Die Bestimmung des § 299 BAO wurde mit dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, neu gefasst. In den Erläuterungen zum Ausschussbericht (1128 BlgNR 21. GP 16) wurde insbesondere ausgeführt, dass Entscheidungen der Berufungsbehörde (Bescheide der Abgabenbehörden zweiter Instanz) durch die Neufassung des § 299 BAO von seinem Anwendungsbereich ausgenommen würden. Es entsprach auch der Rechtsprechung des VwGH zu jener Rechtslage, dass Rechtsmittelentscheidungen als Bescheide der Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben werden können (vgl. VwGH 23.2.2011, 2008/13/0115). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass für Entscheidungen eines VwG im Anwendungsbereich der BAO anderes gelten solle. Mit dem FVwGG 2012 entfiel in § 299 BAO zwar die Wortfolge "erster Instanz"; dies erfolgte aber deswegen, weil als Folge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 keine Abgabenbehörden zweiter Instanz mehr existieren, sodass jene Bestimmungen, in denen von Abgabenbehörden erster Instanz die Rede war, entsprechend abzuändern waren (vgl. - zu § 15 Abs. 1 BAO - 2007 BlgNR 24. GP 14).
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