Aus dem Wortlaut des § 93a BAO ("insbesondere") geht klar hervor, dass die dort anführten Maßnahmen (§§ 198 Abs. 2, 200 Abs. 2, 210, 295, 295a, 303 BAO) lediglich demonstrativ aufgezählt sind (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, 2007 BlgNR 24. GP 15, wonach § 210 Abs. 1 BAO zu den gemäß § 93a BAO sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen gehört), jedoch folgt daraus nicht, dass die sinngemäße Anwendung der BAO auch die Aufhebung gemäß § 299 BAO erfasse.
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