
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